Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Das Konzept des Landkreises Gießen zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II ist auch für den Zeitraum ab Dezember 2014 schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG

Die Ergebnisse des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft sind bereits ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, für den die zugrunde liegenden Daten erhoben wurden

Der Sachverhalt
Die Kläger beziehen vom Jobcenter Gießen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchen-de. Im März 2015 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien und forderte sie zur Kostensenkung auf. Mit Bescheid vom 12.08.2015 (Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015) senkte der Beklagte die bewilligten Leistungen für Unterkunftskosten ab 01.11.2015 von 732,00 Euro auf 518,40 Euro ab. Außerdem gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2015 (Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016) den Klägern für die Zeit von November 2015 bis April 2016 259,20 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Die Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Leistungsbewilligung für November und Dezember 2015 rechtmäßig sei, weil das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft des Landkreises Gießen sowohl für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015 als auch ab Dezember 2016 den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG entspreche. Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen durch den Beklagten sei nicht zu beanstanden. Für die Zeit ab Januar 2016 bestehe aber ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft. Die Daten des neuen Konzeptes seien bereits ab 01.01.2016 – dem Zeitpunkt der Geltung der neuen Zahlen – für die Ermittlung der angemessenen Kosten heranzuziehen, auch wenn die neuen Daten der Verwaltung erst später bekannt würden.

Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass es hinsichtlich des Kostensenkungsverfahrens an einer Rechtsgrundlage für dessen Beendigung mit einem Verwaltungsakt fehle. Als Rechtsgrundlage komme nur § 22 Abs. 1 SGB II hierfür in Frage. Die Vorschrift sehe aber kein förmliches Kostensenkungsverfahren vor. Es sei vielmehr ausreichend, dass der Hilfebedürftige von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, Kenntnis erlange. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe das Kostensenkungsverfahren nie als förmliches Verwaltungsverfahren verstanden. Die entgegenstehenden Bescheide hob das Gericht deshalb auf.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 01.11.2017, Az.: S 25 AS 108/16
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Ab Datum
Bis Datum
Saved