Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Der seit 01.01.2017 für alleinstehende Langzeitarbeitslose geltende Regelbedarf zur Sicherung des Lebens-unterhalts von 409,- Euro monatlich entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 31-jährigen Arbeitslosen aus Hemer entschieden, der das Jobcenter Märkischer Kreis auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen verklagt hatte. Der Klä-ger machte geltend, der bewilligte Regelbedarf sei zu niedrig und damit verfassungswidrig bemessen. Ge-genüber seinen realen Ausgaben, insbesondere für seinen PKW, ergebe sich eine erhebliche Differenz.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II sei in nicht zu beanstandender Weise auf Grund der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 ermit-telt worden. Dabei würden Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebens-haltungskosten unterer Einkommensgruppen berücksichtigt. Das Verfahren entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Das Herausnehmen oder Kürzen einzelner Positionen, wie für alkoholische Getränke und Tabakwaren, sei nicht verfassungswidrig. Auch habe der Gesetzgeber spezifische Risiken der Bedarfsunterdeckung, etwa bei den Stromkosten und dem existenznotwendigen Mobilitätsbedarf, nicht un-berücksichtigt gelassen.
Ausgaben für den PKW des Klägers seien nicht regelbedarfsrelevant. Es sei ihm zuzumuten, seine Mobilität durch Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines Fahrrades sicherzustellen. Der im Regelbedarf hierfür vorgesehene Betrag sei ausreichend.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.06.2017, Az.: S 58 AS 5645/16
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 31-jährigen Arbeitslosen aus Hemer entschieden, der das Jobcenter Märkischer Kreis auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen verklagt hatte. Der Klä-ger machte geltend, der bewilligte Regelbedarf sei zu niedrig und damit verfassungswidrig bemessen. Ge-genüber seinen realen Ausgaben, insbesondere für seinen PKW, ergebe sich eine erhebliche Differenz.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II sei in nicht zu beanstandender Weise auf Grund der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 ermit-telt worden. Dabei würden Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebens-haltungskosten unterer Einkommensgruppen berücksichtigt. Das Verfahren entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Das Herausnehmen oder Kürzen einzelner Positionen, wie für alkoholische Getränke und Tabakwaren, sei nicht verfassungswidrig. Auch habe der Gesetzgeber spezifische Risiken der Bedarfsunterdeckung, etwa bei den Stromkosten und dem existenznotwendigen Mobilitätsbedarf, nicht un-berücksichtigt gelassen.
Ausgaben für den PKW des Klägers seien nicht regelbedarfsrelevant. Es sei ihm zuzumuten, seine Mobilität durch Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines Fahrrades sicherzustellen. Der im Regelbedarf hierfür vorgesehene Betrag sei ausreichend.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.06.2017, Az.: S 58 AS 5645/16
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