Landkreis hat das Persönliche Budget eines Behinderten rechtswidrig beschränkt

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Ein behinderter Mensch, der im Rahmen einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung in häuslicher Umgebung versorgt wird, hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in voller Höhe, wenn eine stationäre Versorgung im Einzelfall unzumutbar ist.

Das hat kürzlich die 7. Kammer des Sozialgerichts Fulda entschieden (Az. S 7 SO 73/16). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der mittlerweile 28 Jahre alte Kläger erlitt aufgrund eines Verkehrsunfalls im Jahr 2012 ein massives Schädelhirntrauma. Wegen der bestehenden Behinderungen erhält er Leistungen der Pflegeversicherung gemäß Pflegegrad 5 (bis zum 31.12.2016 Pflegestufe III). Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 100, die Merkzeichen G, aG, H und RF sind zuerkannt. Er bewohnt eine Erdgeschosswohnung in einem kleinen Ort mit rund 500 Einwohnern, der zum Landkreis Fulda gehört. Seine Mutter lebt in einer Einliegerwohnung in demselben Haus.

Im März 2014 stellte der Kläger beim beklagten Landkreis zum ersten Mal einen Antrag auf Leistungen in Form der Hilfe zur Pflege und von Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Eingliederungshilfe) als Persönliches Budget für eine ambulante 24-Stunden-Pflege in Höhe von über 13.000,00 € monatlich.

Der Beklagte bewilligte in der Folgezeit Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe in Höhe von 4.800,00 € monatlich. Er begründete seine Entscheidung damit, dass eine Unterbringung in der rund 20 km entfernt gelegenen stationären Einrichtung unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und örtlichen Umständen grundsätzlich zumutbar und die ambulante Versorgung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Die stationäre Einrichtung stelle die Pflege, Betreuung und Therapie von Menschen mit schweren Hirnschädigungen sicher, und es würden gut ausgestattete Therapieräume zur Verfügung stehen. Der Landkreis sei verpflichtet, die aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte Sozialhilfe sparsam zu verwenden. Außerdem gelte der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe.

Im anschließenden gerichtlichen Verfahren hat das Sozialgericht Fulda nach einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt, dass die Entscheidung des beklagten Landkreises rechtswidrig war, und dem Kläger Recht gegeben. Der Kläger hatte nach § 13 Abs. 1 SGB XII einen Anspruch auf ein Persönliches Budget für die ambulante 24-Stunden-Pflege in voller Höhe, weil die Versorgung in der stationären Einrichtung für ihn unzumutbar war. Begründet hat das Sozialgericht Fulda seine Entscheidung mit der sehr intensiven Beziehung des Klägers zu seiner Mutter. Ein Umzug hätte „erhebliche negative Auswirkungen auf die psychische Stabilität des Klägers nach sich gezogen“, heißt es in der Entscheidung. Das familiäre Bedürfnis des Klägers bestehe gerade in der engen Beziehung zur Mutter und sei durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt. Gegen eine stationäre Versorgung spreche nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger im häuslichen Umfeld dauerhaft von vertrauten Personen betreut und versorgt würde, was im stationären Rahmen in der Intensität nicht möglich sei. Ohne ständige Anregungen und „Impulsgaben“ würden die in den vergangenen Jahren mit Unterstützung der Mutter erworbenen Fähigkeiten zum Stillstand
kommen oder sich gar zurückbilden.

Letztendlich sei es auch Aufgabe der Sozialhilfe, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und die Berechtigten so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Dieses Ziel würde bei einer stationären Leistung nicht erreicht, da sich der gesamte pflegerische Zustand schon wegen der Personalsituation in der Einrichtung voraussichtlich verschlechtert hätte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
§ 13
(1) 1 Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. 2 Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. 3 Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. 4 Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. 5 Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. 6 Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
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