Versicherte muss Kosten für Bluttaxi selbst tragen

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Der Transport von Eigenblutspenden wird Versicherten nur bezahlt, wenn er aus medizinischen Gründen notwendig ist

Eigenblutspenden gehören zu den Krankenhausleistungen. Sie erfolgen regelmäßig am Ort der Operation. Ist aus medizinischen Gründen die Blutentnahme an einem anderen Ort notwendig, so werden auch die Kosten für den Bluttransport übernommen. Entscheide sich hingegen ein Versicherter aus Zeit- und Kostengründen für eine Blutentnahme in der Nähe seines Wohnortes, so habe er die Kosten für den Bluttransport selbst zu tragen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherte spendet Eigenblut aus Zeit- und Kostengründen im wohnortnahen Krankenhaus

Eine 1998 geborene und im Lahn-Dill-Kreis lebende Frau leidet an einer angeborenen Hüftfehlstellung. Sie wurde wiederholt in einer hierauf spezialisierten Klinik in Dortmund operiert. Für die im Jahre 2014 erfolgte OP empfahl diese Klinik Eigenblutspenden, welche die Versicherte im heimatnahen Universitätsklinikum Gießen durchführen ließ. Die Kosten in Höhe von 199 € für den fachgerechten Transport des Blutes nach Dortmund erstattete die Krankenkasse im Rahmen einer „Einzelfallentscheidung ohne Rechtsanspruch auf künftige Fälle“. Die im Jahr 2015 erneut beantragte Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse hingegen mit der Begründung ab, dass die Blutspende auch direkt in Dortmund hätte erfolgen können. Die Mutter der damals 15-Jährigen verwies hingegen darauf, dass sie bei einer Blutspende in Dortmund Urlaub hätte nehmen müssen und für ihre Tochter 2 Schultage ausgefallen wären. Zudem wären ca. 200 € Fahrtkosten angefallen.

Bluttransportkosten sind den Versicherten nur bei medizinischen Gründen zu erstatten

Die Darmstädter Richter gaben der Krankenkasse Recht und lehnten einen Kostenerstattungsanspruch ab. Die präoperative Eigenblutentnahme sei zwar eine Krankenhausleistung. Beauftrage das operierende Krankenhaus eine andere Einrichtung mit der Blutentnahme, so habe es dieser die Kosten zu vergüten. Die Kosten für den Bluttransport seien hingegen nur dann zu übernehmen, wenn die operierenden Ärzte die Blutentnahme an einem anderen Ort als dem der Operation aus medizinischen Gründen für notwendig erachten.

Mehr Zeitaufwand und höhere Fahrtkosten seien keine Gründe in diesem Sinne. Zudem verwiesen die Richter darauf, dass die Schülerin auch an schulfreien Samstagen zur Blutspende zum ca. 145 km von ihrem Wohnort entfernten Klinikum in Dortmund hätte fahren können. Medizinische Gründe für eine heimatnahe Eigenblutspende hätten bei ihr jedenfalls nicht vorgelegen.

Schließlich sei die Fahrkostenregelung gemäß § 60 SGB V nicht anwendbar, da diese nur Fahrten der Versicherten selbst erfasse, nicht hingegen Transportkosten von Eigenblut.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt (…)

5. die Krankenhausbehandlung (…).

§ 39 SGB V
(1) (…) Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind (…)

§ 60 SGB V
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten (…), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. (…)

§ 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch (…)
2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, (…)

Hessisches Landessozialgericht; Urteil vom 08.11.2018 Az.: L 1 KR 240/18
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