Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 75 Abs. 2a SGG
In den Rechtstreit
Faulhaber & Partner Personal Dienstleistungen GmbH & Co. KG, vertreten durch die Faulhaber Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ursula Faulhaber, Allersberger Straße 185 , Gebäude A4/A6, 90461 Nürnberg
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Proz.-Bev.:
Rechtsanwälte Ulrich Bail u.Koll., Am Weichselgarten 28, 91058 Erlangen - VW/511 20953/34 -
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin - 2304-63-77269120 -
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Beigeladen
1. AOK Bremen/Bremerhaven - Die Gesundheitskasse, Hauptgeschäftsstelle Bremen, vertreten durch den Vorstand, Bürgermeister-Smidt-Straße 95, 28195 Bremen
- Beigeladene -
2. – 84. weitere Kranken- und Pflegekassen
- Beigeladene -
85. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Fachabteilung Recht, vertre-ten durch die Geschäftsführung, Wasserstraße 215, 44799 Bochum - IX.2.8/B/MO24861/Faulhaber & Partner BBNr. 7726912 -
- Beigeladene -
86. Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Geschäftsführung des Operativen Ser-vice der Agentur für Arbeit Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg - 072 - A735B05535 BEI/B-73501-00028/13 -
- Beigeladene -
erlässt der 16. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 9. Oktober 2014
ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Bayer. Landessozialge-richt Berndt folgenden
Beschluss:
Zum Verfahren werden nur die natürlichen und juristischen Personen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts beigeladen, die ihre Beiladung bis zum 16.02.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht München, Ludwigstraße 15, 80539 München beantragen.
G r ü n d e :
In dem Berufungsverfahren L 16 R 958/13 ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2009 streitig. Die Klägerin betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen. In den Arbeitsverträgen der beschäftigten Arbeitnehmer wurde die Anwendung der Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) vereinbart und die entsprechende Vergütung gezahlt.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Tarifunfähigkeit der CGZP bestätigte, ist streitig, ob für die Arbeitnehmer der Klägerin höhere Beiträge zur Sozialversicherung, wegen eines Anspruchs auf höhere Entlohnung nach §§ 9 Nr.2, 10 Abs. 4 AÜG, zu entrichten sind.
Mit diesem Beschluss wird angeordnet, dass die Personen beigeladen werden, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 SGG) und die einen entsprechenden Antrag bis zum 16.02.2015 stellen (§ 75 Abs. 2a SGG). Auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG wird hingewiesen.
Dieser Beschluss ist nach § 75 Abs. 2a Satz 2 SGG unanfechtbar.
Faulhaber & Partner Personal Dienstleistungen GmbH & Co. KG, vertreten durch die Faulhaber Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ursula Faulhaber, Allersberger Straße 185 , Gebäude A4/A6, 90461 Nürnberg
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Proz.-Bev.:
Rechtsanwälte Ulrich Bail u.Koll., Am Weichselgarten 28, 91058 Erlangen - VW/511 20953/34 -
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin - 2304-63-77269120 -
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Beigeladen
1. AOK Bremen/Bremerhaven - Die Gesundheitskasse, Hauptgeschäftsstelle Bremen, vertreten durch den Vorstand, Bürgermeister-Smidt-Straße 95, 28195 Bremen
- Beigeladene -
2. – 84. weitere Kranken- und Pflegekassen
- Beigeladene -
85. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Fachabteilung Recht, vertre-ten durch die Geschäftsführung, Wasserstraße 215, 44799 Bochum - IX.2.8/B/MO24861/Faulhaber & Partner BBNr. 7726912 -
- Beigeladene -
86. Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Geschäftsführung des Operativen Ser-vice der Agentur für Arbeit Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg - 072 - A735B05535 BEI/B-73501-00028/13 -
- Beigeladene -
erlässt der 16. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 9. Oktober 2014
ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Bayer. Landessozialge-richt Berndt folgenden
Beschluss:
Zum Verfahren werden nur die natürlichen und juristischen Personen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts beigeladen, die ihre Beiladung bis zum 16.02.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht München, Ludwigstraße 15, 80539 München beantragen.
G r ü n d e :
In dem Berufungsverfahren L 16 R 958/13 ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2009 streitig. Die Klägerin betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen. In den Arbeitsverträgen der beschäftigten Arbeitnehmer wurde die Anwendung der Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) vereinbart und die entsprechende Vergütung gezahlt.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Tarifunfähigkeit der CGZP bestätigte, ist streitig, ob für die Arbeitnehmer der Klägerin höhere Beiträge zur Sozialversicherung, wegen eines Anspruchs auf höhere Entlohnung nach §§ 9 Nr.2, 10 Abs. 4 AÜG, zu entrichten sind.
Mit diesem Beschluss wird angeordnet, dass die Personen beigeladen werden, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 SGG) und die einen entsprechenden Antrag bis zum 16.02.2015 stellen (§ 75 Abs. 2a SGG). Auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG wird hingewiesen.
Dieser Beschluss ist nach § 75 Abs. 2a Satz 2 SGG unanfechtbar.
Ab Datum
Bis Datum
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