Sturz beim Geldabheben am Bankautomat – Unfallversicherungsschutz pflegender Angehöriger

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, steht auch beim Geldabheben am Bankautomat unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bayer. Landessozialgericht jedenfalls für einen Fall entschieden, in dem mit dem abgehobenen Geld vom Konto des Pflegebedürftigen für dessen Versorgung eingekauft werden sollte.

Arbeitsunfall auf dem Weg zum Geldautomat
Die Klägerin pflegte ihre Schwiegermutter zu Hause. Beim Einkauf für die Schwiegermutter stürzte die Klägerin auf dem Weg vom Auto zum Geldautomat auf winterlicher Straße. Die Klägerin machte daraufhin Verletzungen an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an der Hand geltend. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verneinte einen Arbeitsunfall. Die dagegen angestrengte Klage hatte zunächst keinen Erfolg. Erst vor dem Bayer. Landessozialgericht bekam die Klägerin recht: Das Gericht stellte einen Arbeitsunfall fest.

Unfallversicherungsschutz pflegender Angehöriger
Pflegende Angehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert ist neben der Pflege zu Hause auch das Einkaufen für den Pflegebedürftigen. Wer dazu Bargeld vom Konto des Pflegebedürftigen abhebt, erhält nach der Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts Unfallversicherungsschutz auch für den Weg zum Geldautomat.

Bayer. LSG Urteil vom 27.3.2013 - L 2 U 516/11

Verantwortlicher Herausgeber:

Stephan Rittweger
Referent für Presse- und Medienarbeit
Vorsitzender Richter am Bayer. Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München
presse@lsg.bayern.de
Tel. 089 2367 320





Ab Datum
Bis Datum
Saved