Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Das Sozialgericht Fulda hat kürzlich den Vogelsbergkreis in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung eines Sechsjährigen zu übernehmen.
Der sechsjährige Antragsteller, der die erste Klasse einer Grundschule besucht, leidet seit 2015 an einer Diabetes mellitus-Erkrankung (Typ 1). Die Regulierung der Insulinzufuhr erfolgt mit Hilfe einer Pumpe. Über die Pumpe erhält der Antragsteller kontinuierlich Insulin nach einer vorgegebenen Dosis. Bei einzelnen Mahlzeiten und so genannten „Akut-Situationen“ muss er zusätzlich mit Insulin versorgt werden. Diese Extra-Gabe ist genau zu berechnen und erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird der aktuelle Blutzuckergehalt
gemessen. Anschließend ist im Falle der Nahrungsaufnahme der Kohlehydratanteil der Mahlzeit zu bestimmen, bevor auf der Grundlage dieser Daten der zusätzliche Insulinbedarf berechnet und manuell über die Insulinpumpe abgegeben wird. Der junge Schüler ist derzeit noch nicht in der Lage, die Berechnung durchzuführen und die Pumpe selbstständig zu bedienen. Außerdem muss er noch zu den lebensnotwendigen Blutzuckerkontrollen angehalten werden.
Aus diesem Grund stellte er beim Vogelsbergkreis einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung als so genannte Teilhabeassistenz nach § 53 SGB XII. Der Landkreis lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller nicht zu dem berechtigten Personenkreis gehöre. Die Blutzuckermessungen seien medizinische Hilfsmaßnahmen, die durch das geschulte Lehrpersonal durchgeführt werden könnten. Bei fehlender Bereitschaft der Lehrer könnte die Messung und Gabe des Insulins nach ärztlicher Verordnung als Leistung der häuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege) durchgeführt werden. Diabetes mellitus sei eine chronische Erkrankung, so dass die gesetzliche Krankenversicherung vorrangig zuständig sei. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, medizinische Aufgaben zu übernehmen.
Der Antragsteller führte das Widerspruchsverfahren erfolglos durch. Über die ebenfalls beim Sozialgericht Fulda anhängige Hauptsacheklage (Az. S 7 SO 83/16) ist noch nicht entschieden worden.
Auf Antrag des Kindes hin hat das Sozialgericht Fulda dem Erstklässler im Eilverfahren Recht gegeben und eine Schulassistenz zugesprochen. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass die persönliche Assistenz in erster Linie nicht der Krankenbehandlung diene. Vorrangiges Ziel sei es vielmehr, dem Antragsteller den Besuch der Schule überhaupt erst zu ermöglichen. Außerdem sei die Leistung ganz offensichtlich auch als Lernhilfe beim Umgang mit der Erkrankung gedacht, um den Antragsteller auf lange Sicht unabhängig von Pflege zu machen. Das sei aber gerade Kernaufgabe der Eingliederungshilfe und nicht der Behandlungspflege. Außerdem ziele die persönliche Assistenz insgesamt auf Integration ab.
Eine Aufspaltung der einzelnen Tätigkeiten der Schulbegleitung sei ausgeschlossen. Die Hilfestellungen könnten wegen des Haftungsrisikos auch nicht vom Lehrpersonal übernommen werden, zumal der Ablauf des Schulunterrichts dadurch erheblich beeinträchtigt werde. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts hat der Vogelsbergkreis die Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Az. L 4 SO 23/17 B ER geführt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
§ 53 SGB XII
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
Der sechsjährige Antragsteller, der die erste Klasse einer Grundschule besucht, leidet seit 2015 an einer Diabetes mellitus-Erkrankung (Typ 1). Die Regulierung der Insulinzufuhr erfolgt mit Hilfe einer Pumpe. Über die Pumpe erhält der Antragsteller kontinuierlich Insulin nach einer vorgegebenen Dosis. Bei einzelnen Mahlzeiten und so genannten „Akut-Situationen“ muss er zusätzlich mit Insulin versorgt werden. Diese Extra-Gabe ist genau zu berechnen und erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird der aktuelle Blutzuckergehalt
gemessen. Anschließend ist im Falle der Nahrungsaufnahme der Kohlehydratanteil der Mahlzeit zu bestimmen, bevor auf der Grundlage dieser Daten der zusätzliche Insulinbedarf berechnet und manuell über die Insulinpumpe abgegeben wird. Der junge Schüler ist derzeit noch nicht in der Lage, die Berechnung durchzuführen und die Pumpe selbstständig zu bedienen. Außerdem muss er noch zu den lebensnotwendigen Blutzuckerkontrollen angehalten werden.
Aus diesem Grund stellte er beim Vogelsbergkreis einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung als so genannte Teilhabeassistenz nach § 53 SGB XII. Der Landkreis lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller nicht zu dem berechtigten Personenkreis gehöre. Die Blutzuckermessungen seien medizinische Hilfsmaßnahmen, die durch das geschulte Lehrpersonal durchgeführt werden könnten. Bei fehlender Bereitschaft der Lehrer könnte die Messung und Gabe des Insulins nach ärztlicher Verordnung als Leistung der häuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege) durchgeführt werden. Diabetes mellitus sei eine chronische Erkrankung, so dass die gesetzliche Krankenversicherung vorrangig zuständig sei. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, medizinische Aufgaben zu übernehmen.
Der Antragsteller führte das Widerspruchsverfahren erfolglos durch. Über die ebenfalls beim Sozialgericht Fulda anhängige Hauptsacheklage (Az. S 7 SO 83/16) ist noch nicht entschieden worden.
Auf Antrag des Kindes hin hat das Sozialgericht Fulda dem Erstklässler im Eilverfahren Recht gegeben und eine Schulassistenz zugesprochen. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass die persönliche Assistenz in erster Linie nicht der Krankenbehandlung diene. Vorrangiges Ziel sei es vielmehr, dem Antragsteller den Besuch der Schule überhaupt erst zu ermöglichen. Außerdem sei die Leistung ganz offensichtlich auch als Lernhilfe beim Umgang mit der Erkrankung gedacht, um den Antragsteller auf lange Sicht unabhängig von Pflege zu machen. Das sei aber gerade Kernaufgabe der Eingliederungshilfe und nicht der Behandlungspflege. Außerdem ziele die persönliche Assistenz insgesamt auf Integration ab.
Eine Aufspaltung der einzelnen Tätigkeiten der Schulbegleitung sei ausgeschlossen. Die Hilfestellungen könnten wegen des Haftungsrisikos auch nicht vom Lehrpersonal übernommen werden, zumal der Ablauf des Schulunterrichts dadurch erheblich beeinträchtigt werde. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts hat der Vogelsbergkreis die Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Az. L 4 SO 23/17 B ER geführt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
§ 53 SGB XII
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
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