Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Wer im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements tätig wird und dabei einen Unfall erleidet, ist nur in Ausnahmefällen versichert. Das Gesetz bietet allerdings die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Unfallversicherung abzuschließen, mit der umfassender Unfallversicherungsschutz für die Ausübung eines Ehrenamtes geschaffen wird. Eine solche freiwillige Unfallversicherung bestand für den ehrenamtlichen Baumwart nicht, der beim Schneiden eines Obstbaums im Auftrag des Ortsverschönerungsvereins abgestürzt ist.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ausgebildeter Baumwart und als solcher für einen Ortsverschönerungsverein tätig. Beim Frühjahresschnitt eines Obstbaumes im Garten eines Vereinsmitglieds fiel der Kläger in ca. 2 m Höhe von der Leiter und verletzte sich erheblich. Keine der drei vom Kläger angegangenen Berufsgenossenschaften gewährte dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Sozialgericht Augsburg (SG) wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger gehöre nicht zum gesetzlich versicherten Personenkreis. Eine freiwillige Versicherung, wie sie bei Ausübung eines Ehrenamtes möglich gewesen wäre, sei nicht abgeschlossen worden.
Die Entscheidung:
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des SG. Gesetzlicher Unfall-versicherungsschutz setze voraus, dass der Kläger zu dem Personenkreis zähle, der im Gesetz ausdrücklich genannt sei. Der Kläger sei weder als „Beschäftigter“ bzw. „Wie-ein-Beschäftigter“ des Ortsverschönerungsvereins oder des Vereinsmitglieds tätig geworden, noch habe Versicherungsschutz aufgrund einer ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der Landwirtschaft bestanden. Der Kläger habe seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Baumwart des Ortsverschönerungsvereins im Rahmen des Vereinszwecks des Ortsverschönerungsvereins ausgeübt. Gesetzlicher Versicherungsschutz bestehe bei einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks nicht. Der Gesetzgeber habe aus diesem Grund die Möglichkeit geschaffen, die Versicherungslücke durch Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung zu schließen. Der Ortsverschönerungsverein habe eine solche freiwillige Versicherung für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger nicht abgeschlossen.
Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 02.12.2013 – S 8 U 267/12
Bayer. LSG, Urteil vom 18.10.2018 – L 7 U 36/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ausgebildeter Baumwart und als solcher für einen Ortsverschönerungsverein tätig. Beim Frühjahresschnitt eines Obstbaumes im Garten eines Vereinsmitglieds fiel der Kläger in ca. 2 m Höhe von der Leiter und verletzte sich erheblich. Keine der drei vom Kläger angegangenen Berufsgenossenschaften gewährte dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Sozialgericht Augsburg (SG) wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger gehöre nicht zum gesetzlich versicherten Personenkreis. Eine freiwillige Versicherung, wie sie bei Ausübung eines Ehrenamtes möglich gewesen wäre, sei nicht abgeschlossen worden.
Die Entscheidung:
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des SG. Gesetzlicher Unfall-versicherungsschutz setze voraus, dass der Kläger zu dem Personenkreis zähle, der im Gesetz ausdrücklich genannt sei. Der Kläger sei weder als „Beschäftigter“ bzw. „Wie-ein-Beschäftigter“ des Ortsverschönerungsvereins oder des Vereinsmitglieds tätig geworden, noch habe Versicherungsschutz aufgrund einer ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der Landwirtschaft bestanden. Der Kläger habe seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Baumwart des Ortsverschönerungsvereins im Rahmen des Vereinszwecks des Ortsverschönerungsvereins ausgeübt. Gesetzlicher Versicherungsschutz bestehe bei einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks nicht. Der Gesetzgeber habe aus diesem Grund die Möglichkeit geschaffen, die Versicherungslücke durch Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung zu schließen. Der Ortsverschönerungsverein habe eine solche freiwillige Versicherung für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger nicht abgeschlossen.
Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 02.12.2013 – S 8 U 267/12
Bayer. LSG, Urteil vom 18.10.2018 – L 7 U 36/14
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