Ein Busfahrer ohne eigenen Bus ist als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Busunternehmen muss Versicherungsbeiträge nachzahlen
Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Busfahrer ohne eigenen Bus sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Omnibusbetrieb wehrt sich gegen Beitragsnachforderung – Busfahrer sei selbstständig tätig gewesen
Ein Reise- und Omnibusbetrieb beschäftigt als Dienstleister im öffentlichen Personennahverkehr zahlreiche Busfahrer. Bei einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass für einen Busfahrer keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, obgleich dieser als Arbeitnehmer
abhängig beschäftigt gewesen sei. Gegen die Beitragsnachforderung in Höhe von rund 53.000 € wandte sich die Firma mit der Begründung, dieser Busfahrer sei selbstständig für sie tätig gewesen. Er habe sich die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt. Zudem sei ihm bestätigt worden, dass er zuvor für ein anderes Unternehmen als selbstständiger Busfahrer tätig gewesen sei.

Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug sind regelmäßig abhängig beschäftigt
Die Darmstädter Richter gaben der Rentenversicherung Recht. Die Tätigkeit als Busfahrer könne wie die Tätigkeit als Lkw- bzw. Pkw-Fahrer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wie auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Für die Beurteilung komme es entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug einsetze. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug seien regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Im vorliegenden Fall habe das Busunternehmen nicht nur den Bus, sondern auch die weiteren Betriebsmittel (Kraftstoff und Schmiermittel) gestellt sowie die laufenden Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung des Fahrzeugs getragen. Der Busfahrer sei zudem an die engen Vorgaben des Linienverkehrs gebunden gewesen. Seine Tätigkeit habe sich insgesamt nicht wesentlich von der Tätigkeit der festangestellten Fahrer der klagenden Firma unterschieden. Dass er für die Reinigung des Busses und den Erwerb von Tachoscheiben Kosten in Höhe von insgesamt knapp 184 € übernommen habe, sei insoweit unbeachtlich. Dies gelte auch dafür, dass sich der Busfahrer die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt habe. Auch komme es nicht darauf an, ob eine frühere Tätigkeit des Busfahrers für ein anderes Unternehmen als selbstständige Tätigkeit bewertet worden sei. Denn abzustellen sei stets auf die konkrete Tätigkeit.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung - (SGB III)
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.11.2016, Az.: L 1 KR 157/16
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