Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Eine Geschäftsbank hatte ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte pflegen und neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert ist. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber sind geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.
Bayer. LSG Urteil vom 31.10.2013 – L 17 U 484/10
Verantwortlicher Herausgeber:
Stephan Rittweger
Referent für Presse- und Medienarbeit
Vorsitzender Richter am Bayer. Landessozialgericht
presse@lsg.bayern.de
Tel. 089 2367-320
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert ist. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber sind geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.
Bayer. LSG Urteil vom 31.10.2013 – L 17 U 484/10
Verantwortlicher Herausgeber:
Stephan Rittweger
Referent für Presse- und Medienarbeit
Vorsitzender Richter am Bayer. Landessozialgericht
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