Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Der Partner einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist dem JC gegenüber nicht verpflichtet, Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen
Der Sachverhalt
Der Kläger und die zu diesem Zeitpunkt bei dem Beklagten im Leistungsbezug stehende Frau M. bildeten nach Ansicht des JC eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Das JC verlangte mehrfach schriftlich, zuletzt im Bescheidwege vom Kläger die Vorlage von Einkommensnachweisen sowie mehrerer auszufüllender Formblätter, um seine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Die Formblätter richteten sich ausschließlich an Personen, die ihrerseits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehren. Der Widerspruch, den der Kläger darauf stützte, dass er niemals Leistungen bezogen oder beantragt habe, blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht Gießen gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist maßgebend, dass sich die übermittelten Formblätter, wie sich aus den jeweiligen Fragestellungen und aus den Unterschriftsleisten („Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller“) ergibt, lediglich an Personen richtet, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen. Der Kläger sei aber nicht Antragsteller und daher auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Gegen seinen Willen könne er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber eines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nicht anstrebte, fehlte es damit an der Rechtsgrundlage.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 23.02.2016, Az.: S 22 AS 1015/14
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Der Sachverhalt
Der Kläger und die zu diesem Zeitpunkt bei dem Beklagten im Leistungsbezug stehende Frau M. bildeten nach Ansicht des JC eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Das JC verlangte mehrfach schriftlich, zuletzt im Bescheidwege vom Kläger die Vorlage von Einkommensnachweisen sowie mehrerer auszufüllender Formblätter, um seine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Die Formblätter richteten sich ausschließlich an Personen, die ihrerseits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehren. Der Widerspruch, den der Kläger darauf stützte, dass er niemals Leistungen bezogen oder beantragt habe, blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht Gießen gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist maßgebend, dass sich die übermittelten Formblätter, wie sich aus den jeweiligen Fragestellungen und aus den Unterschriftsleisten („Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller“) ergibt, lediglich an Personen richtet, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen. Der Kläger sei aber nicht Antragsteller und daher auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Gegen seinen Willen könne er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber eines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nicht anstrebte, fehlte es damit an der Rechtsgrundlage.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 23.02.2016, Az.: S 22 AS 1015/14
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