Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Auslandskrankenschein für die Türkei bewirkt nur Versicherungsschutz nach türkischem Recht
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich in Deutschland zu erbringen. Der Leistungsanspruch ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Leistungsanspruch kann sich insbesondere aus zwischenstaatlichem Recht ergeben. Mit der Türkei ist ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen worden. Danach stehen Versicherten medizinische Leistungen zu, soweit sie diese während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei wegen ihres Gesundheitszustandes sofort benötigen. Der Leistungsumfang richtet sich nach türkischem Recht und umfasst regelmäßig keine Behandlungen in einer Privatklinik. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.
Kind wird während des Urlaubs in der Türkei wegen einer Magen-Darm-Entzündung in einer Privatklinik behandelt
Ein 12-jähriges Mädchen aus Kassel erkrankte während eines Urlaubs in der Türkei an einer Magen-Darm-Entzündung und war dehydriert. Der Hotelarzt veranlasste, dass das Mädchen mit einem Notarztwagen in die 2,7 km entfernte Privatklinik verbracht wurde, wo es im Wesentlichen mit Infusionen behandelt und nach zwei Tagen wieder entlassen wurde. Für die stationäre Behandlung stellte die Privatklinik (umgerechnet) knapp 2.300 € in Rechnung. Die Mutter des Mädchens beantragte bei der gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung der Behandlungskosten und berief sich auf den vor dem Urlaub ausgestellten Auslandskrankenschein.
Gesetzliche Krankenkasse erstattet nur einen Teil der Behandlungskosten
Die Krankenkasse holte eine Auskunft der nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen zuständigen Verbindungsstelle ein. Diese teilte mit, dass lediglich Kosten in Höhe von (umgerechnet) ca. 370 € entstanden wären, wenn die Krankenhausbehandlung durch den türkischen Sozialversicherungsträger als Sachleistung erbracht worden wäre. Hierauf zahlte die Krankenkasse diesen Betrag und lehnte eine weitergehende Erstattung ab.
Nur die Kosten einer Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus sind
zu erstatten
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens sei der Anspruch auf die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen beschränkt. Daher habe die Krankenkasse nur Kosten in Höhe von 370 € zu erstatten. Dieser Betrag wäre für eine Behandlung in dem 12 km entfernten und mit einer Fahrzeit von 16 Minuten erreichbaren staatlichen Krankenhaus angefallen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Mädchen aus gesundheitlichen Gründen in der 2,7 km entfernten und in 5 Minuten Fahrtzeit erreichbaren Privatklinik habe behandelt werden müssen und die zusätzliche Fahrtstrecke mit einer Dauer von 11 Minuten bis in das staatliche Krankenhaus nicht zumutbar gewesen sei. Im Übrigen sei das Kind bereits im Notarztwagen ärztlich betreut worden.
Hinweise zur Rechtslage
§ 16 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines
vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts
Abweichendes bestimmt ist ( …)
§ 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB IV)
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.10.2017, Az.: L 8 KR 395/16
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich in Deutschland zu erbringen. Der Leistungsanspruch ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Leistungsanspruch kann sich insbesondere aus zwischenstaatlichem Recht ergeben. Mit der Türkei ist ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen worden. Danach stehen Versicherten medizinische Leistungen zu, soweit sie diese während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei wegen ihres Gesundheitszustandes sofort benötigen. Der Leistungsumfang richtet sich nach türkischem Recht und umfasst regelmäßig keine Behandlungen in einer Privatklinik. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.
Kind wird während des Urlaubs in der Türkei wegen einer Magen-Darm-Entzündung in einer Privatklinik behandelt
Ein 12-jähriges Mädchen aus Kassel erkrankte während eines Urlaubs in der Türkei an einer Magen-Darm-Entzündung und war dehydriert. Der Hotelarzt veranlasste, dass das Mädchen mit einem Notarztwagen in die 2,7 km entfernte Privatklinik verbracht wurde, wo es im Wesentlichen mit Infusionen behandelt und nach zwei Tagen wieder entlassen wurde. Für die stationäre Behandlung stellte die Privatklinik (umgerechnet) knapp 2.300 € in Rechnung. Die Mutter des Mädchens beantragte bei der gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung der Behandlungskosten und berief sich auf den vor dem Urlaub ausgestellten Auslandskrankenschein.
Gesetzliche Krankenkasse erstattet nur einen Teil der Behandlungskosten
Die Krankenkasse holte eine Auskunft der nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen zuständigen Verbindungsstelle ein. Diese teilte mit, dass lediglich Kosten in Höhe von (umgerechnet) ca. 370 € entstanden wären, wenn die Krankenhausbehandlung durch den türkischen Sozialversicherungsträger als Sachleistung erbracht worden wäre. Hierauf zahlte die Krankenkasse diesen Betrag und lehnte eine weitergehende Erstattung ab.
Nur die Kosten einer Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus sind
zu erstatten
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens sei der Anspruch auf die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen beschränkt. Daher habe die Krankenkasse nur Kosten in Höhe von 370 € zu erstatten. Dieser Betrag wäre für eine Behandlung in dem 12 km entfernten und mit einer Fahrzeit von 16 Minuten erreichbaren staatlichen Krankenhaus angefallen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Mädchen aus gesundheitlichen Gründen in der 2,7 km entfernten und in 5 Minuten Fahrtzeit erreichbaren Privatklinik habe behandelt werden müssen und die zusätzliche Fahrtstrecke mit einer Dauer von 11 Minuten bis in das staatliche Krankenhaus nicht zumutbar gewesen sei. Im Übrigen sei das Kind bereits im Notarztwagen ärztlich betreut worden.
Hinweise zur Rechtslage
§ 16 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines
vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts
Abweichendes bestimmt ist ( …)
§ 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB IV)
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.10.2017, Az.: L 8 KR 395/16
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