Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Der Begriff "wichtiger Grund" in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Eine Sanktion tritt nur dann ein, wenn dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und den öffentlichen Interessen ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Der Sachverhalt
Der Kläger bezog vom Jobcenter Wetterau Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Am 23.06.2016 nahm er ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Produktion bei einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb auf. Das Arbeitsverhältnis sollte am 30.06.2018 enden. Am 22.07.2016 kündigte der Kläger und erklärte gegenüber dem Jobcenter, seine Aufgaben hätten ziemlich viel Konzentration und Schnelligkeit gefordert. Hierin lägen gerade seine Schwächen. Sein Chef sei ein Choleriker gewesen. Er sei mit dem Arbeitsklima nicht klar gekommen und habe angefragt, ob es ein anderes Arbeiten für ihn gäbe. Dies sei abgelehnt worden. Mit den Bescheiden vom 11.08. und 06.09.2016 stellte das Jobcenter eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.09. bis zum 30.11.2016 fest.
Die Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass ein berechtigter Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Leistungsberechtigten vorliege, wenn ihm die Arbeit nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden könne. Da die Angaben des Klägers plausibel seien, sei er überfordert gewesen. Bei dieser Situation müsse dem Kläger wie jedem anderen Arbeitnehmer das Recht zugestanden werden, solange er sich in einem Probearbeitsverhältnis befinde, dieses Arbeitsverhältnis zu lösen. Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sei nicht unterschiedslos jedes Beschäftigungsverhältnis. Auch ein Probearbeitsverhältnis sei generell ein Arbeitsverhältnis, dieses Arbeitsverhältnis stelle aber bis zu einem Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Ende der Probefrist) bzw. zum Fristablauf ein Arbeitsverhältnis mit Sonderrechten dar. Dem Sonderrecht der begründungslosen Lösung eines Probearbeitsverhältnisses hätten auch die Vorschriften des SGB II Rechnung zu tragen. Es sei rechtlich nicht vertretbar, dass das Geltend machen von Rechten eines Arbeitsnehmers – hier Kündigung während der Probezeit – davon abhängig sein solle, ob der Betroffene anschließend einen Grundsicherungsleistungsanspruch geltend machen wolle oder nicht. Dies gelte umso mehr, wenn die Vermittlung in eine solche Arbeit nicht durch das Jobcenter vorgenommen worden sei, sondern der Leistungsberechtigte sich die Beschäftigung selbst gesucht habe. Dem Steuerzahler entstehe im letzteren Fall kein Schaden, da der Leistungsberechtigte ohne diese Tätigkeit weiter Leistungsbezieher des Jobcenters gewesen wäre. Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass er eine Kündigung erst hätte vornehmen dürfen, wenn er einen Anschlussarbeitsplatz gefunden habe. Eine solche Handhabung der Vorschrift des § 31 Abs. 1 SGB II würde in Zeiten einer schwächeren Konjunktur zwangsläufig dazu führen, dass ein Leistungsberechtigter, der aus einer Arbeitslosigkeit heraus eine Arbeit aufnehme, grundsätzlich sein Beschäftigungsbeendigungsrecht im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses verlieren würde. Da nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber durch § 31 Abs. 1 SGB II das arbeitsvertraglich unbestrittene Vertragsrecht auf eine Probezeit mit entsprechenden rechtlichen Folgen der Arbeitsvertragspartei einschränken wolle und ferner der Kläger infolge Überforderung auch einen "wichtigen Grund" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II gehabt habe, seien die Bescheide des Beklagten aufzuheben gewesen.
Sozialgericht Gießen Urteil vom 28.11.2017, Az.: S 22 AS 734/16, rechtskräftig.
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Der Begriff "wichtiger Grund" in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Eine Sanktion tritt nur dann ein, wenn dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und den öffentlichen Interessen ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Der Sachverhalt
Der Kläger bezog vom Jobcenter Wetterau Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Am 23.06.2016 nahm er ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Produktion bei einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb auf. Das Arbeitsverhältnis sollte am 30.06.2018 enden. Am 22.07.2016 kündigte der Kläger und erklärte gegenüber dem Jobcenter, seine Aufgaben hätten ziemlich viel Konzentration und Schnelligkeit gefordert. Hierin lägen gerade seine Schwächen. Sein Chef sei ein Choleriker gewesen. Er sei mit dem Arbeitsklima nicht klar gekommen und habe angefragt, ob es ein anderes Arbeiten für ihn gäbe. Dies sei abgelehnt worden. Mit den Bescheiden vom 11.08. und 06.09.2016 stellte das Jobcenter eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.09. bis zum 30.11.2016 fest.
Die Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass ein berechtigter Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Leistungsberechtigten vorliege, wenn ihm die Arbeit nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden könne. Da die Angaben des Klägers plausibel seien, sei er überfordert gewesen. Bei dieser Situation müsse dem Kläger wie jedem anderen Arbeitnehmer das Recht zugestanden werden, solange er sich in einem Probearbeitsverhältnis befinde, dieses Arbeitsverhältnis zu lösen. Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sei nicht unterschiedslos jedes Beschäftigungsverhältnis. Auch ein Probearbeitsverhältnis sei generell ein Arbeitsverhältnis, dieses Arbeitsverhältnis stelle aber bis zu einem Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Ende der Probefrist) bzw. zum Fristablauf ein Arbeitsverhältnis mit Sonderrechten dar. Dem Sonderrecht der begründungslosen Lösung eines Probearbeitsverhältnisses hätten auch die Vorschriften des SGB II Rechnung zu tragen. Es sei rechtlich nicht vertretbar, dass das Geltend machen von Rechten eines Arbeitsnehmers – hier Kündigung während der Probezeit – davon abhängig sein solle, ob der Betroffene anschließend einen Grundsicherungsleistungsanspruch geltend machen wolle oder nicht. Dies gelte umso mehr, wenn die Vermittlung in eine solche Arbeit nicht durch das Jobcenter vorgenommen worden sei, sondern der Leistungsberechtigte sich die Beschäftigung selbst gesucht habe. Dem Steuerzahler entstehe im letzteren Fall kein Schaden, da der Leistungsberechtigte ohne diese Tätigkeit weiter Leistungsbezieher des Jobcenters gewesen wäre. Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass er eine Kündigung erst hätte vornehmen dürfen, wenn er einen Anschlussarbeitsplatz gefunden habe. Eine solche Handhabung der Vorschrift des § 31 Abs. 1 SGB II würde in Zeiten einer schwächeren Konjunktur zwangsläufig dazu führen, dass ein Leistungsberechtigter, der aus einer Arbeitslosigkeit heraus eine Arbeit aufnehme, grundsätzlich sein Beschäftigungsbeendigungsrecht im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses verlieren würde. Da nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber durch § 31 Abs. 1 SGB II das arbeitsvertraglich unbestrittene Vertragsrecht auf eine Probezeit mit entsprechenden rechtlichen Folgen der Arbeitsvertragspartei einschränken wolle und ferner der Kläger infolge Überforderung auch einen "wichtigen Grund" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II gehabt habe, seien die Bescheide des Beklagten aufzuheben gewesen.
Sozialgericht Gießen Urteil vom 28.11.2017, Az.: S 22 AS 734/16, rechtskräftig.
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