Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Anerkennung als Berufskrankheit aber nur bei Nachweis dieser Erkrankung
Das Schneiden von Reben könne bei entsprechender Intensität eine Epicondylitis humeri ulnaris (sog. Golfer-Ellenbogen) verursachen, die als Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft anzuerkennen sei. Dies setze aber voraus, dass diese Erkrankung im Vollbeweis gesichert sei. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Rebschnitt soll Armbeschwerden verursacht haben
Eine 59-jährige Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis schnitt für einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren jeweils einige Wochen Reben von Hand mit einer mechanischen Schere. Sie erlitt Beschwerden im rechten Arm, die sie auf diese Tätigkeit zurückführte. Die von ihr daraufhin beantragte Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Das Krankheitsbild sei nicht eindeutig und der Rebschnitt nicht ursächlich für die Armbeschwerden.
Golfer-Ellenbogen nicht nachgewiesen
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die Erkrankung am Sehnenansatz des Ellenbogengelenks (Epicondylitis bzw. Epicondylopathia) gehöre zwar zu den als Berufskrankheit nach der Nr. 2101 geschützten Krankheitsbildern. Auch würden beim Einsatz im Rebschnitt durchaus biomechanisch relevante Bewegungsabläufe anfallen, die das Krankheitsbild einer Epicondylitis humeri ulnaris (sog. Golfer-Ellenbogen) bewirken könnten.
Ob die konkrete Belastung der Versicherten von insgesamt nur wenigen Wochen im Hinblick auf deren Intensität geeignet gewesen sei, diese Erkrankung zu verursachen, könne im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls sei das Krankheitsbild der Versicherten nicht im Vollbeweis gesichert. Der medizinische Sachverständige habe keine belastbaren Hinweise für Veränderungen am ellenseitigen Epicondylus feststellen können. Die Schmerz¬¬angaben der Versicherten seien eher diffus. Zudem ließen sich die Beschwerden auch durch andere Erkrankungen der Versicherten - Karpaltunnelsyndrom und Einschränkungen der Halswirbelsäule - erklären. Diese Erkrankungen würden ähnliche Symptome aufweisen wie ein Golfer-Ellenbogen und müssten daher bei der Prüfung der Berufskrankheit nach der Nr. 2101 als Differentialdiagnose ausgeschlossen werden.
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; ( …)
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten ( …).
Anlage 1 zur BKV
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2019, Az.: L 3 U 90/15
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Das Schneiden von Reben könne bei entsprechender Intensität eine Epicondylitis humeri ulnaris (sog. Golfer-Ellenbogen) verursachen, die als Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft anzuerkennen sei. Dies setze aber voraus, dass diese Erkrankung im Vollbeweis gesichert sei. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Rebschnitt soll Armbeschwerden verursacht haben
Eine 59-jährige Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis schnitt für einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren jeweils einige Wochen Reben von Hand mit einer mechanischen Schere. Sie erlitt Beschwerden im rechten Arm, die sie auf diese Tätigkeit zurückführte. Die von ihr daraufhin beantragte Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Das Krankheitsbild sei nicht eindeutig und der Rebschnitt nicht ursächlich für die Armbeschwerden.
Golfer-Ellenbogen nicht nachgewiesen
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die Erkrankung am Sehnenansatz des Ellenbogengelenks (Epicondylitis bzw. Epicondylopathia) gehöre zwar zu den als Berufskrankheit nach der Nr. 2101 geschützten Krankheitsbildern. Auch würden beim Einsatz im Rebschnitt durchaus biomechanisch relevante Bewegungsabläufe anfallen, die das Krankheitsbild einer Epicondylitis humeri ulnaris (sog. Golfer-Ellenbogen) bewirken könnten.
Ob die konkrete Belastung der Versicherten von insgesamt nur wenigen Wochen im Hinblick auf deren Intensität geeignet gewesen sei, diese Erkrankung zu verursachen, könne im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls sei das Krankheitsbild der Versicherten nicht im Vollbeweis gesichert. Der medizinische Sachverständige habe keine belastbaren Hinweise für Veränderungen am ellenseitigen Epicondylus feststellen können. Die Schmerz¬¬angaben der Versicherten seien eher diffus. Zudem ließen sich die Beschwerden auch durch andere Erkrankungen der Versicherten - Karpaltunnelsyndrom und Einschränkungen der Halswirbelsäule - erklären. Diese Erkrankungen würden ähnliche Symptome aufweisen wie ein Golfer-Ellenbogen und müssten daher bei der Prüfung der Berufskrankheit nach der Nr. 2101 als Differentialdiagnose ausgeschlossen werden.
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; ( …)
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten ( …).
Anlage 1 zur BKV
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2019, Az.: L 3 U 90/15
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