Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 75 Abs. 2a SGG
Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Langzeitarbeitslosen aus Bochum entschieden, der 10 Stunden monatlich für 100,- Euro als Gärtner arbeitete. Dazu erhielt er eine Fahrtkostenerstattung für die Entsorgung von Grünabfällen in Höhe von 25,- Euro monatlich.
Das Jobcenter Bochum hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an und machte eine Erstattungsforderung bei dem Arbeitslosen geltend.
Die hiergegen von dem Arbeitslosen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Entgelt bis 100,- Euro monatlich falle unter den Einkommensfreibetrag. Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellten keine anrechnungsfähige Einnahme des Klägers dar. Denn die Fahrtkostenpauschale bewirke kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur vom Arbeitgeber veranlasste Unkosten des Klägers aus. Die Pauschale orientiere sich an den bei der Entsorgung der Grünabfälle entstehenden Kosten von 0,30 Euro pro Kilometer.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.04.2016, Az.: S 31 AS 2064/14
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Langzeitarbeitslosen aus Bochum entschieden, der 10 Stunden monatlich für 100,- Euro als Gärtner arbeitete. Dazu erhielt er eine Fahrtkostenerstattung für die Entsorgung von Grünabfällen in Höhe von 25,- Euro monatlich.
Das Jobcenter Bochum hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an und machte eine Erstattungsforderung bei dem Arbeitslosen geltend.
Die hiergegen von dem Arbeitslosen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Entgelt bis 100,- Euro monatlich falle unter den Einkommensfreibetrag. Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellten keine anrechnungsfähige Einnahme des Klägers dar. Denn die Fahrtkostenpauschale bewirke kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur vom Arbeitgeber veranlasste Unkosten des Klägers aus. Die Pauschale orientiere sich an den bei der Entsorgung der Grünabfälle entstehenden Kosten von 0,30 Euro pro Kilometer.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.04.2016, Az.: S 31 AS 2064/14
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