Rentenversicherer muss Hinterbliebenenrente nachzahlen

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften konkrete Hinweispflicht auf neue Rechtslage
Das Sozialgericht Gießen hat jetzt der Klage einer 58jährigen Frau aus Mittelhessen stattgegeben, mit der diese rückwirkend Witwenrente geltend gemacht hatte.

Die Frau lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nachdem ihre Lebenspartnerin im Juni 2003 verstorben war, stellte sie im Juli 2003 bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Den Antrag lehnte die Rentenversicherung ab, weil zu diesem Zeitpunkt noch eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine solche Rente fehlte.

Durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht“ wurden dann eingetragene Lebenspartnerschaften auch umfassend in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversorgung einbezogen.

Einen neuen Antrag auf eine Witwenrente stellte die Klägerin aber erst im Juni 2009, nachdem sie zu diesem Zeitpunkt von der neuen Regelung erfahren hatte. Die Rentenversicherung bewilligte ihr daraufhin eine Witwenrente ab dem 01.06.2008. Mit ihrer Klage wollte die Frau erreichen, dass ihr Witwenrente ab Inkrafttreten der Neuregelung gezahlt wird. Sie begründete dies damit, die Rentenversicherung hätte sie aufgrund des ersten Rentenantrags rechtzeitig auf das neue Gesetz hinweisen müssen, sie hätte den Antrag dann auch früher gestellt.

Die Rentenversicherung argumentierte dagegen, das frühere Rentenverfahren sei abgeschlossen gewesen und sie habe damals nicht wissen können, ob, ggf. wann und mit welcher Ausgestaltung eine Neuregelung bei eingetragenen Partnerschaften erfolgt. Zudem sei auf das neue Gesetz auch in den Medien hingewiesen worden Dass die Klägerin erst 4 Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung einen neuen Antrag gestellt habe, könne ihr daher nicht angelastet werden.

Das Sozialgericht Gießen war anderer Auffassung und gab der Klägerin Recht.

Die Rentenversicherung hätte die Klägerin zeitnah nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beraten müssen, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Witwenrente besteht. Die Pflicht hierfür ergebe sich aus § 115 Abs.6 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI).
Nach dieser Vorschrift solle ein Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Vorschrift habe den Sinn, nicht ausreichende informierte Versicherte vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu schützen. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften handele es sich um eine überschaubare Gruppe. Dem Rentenversicherer seien aufgrund des früheren Verfahrens alle relevanten Daten bekannt gewesen, er hätte daher erkennen können, dass der Klägerin ab 01.01.2005 eine Rente zustand.

Da der Rentenversicherer eine konkrete Hinweispflicht gehabt habe, komme es auch nicht mehr darauf an, dass seinerzeit über die Neuregelung in den Medien informiert worden sei. Bei Verletzung einer konkreten Hinweispflicht könne sich ein Versicherungsträger darauf nicht mehr berufen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 46 Abs.4 Satz 1 SGB VI (in Kraft seit 01.01.2005)
Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner.

§ 115 Abs.6 Satz 1 SGB VI
Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 19.06.2013, Az.: S 4 R 403/10
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