Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Flüchtlinge erhalten existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleis-tungsgesetz (AsylbLG). In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes werden die Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen weitgehend als Sachleistungen erbracht. Neben den Sachleistungen erhalten die Flüchtlinge auch einen notwendigen persönlichen Bedarf in Höhe von rund 135 € monatlich als Geldleistung. Dieser Anspruch kann im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn die Flüchtlinge vorwerfbar den Tatbestand einer Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG verwirklichen.

Die Entscheidungen:
Der 18. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts hatte in zwei Eilverfahren, in denen jeweils die Stadt Bamberg, Amt für soziale Angelegenheiten, Antragsgegnerin war, über die Beschwerden von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Bayreuth zu entscheiden. Die Beschwerden hatten im überwiegenden Umfang Erfolg.

Dem Beschluss vom 01.03.2018 im Verfahren L 18 AY 2/18 B ER lag dabei im Wesentlichen zu Grunde, dass der Leistungsreduzierung durch die Antragsgegnerin nicht der nach dem Gesetz erforderliche, die Anspruchseinschränkung feststellende Verwaltungsakt vorausgegangen war. Im Verfahren L 18 AY 7/18 B ER (Beschluss vom 19.03.2018) lag ein solcher Verwaltungsakt zwar vor. Allerdings wurde die Anspruchseinschränkung festgestellt, ohne sie – wie im Gesetz vorgesehen – auf sechs Monate zu befristen. In beiden Fällen waren den Antragstellern somit weiterhin auch Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) zu gewähren.

Entgegen anders lautenden Mitteilungen in Presse, Internet und sozialen Medien hat das Bayerische Landessozialgericht seine Entscheidungen nicht darauf gestützt, dass der Verwaltungsakt, der die Anspruchseinschränkung feststellt, schriftlich hätte ergehen müssen oder dass es für eine Einschränkung der Leistungen nach dem AsylbLG keine gesetzliche Grundlage gegeben hätte.

Bayer. LSG, Beschluss vom 01.03.2018, L 18 AY 2/18 B ER (bereits veröffentlicht), Beschluss vom 19.03.2018, L 18 AY 7/18 B ER (zur Veröffentlichung vorgesehen) - beide rechtskräftig


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