Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Der Fall:
Der Kläger ist selbstständiger Versicherungsmakler. Er vermittelt Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen sog. Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für den Kläger u.a. die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt.
Die Entscheidung:
Der Träger der Rentenversicherung hat den Kläger als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das Bayer. Landessozialgericht hat diese Einschätzung - wie schon das Sozialgericht Landshut - bestätigt. Selbstständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie - wie der Kläger - keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber sind hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend hierfür ist, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Durch den Maklerpool erlangt der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er kann den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich ist er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen.
Sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedarf damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bayer. LSG Urteil vom 3.Juni 2016, L 1 R 679/14 (nicht rechtskräftig)
Verantwortliche Herausgeberin:
Christiane Rohrmoser
Presse- und Medienarbeit
Richterin am Bayer. Landessozialgericht
E-Mail: presse@lsg.bayern.de
Tel. 089 2367-300
Der Kläger ist selbstständiger Versicherungsmakler. Er vermittelt Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen sog. Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für den Kläger u.a. die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt.
Die Entscheidung:
Der Träger der Rentenversicherung hat den Kläger als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das Bayer. Landessozialgericht hat diese Einschätzung - wie schon das Sozialgericht Landshut - bestätigt. Selbstständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie - wie der Kläger - keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber sind hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend hierfür ist, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Durch den Maklerpool erlangt der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er kann den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich ist er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen.
Sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedarf damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bayer. LSG Urteil vom 3.Juni 2016, L 1 R 679/14 (nicht rechtskräftig)
Verantwortliche Herausgeberin:
Christiane Rohrmoser
Presse- und Medienarbeit
Richterin am Bayer. Landessozialgericht
E-Mail: presse@lsg.bayern.de
Tel. 089 2367-300
Ab Datum
Bis Datum
Saved