Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Die vom Landkreis Meißen für Empfänger von Grundsicherungsleistungen ("Hartz IV") in Riesa erstatteten Unterkunftskosten sind zu niedrig. Das Konzept des Landkreises entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das hat das Sozialgericht Dresden mit am 18. Februar 2014 verkündetem Urteil entschieden.
Die 29 Jahre alte Klägerin ist alleinerziehende Mutter eines 4 Jahre alten Jungen. Sie leben in Riesa in einer 80 m² großen Wohnung, für die sie eine Bruttokaltmiete von 480 € monatlich zahlen. Der Landkreis Meißen bewilligte für die Kosten der Unterkunft monatlich 321,60 € im Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013.
Das Sozialgericht Dresden hat den Klägern Kosten der Unterkunft in Höhe von 442,20 € zugesprochen. Der Bericht des Landkreises Meißen zu den KdU-Richtwerten entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses verlangt seit 2008 von den Behörden, dass sie im Wege eines "schlüssigen Konzepts" die angemessenen Wohnkosten ermitteln. Hierbei muss auf wissenschaftlicher Basis anhand des örtlichen Wohnmarktes ermittelt werden, zu welchem Preis Wohnungen im unteren Segment verfügbar sind.
Der Bericht des Landkreises Meißen entspricht, was die Werte für die Stadt Riesa betrifft, diesen Anforderungen nicht. Nicht nachvollziehbar ist bereits die Bildung eines Vergleichsraumes von Coswig, Meißen, Riesa und Weinböhla. Diese Städte verfügen über einen Wohnungsmarkt, der nicht vergleichbar ist.
Auch die Festlegung des Wohnungsmarktvolumens ist fehlerhaft erfolgt. Sie beruht auf Schätzungen und nicht auf wissenschaftlich ermittelten Daten. Daher setzte das Sozialgericht die zu erstattenden Kosten der Unterkunft anhand der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlages von 10 % fest.
Gegen das Urteil hat die Kammer die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz zugelassen.
Aktenzeichen: S 38 AS 3442/13
Anlage:
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Die 29 Jahre alte Klägerin ist alleinerziehende Mutter eines 4 Jahre alten Jungen. Sie leben in Riesa in einer 80 m² großen Wohnung, für die sie eine Bruttokaltmiete von 480 € monatlich zahlen. Der Landkreis Meißen bewilligte für die Kosten der Unterkunft monatlich 321,60 € im Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013.
Das Sozialgericht Dresden hat den Klägern Kosten der Unterkunft in Höhe von 442,20 € zugesprochen. Der Bericht des Landkreises Meißen zu den KdU-Richtwerten entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses verlangt seit 2008 von den Behörden, dass sie im Wege eines "schlüssigen Konzepts" die angemessenen Wohnkosten ermitteln. Hierbei muss auf wissenschaftlicher Basis anhand des örtlichen Wohnmarktes ermittelt werden, zu welchem Preis Wohnungen im unteren Segment verfügbar sind.
Der Bericht des Landkreises Meißen entspricht, was die Werte für die Stadt Riesa betrifft, diesen Anforderungen nicht. Nicht nachvollziehbar ist bereits die Bildung eines Vergleichsraumes von Coswig, Meißen, Riesa und Weinböhla. Diese Städte verfügen über einen Wohnungsmarkt, der nicht vergleichbar ist.
Auch die Festlegung des Wohnungsmarktvolumens ist fehlerhaft erfolgt. Sie beruht auf Schätzungen und nicht auf wissenschaftlich ermittelten Daten. Daher setzte das Sozialgericht die zu erstattenden Kosten der Unterkunft anhand der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlages von 10 % fest.
Gegen das Urteil hat die Kammer die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz zugelassen.
Aktenzeichen: S 38 AS 3442/13
Anlage:
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Ab Datum
Bis Datum
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