Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Die Unterkunftskosten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt, soweit diese angemessen sind. Das im Landkreis Limburg-Weilburg vom 1.8.2014 bis 30.6.2017 angewandte Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Klägerinnen bewohnten im Landkreis Limburg-Weilburg eine 75 qm – Wohnung zu einem Bruttokaltmietzins von 440,50 €. Das Jobcenter Limburg-Weilburg forderte sie auf, ihre Unterkunftskosten auf das nach dem Konzept des Landkreises angemessene Maß von 339,60 € Bruttokaltmiete zu senken und bewilligte ab August 2015 gekürzte Unterkunftskosten. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrten die Klägerinnen höhere Wohnkosten, beschränkt auf den nach der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlages angemessenen Umfang.
Das Sozialgericht Wiesbaden gab den Klägerinnen Recht.
Bei der Datenerhebung für das Konzept seien – je nach Haushaltsgröße - bis zu 93 % der Datensätze direkt aus SGB II-Datenbeständen entnommen worden, während der Anteil der SGB II-Haushalte an allen Haushalten im Landkreis gleichzeitig nur 6,8 % betrug. Dies bilde den allgemeinen Wohnungsmarkt nicht realitätsgerecht ab. Wenn man dann – wie das Jobcenter – gleichzeitig Grenzwerte festlege, nach denen nur 40 % der erhobenen Mieten als angemessen betrachtet werden könnten, ergäbe sich ein unzulässiger Zirkelschluss.
Auch seien freie Wohnungen zu den vom Jobcenter angenommenen Werten (zumindest für kleinere Bedarfsgemeinschaften) nur unzureichend vorhanden gewesen, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass die Werte des Konzeptes den Wohnungsmarkt nicht realistisch abbildeten.
Schließlich sei auch die zum 1.1.2016 vorgenommene leichte Anhebung der Mietgrenzen rechtlich nicht haltbar. Da lediglich eine Indexfortschreibung erfolgt sei, bestünden die Mängel des ursprünglichen Konzeptes fort.
Hinweis zur Rechtslage
§ 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. ( …)
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 24.11.2017, Az.: S 16 AS 1131/15
www.sozialgerichtsbarkeit.de
Die Klägerinnen bewohnten im Landkreis Limburg-Weilburg eine 75 qm – Wohnung zu einem Bruttokaltmietzins von 440,50 €. Das Jobcenter Limburg-Weilburg forderte sie auf, ihre Unterkunftskosten auf das nach dem Konzept des Landkreises angemessene Maß von 339,60 € Bruttokaltmiete zu senken und bewilligte ab August 2015 gekürzte Unterkunftskosten. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrten die Klägerinnen höhere Wohnkosten, beschränkt auf den nach der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlages angemessenen Umfang.
Das Sozialgericht Wiesbaden gab den Klägerinnen Recht.
Bei der Datenerhebung für das Konzept seien – je nach Haushaltsgröße - bis zu 93 % der Datensätze direkt aus SGB II-Datenbeständen entnommen worden, während der Anteil der SGB II-Haushalte an allen Haushalten im Landkreis gleichzeitig nur 6,8 % betrug. Dies bilde den allgemeinen Wohnungsmarkt nicht realitätsgerecht ab. Wenn man dann – wie das Jobcenter – gleichzeitig Grenzwerte festlege, nach denen nur 40 % der erhobenen Mieten als angemessen betrachtet werden könnten, ergäbe sich ein unzulässiger Zirkelschluss.
Auch seien freie Wohnungen zu den vom Jobcenter angenommenen Werten (zumindest für kleinere Bedarfsgemeinschaften) nur unzureichend vorhanden gewesen, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass die Werte des Konzeptes den Wohnungsmarkt nicht realistisch abbildeten.
Schließlich sei auch die zum 1.1.2016 vorgenommene leichte Anhebung der Mietgrenzen rechtlich nicht haltbar. Da lediglich eine Indexfortschreibung erfolgt sei, bestünden die Mängel des ursprünglichen Konzeptes fort.
Hinweis zur Rechtslage
§ 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. ( …)
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 24.11.2017, Az.: S 16 AS 1131/15
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