Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Wegen Zigarettenkonsums kann Krebserkrankung nicht auf berufliche Schadstoffbelastung zurückgeführt werden
Die Witwe eines an Lungenkrebs verstorbenen Schlossers unterliegt vor dem Landessozialgericht. Aufgrund des Zigarettenkonsums sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei. Dies entschied der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.
Im konkreten Fall verstarb ein Schlosser, der während seiner dreißigjährigen Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer arbeitete, im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den 30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen berufliche Schadstoffexposition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium) verursacht worden sei. Hiergegen erhob die in Marburg lebende Witwe Klage.
Gericht nicht von hinreichender Wahrscheinlich der beruflichen Verursachung überzeugt
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Der Verstorbene sei zwar unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei.
Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine „sichere Dosis“ bekannt, bei deren Unterschreiten der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.
Der verstorbene Schlosser habe jedoch 30 Jahre lang 15 - 20 Zigaretten pro Tag geraucht. Da dies ein 10-fach erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedeute, liege eine alternative Krankheitsursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar. Die objektive Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinterbliebenenleistungen klagenden Witwe.
Hinweise zur Rechtslage
§ 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (.)
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (.).
Anlage 1 zur BKV
1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
4109 bösartiger Neubildung in der Atemwege und der Lungen durch Nickel
oder seine Verbindungen
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013, Az.: L 9 U 30/12 ZVW
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Die Witwe eines an Lungenkrebs verstorbenen Schlossers unterliegt vor dem Landessozialgericht. Aufgrund des Zigarettenkonsums sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei. Dies entschied der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.
Im konkreten Fall verstarb ein Schlosser, der während seiner dreißigjährigen Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer arbeitete, im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den 30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen berufliche Schadstoffexposition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium) verursacht worden sei. Hiergegen erhob die in Marburg lebende Witwe Klage.
Gericht nicht von hinreichender Wahrscheinlich der beruflichen Verursachung überzeugt
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Der Verstorbene sei zwar unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei.
Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine „sichere Dosis“ bekannt, bei deren Unterschreiten der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.
Der verstorbene Schlosser habe jedoch 30 Jahre lang 15 - 20 Zigaretten pro Tag geraucht. Da dies ein 10-fach erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedeute, liege eine alternative Krankheitsursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar. Die objektive Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinterbliebenenleistungen klagenden Witwe.
Hinweise zur Rechtslage
§ 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (.)
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (.).
Anlage 1 zur BKV
1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
4109 bösartiger Neubildung in der Atemwege und der Lungen durch Nickel
oder seine Verbindungen
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013, Az.: L 9 U 30/12 ZVW
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