Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Erzieherin aus Hamm entschieden, die in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt ist. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, die Kosten der Versorgung der Erzieherin mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Zur Begründung führte die Behörde an, durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen.
Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Sozialgericht Dortmund als unbegründet ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitusmasker benötige. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2018, Az.: S 17 U 1041/16
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Erzieherin aus Hamm entschieden, die in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt ist. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, die Kosten der Versorgung der Erzieherin mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Zur Begründung führte die Behörde an, durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen.
Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Sozialgericht Dortmund als unbegründet ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitusmasker benötige. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2018, Az.: S 17 U 1041/16
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