Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Wenn eine Hilfeempfängerin mit ihren Kindern vor häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus flüchtet, stellt sich im Erstattungsstreit zwischen mehreren Jobcentern (JC) die Frage, wer die Kosten hierfür endgültig zu tragen hat. Der Gesetzgeber hat hierzu eine Regelung getroffen, nach der die Herkunftskommune die Kosten tragen soll.
Der Fall:
Eine Hilfeempfängerin wurde in H. Opfer häuslicher Gewalt und floh mit ihren drei minderjährigen Kindern mit Hilfe der Polizei am 15.04.2013 von zu Hause. Nach jeweils einwöchigen Aufenthalten bei Verwandten in unterschiedlichen Städten fand sie am 01.05.2013 Aufnahme in einem Frauenhaus in S. Das JC S. gewährte im Rahmen der Arbeitslosengeld II-Zahlung die Nutzungsentgelte für das Frauenhaus, forderte diese Kosten aber vom JC H. zurück. Dieses verweigerte die Erstattung, weil die Hilfeempfängerin nicht zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H. gehabt habe. Sie habe sich am 20.04.2013 polizeilich in H. abgemeldet.
Die Entscheidung:
Das Bayer. Landessozialgericht hat – wie zuvor das Sozialgericht Nürnberg - entschieden, dass das JC der Herkunftskommune die Kosten für die Aufnahme im Frauenhaus zu tragen hat. Die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person schließe nicht aus, dass diese zum gewalttätigen Partner zurückkehre. Die kurzen Zwischenaufenthalte bei Verwandten hätten keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin begründet.
Der Gesetzgeber habe auch ins Kalkül gezogen, dass die Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangsläufig übergangslos in einem Frauenhaus ende, sondern vorhergehend über mehrere Stationen führen könne, die allenfalls einen tatsächlichen Aufenthalt begründen könnten. Es gehe um den finanziellen Schutz des Aufnahmeortes.
Bayer. LSG Urteil vom 06.04.2016, L 11 AS 355/15
Verantwortliche Herausgeberin:
Christiane Rohrmoser
Presse- und Medienarbeit
Richterin am Bayer. Landessozialgericht
E-Mail: presse@lsg.bayern.de
Tel. 089 2367-300
Der Fall:
Eine Hilfeempfängerin wurde in H. Opfer häuslicher Gewalt und floh mit ihren drei minderjährigen Kindern mit Hilfe der Polizei am 15.04.2013 von zu Hause. Nach jeweils einwöchigen Aufenthalten bei Verwandten in unterschiedlichen Städten fand sie am 01.05.2013 Aufnahme in einem Frauenhaus in S. Das JC S. gewährte im Rahmen der Arbeitslosengeld II-Zahlung die Nutzungsentgelte für das Frauenhaus, forderte diese Kosten aber vom JC H. zurück. Dieses verweigerte die Erstattung, weil die Hilfeempfängerin nicht zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H. gehabt habe. Sie habe sich am 20.04.2013 polizeilich in H. abgemeldet.
Die Entscheidung:
Das Bayer. Landessozialgericht hat – wie zuvor das Sozialgericht Nürnberg - entschieden, dass das JC der Herkunftskommune die Kosten für die Aufnahme im Frauenhaus zu tragen hat. Die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person schließe nicht aus, dass diese zum gewalttätigen Partner zurückkehre. Die kurzen Zwischenaufenthalte bei Verwandten hätten keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin begründet.
Der Gesetzgeber habe auch ins Kalkül gezogen, dass die Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangsläufig übergangslos in einem Frauenhaus ende, sondern vorhergehend über mehrere Stationen führen könne, die allenfalls einen tatsächlichen Aufenthalt begründen könnten. Es gehe um den finanziellen Schutz des Aufnahmeortes.
Bayer. LSG Urteil vom 06.04.2016, L 11 AS 355/15
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Christiane Rohrmoser
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