Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Das Jobcenter Märkischer Kreis ist vorläufig mit seinem Versuch gescheitert, einen Leistungsbezieher und Beistand des Vereins für soziale Rechte Aufrecht e.V. Iserlohn mit einem Hausverbot zu belegen.
Das Sozialgericht Dortmund gewährte dem streitbaren Interessenvertreter von Langzeitarbeitslosen Eilrechtsschutz in der Gestalt, dass es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Hausverbotsverfügung des Jobcenters aus Juni 2017 anordnete.
Zwar habe der Antragsteller in der Wartezone des Jobcenters ein Foto von einem Vordruck der Behörde gemacht, der seines Erachtens datenschutzrechtlich zu beanstanden sei. Es handele sich um einen einmaligen Verstoß gegen das allgemeine Verbot von Lichtbildaufnahmen in den Räumen des Jobcenters, was keine massive oder nachhaltige Störung des Geschäftsbetriebes darstelle. Das Hausverbot sei übermäßig, denn die Androhung einer solchen Entscheidung reiche aus, um weitere Verstöße gegen das Lichtbildverbot zu verhindern.
Zudem sei die Dauer des Hausverbots bis zum 31.12.2018 unverhältnismäßig lang. Angesichts der einmaligen Störung des Dienstbetriebes sei es nicht notwendig, den Antragsteller für mehr als 18 Monate von einer Tätigkeit als Beistand von Leistungsbeziehern auszuschließen.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 09.11.2017, Az.: S 30 AS 5263/17 ER
Das Sozialgericht Dortmund gewährte dem streitbaren Interessenvertreter von Langzeitarbeitslosen Eilrechtsschutz in der Gestalt, dass es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Hausverbotsverfügung des Jobcenters aus Juni 2017 anordnete.
Zwar habe der Antragsteller in der Wartezone des Jobcenters ein Foto von einem Vordruck der Behörde gemacht, der seines Erachtens datenschutzrechtlich zu beanstanden sei. Es handele sich um einen einmaligen Verstoß gegen das allgemeine Verbot von Lichtbildaufnahmen in den Räumen des Jobcenters, was keine massive oder nachhaltige Störung des Geschäftsbetriebes darstelle. Das Hausverbot sei übermäßig, denn die Androhung einer solchen Entscheidung reiche aus, um weitere Verstöße gegen das Lichtbildverbot zu verhindern.
Zudem sei die Dauer des Hausverbots bis zum 31.12.2018 unverhältnismäßig lang. Angesichts der einmaligen Störung des Dienstbetriebes sei es nicht notwendig, den Antragsteller für mehr als 18 Monate von einer Tätigkeit als Beistand von Leistungsbeziehern auszuschließen.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 09.11.2017, Az.: S 30 AS 5263/17 ER
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