Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Behinderte Kinder bleiben ohne Altersbegrenzung in der Krankenversicherung ihrer Eltern familienversichert, wenn sie außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Dabei sind die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten des behinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 27jährigen geistig behinderten Frau aus Hagen. Die AOK Nordwest lehnte es ab, sie über das 23. Lebensjahr hinaus kostenlos über ihren Vater als familienversichert zu führen. Die Tochter des Versicherten könne sich nunmehr selbst unterhalten.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die AOK, die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V durchzuführen. Nach medizinischer Beweisaufnahme stehe fest, dass die junge Frau auf Grund ihrer seit Geburt bestehenden geistigen Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Dabei seien der erschwerte Zugang geistig behinderter Menschen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und die Lohnstrukturen zu berücksichtigen. Realistisch erscheine allenfalls eine gering qualifizierte Tätigkeit im Niedriglohnbereich, die eine Inanspruchnahme aufstockender Grundsicherungsleistungen erforderlich mache und damit nicht genüge, sich selbst zu unterhalten.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.06.2013, Az.: S 39 KR 490/10
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Dokumente
SG_DO_5219_1.pdf
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 27jährigen geistig behinderten Frau aus Hagen. Die AOK Nordwest lehnte es ab, sie über das 23. Lebensjahr hinaus kostenlos über ihren Vater als familienversichert zu führen. Die Tochter des Versicherten könne sich nunmehr selbst unterhalten.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die AOK, die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V durchzuführen. Nach medizinischer Beweisaufnahme stehe fest, dass die junge Frau auf Grund ihrer seit Geburt bestehenden geistigen Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Dabei seien der erschwerte Zugang geistig behinderter Menschen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und die Lohnstrukturen zu berücksichtigen. Realistisch erscheine allenfalls eine gering qualifizierte Tätigkeit im Niedriglohnbereich, die eine Inanspruchnahme aufstockender Grundsicherungsleistungen erforderlich mache und damit nicht genüge, sich selbst zu unterhalten.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.06.2013, Az.: S 39 KR 490/10
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SG_DO_5219_1.pdf
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