Behindertes Mädchen mit Down-Syndrom hat Anspruch auf Integrationshilfe

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, die Kosten für eine Integrationshilfe zu übernehmen,
wenn ein behindertes Kind nach dem Willen der Eltern in einer allgemeinen
Schule beschult werden soll und es zur Bewältigung des Schulalltages Unterstützung
durch eine Hilfsperson benötigt.

Dies hat kürzlich die 7. Kammer des Sozialgerichts Fulda entschieden. In dem zu Grunde
liegenden Fall hatten sich die Eltern eines Mädchens mit Down-Syndrom (Klägerin)
dazu entschlossen, ihre Tochter ab dem Schuljahr 2012/2013 nicht in einer Förderschule,
sondern in einer allgemeinen Schule – Grundschule - beschulen zu lassen. Da das
Kind in der Grundschule Hilfestellungen, beispielsweise beim Treppensteigen und Toilettengang
benötigt, beantragten die Eltern beim zuständigen Sozialhilfeträger (Beklagten)
die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Integrationshilfe. Der Beklagte
verweigerte die Leistung, so dass die Klägerin nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens
Klage zum Sozialgericht Fulda erhob.

Das Sozialgericht hat der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte zur Übernahme der
Kosten für eine Integrationshilfe verurteilt. Der Besuch der von den Eltern gewählten
Grundschule stelle eine angemessene Beschulung der Klägerin gemäß § 54 Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII dar. Die Entscheidung, ob die Klägerin eine
allgemeine Schule oder eine Förderschule besuche, obliege aufgrund des schulrechtlichen
Wahlrechts ausschließlich den Eltern. Der Beklagte als Sozialhilfeträger habe dieses
Recht zu respektieren.

Die Leistung sei gerade nicht nachrangig im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB XII, sofern die
Schule - wie im vorliegenden Fall - die erforderliche Hilfe nicht gewähre. Darauf, ob die
Schule hierzu verpflichtet sei, komme es gar nicht an. Da die Grundschulbildung grundlegende
Basis für die die weitere schulische Laufbahn beziehungsweise berufliche Tätigkeit
sei, handele es sich bei der Integration/Inklusion nicht um ein lediglich kurzfristiges
Ziel, das mit dem Ziel der langfristigen Integration nicht vereinbar sei.

Hinweise zur Rechtslage

§ 54 SGB XII
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach §§ 26, 33, 41
und 55 des Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulausbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der
Vorbereitung hierzu [...]
§ 2 SGB XII
(1) Soziahlhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines
Einkommensund seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche
Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält […]

Sozialgericht Fulda, Urteil vom 28.08.2013, Az.: S 7 SO 50/12
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