Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder sind keine selbständigen Honorarkräfte, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Sozial- und Heilpädagogin entschie-den, die in einer Frühförderstelle in Unna im Rahmen eines Vertrages über freie Mitarbeit Fördereinheiten für behinderte Kinder durchführte.
Auf einen sog. Statusfeststellungsantrag entschied die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege.
Die hiergegen von dem Träger der Frühförderstelle erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund wertete es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Be-schäftigung, dass die beigeladene Pädagogin ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzeption und organisatorischen Vorgaben der Einrichtung verrichtet habe. Die Beigeladene sei den behinderten Kindern und ihren Eltern wie eine Bedienstete der Frühförderstelle gegenüber aufgetreten. Wesentliche Arbeitsmittel und Räumlichkeiten seien gestellt worden. Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung könne damit nicht die Rede sein. Vielmehr sei die Beigeladene eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen.
Das Sozialgericht weist darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrages über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozialversicherungsrechts zu entziehen. Es komme nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2016, Az: S 34 R 2052/14
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Sozial- und Heilpädagogin entschie-den, die in einer Frühförderstelle in Unna im Rahmen eines Vertrages über freie Mitarbeit Fördereinheiten für behinderte Kinder durchführte.
Auf einen sog. Statusfeststellungsantrag entschied die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege.
Die hiergegen von dem Träger der Frühförderstelle erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund wertete es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Be-schäftigung, dass die beigeladene Pädagogin ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzeption und organisatorischen Vorgaben der Einrichtung verrichtet habe. Die Beigeladene sei den behinderten Kindern und ihren Eltern wie eine Bedienstete der Frühförderstelle gegenüber aufgetreten. Wesentliche Arbeitsmittel und Räumlichkeiten seien gestellt worden. Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung könne damit nicht die Rede sein. Vielmehr sei die Beigeladene eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen.
Das Sozialgericht weist darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrages über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozialversicherungsrechts zu entziehen. Es komme nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2016, Az: S 34 R 2052/14
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