Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit kommt in Betracht, wenn eine Erkrankung - wie z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - nicht in die Verordnung als Berufskrankheit aufgenommen ist, aber aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Aufnahme vorliegen.
Wissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass allein die wiederholte Erfahrung von Ersthelfern – wie z.B. Straßenwärter - mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell sei, eine PTBS zu verursachen, bestünden jedoch nicht. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.
Straßenwärter wurde mit vielen tödlichen Unfällen konfrontiert und erleidet psychische Erkrankung
Ein 1960 geborener Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis arbeitete sein gesamtes Berufsleben als Straßenwärter. Er hatte unter anderem Verkehrsunfälle aufzunehmen und musste am Unfallort bleiben, bis Notarzt, Feuerwehr und Kriminalpolizei ihre Arbeit vor Ort beendet hatten.
Der Versicherte erlitt eine schwere psychische Erkrankung. Seit 2013 bezieht er eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der Unfallkasse machte er geltend, dass er mit sehr vielen Unfällen und sehr vielen verletzten Menschen und Verkehrstoten zu tun gehabt habe und hierdurch traumatisiert worden sei.
Die Unfallkasse lehnte die geltend gemachte PTBS als Berufskrankheit ab. Diese Erkrankung sei nicht in der Verordnung als Berufskrankheit aufgeführt. Auch eine Wie-Berufskrankheit sei nicht anzuerkennen, da die erforderlichen medizinischen Erkenntnisse nicht vorlägen.
Bei Ersthelfern ist eine PTBS nicht generell auf die berufliche Belastung zurückzuführen
Die Richter bestätigten die Auffassung der Unfallkasse. Die Erkrankung des Versicherten sei weder als Berufskrankheit noch als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Straßenanwärter seien zwar als Ersthelfer besonderen Einwirkungen durch die Konfrontation mit traumatischen Ereignissen - wie tatsächlichem oder drohendem Tod sowie schweren Verletzungen - anderer Personen ausgesetzt. Für die Anerkennung einer PTBS durch das wiederholte Erleben dieser traumatischen Ereignisse fehle es jedoch am generellen Ursachenzusammenhang zwischen dieser Erkrankung und den besonderen beruflichen Einwirkungen. Denn nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand lägen keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass allein die wiederholte Erfahrung der Ersthelfer mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell geeignet sei, eine PTBS zu verursachen.
Az: L 3 U 145/14 – Die Revision wurde nicht zugelassen.
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (…)
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
Wissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass allein die wiederholte Erfahrung von Ersthelfern – wie z.B. Straßenwärter - mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell sei, eine PTBS zu verursachen, bestünden jedoch nicht. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.
Straßenwärter wurde mit vielen tödlichen Unfällen konfrontiert und erleidet psychische Erkrankung
Ein 1960 geborener Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis arbeitete sein gesamtes Berufsleben als Straßenwärter. Er hatte unter anderem Verkehrsunfälle aufzunehmen und musste am Unfallort bleiben, bis Notarzt, Feuerwehr und Kriminalpolizei ihre Arbeit vor Ort beendet hatten.
Der Versicherte erlitt eine schwere psychische Erkrankung. Seit 2013 bezieht er eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der Unfallkasse machte er geltend, dass er mit sehr vielen Unfällen und sehr vielen verletzten Menschen und Verkehrstoten zu tun gehabt habe und hierdurch traumatisiert worden sei.
Die Unfallkasse lehnte die geltend gemachte PTBS als Berufskrankheit ab. Diese Erkrankung sei nicht in der Verordnung als Berufskrankheit aufgeführt. Auch eine Wie-Berufskrankheit sei nicht anzuerkennen, da die erforderlichen medizinischen Erkenntnisse nicht vorlägen.
Bei Ersthelfern ist eine PTBS nicht generell auf die berufliche Belastung zurückzuführen
Die Richter bestätigten die Auffassung der Unfallkasse. Die Erkrankung des Versicherten sei weder als Berufskrankheit noch als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Straßenanwärter seien zwar als Ersthelfer besonderen Einwirkungen durch die Konfrontation mit traumatischen Ereignissen - wie tatsächlichem oder drohendem Tod sowie schweren Verletzungen - anderer Personen ausgesetzt. Für die Anerkennung einer PTBS durch das wiederholte Erleben dieser traumatischen Ereignisse fehle es jedoch am generellen Ursachenzusammenhang zwischen dieser Erkrankung und den besonderen beruflichen Einwirkungen. Denn nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand lägen keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass allein die wiederholte Erfahrung der Ersthelfer mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell geeignet sei, eine PTBS zu verursachen.
Az: L 3 U 145/14 – Die Revision wurde nicht zugelassen.
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Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (…)
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
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Bis Datum
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