Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen auch bei Fehlverhalten nicht gekürzt werden

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Behörde kürzt Leistungen auf solche für das physische Existenzminimum
Der 42-jährige Antragsteller, der nach eigenen Angaben aus Indien stammt, reiste im Jahr 2003 ohne gültigen Pass in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Aufgrund seiner Passlosigkeit kann er nicht abgeschoben werden und ist deshalb im Besitz einer Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz.
Die Ausländerbehörde kürzte die dem Antragsteller gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das auch auf nur geduldete Ausländer Anwendung findet. Zur Begründung der seit August 2012 erfolgenden Leistungskürzung wurde angeführt, der Antragsteller wirke pflichtwidrig nicht an der Aufklärung seiner Identität und Herkunft mit. Aufgrund der Kürzung erhält der Antragsteller seitdem nur noch einen Betrag von 217,00 € monatlich zur Sicherung des physischen Existenzminimums, nicht jedoch den sonst daneben zu zahlenden so genannten Barbetrag in Höhe von 137,00 € monatlich.


Sozialgericht: Leistungskürzung verstößt gegen Menschenwürde
Das Sozialgericht hat dem gegen die Leistungskürzung erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben.

Die Ausländerbehörde sei zur Leistungskürzung nicht berechtigt. Dies folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz vom Juli 2012. Das Bundesverfassungsgericht beziehe das menschenwürdige Existenzminimum sowohl auf die Sicherstellung der physischen Existenz als auch auf die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziokulturelles Existenzminimum). Die durch das Bundesverfassungsgericht hierbei bestimmten Mindestbeträge zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dürften in keinem Fall unterschritten werden. Daher komme es nicht darauf an, ob dem Antragsteller ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei oder nicht. Indem die Behörde dem Antragsteller den so genannten Barbetrag vorenthalte, der zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums diene, verstoße sie gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dies gelte zumindest bis zur Schaffung einer gesetzlichen Neuregelung der Leistungsbeträge, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben habe.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1a Asylbewerberleistungsgesetz (Anspruchseinschränkung)
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,
1.die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder
2.bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (Az. BvL 10/10, 1 BvL 2/11), Leitsatz 2:
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“ (Leitsatz 2)

Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. September 2013, Az.: S 20 AY 11/13 ER
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