Jobcenter muss Namen von Mitarbeitern nicht immer nennen

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Leistungsberechtigte nach dem SGB II und Jobcenter (JC) streiten nicht nur über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor den Sozialgerichten. Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen können auch Fragen der Kommunikation sein.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller sandte seinen Antrag auf Leistungsfortzahlung an die ihm bekannte E-Mail-Anschrift der zuständigen Sachbearbeiterin des JC. Das JC forderte weitere Unterlagen an. Auf eine spätere E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin des JC erhielt der Antragsteller eine Urlaubs-Abwesenheitsnotiz und die Bitte, sich an eine Sammeladresse zu wenden. Der Antragsteller bat das JC vergeblich, ihm den Namen und die E-Mail-Adresse des nunmehr zuständigen Sachbearbeiters zu nennen.

Die Entscheidung:
Das Landessozialgericht hat - ebenso wie in der Vorinstanz das Sozialgericht München – im Eilrechtsschutz den Antrag abgelehnt. Ein JC sei nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen. Der Antragsteller kenne die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des JC namentlich und auch ihre E-Mail-Adresse. Er kommuniziere fortlaufend per E-Mail mit ihr. Das (schutzwürdige) Interesse des Antragstellers, dass sein Anliegen auch während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Sachbearbeiterin bearbeitet werde, werde durch die vom JC getroffene interne Vertretungsregelung gewahrt.

Bayer. LSG, Beschluss vom 11.09.2017, – L 7 AS 531/17 B ER- rechtskräftig

Ab Datum
Bis Datum
Saved