Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert. Ein Jagdgast unterliegt hingegen nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu gehören Teilnehmer an einer Gesellschaftsjagd, die als Treiber und Hundeführer eingeladen sind. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab und verlangt Kostenerstattung von der Krankenkasse
Ein Mann mit Jagderlaubnis nahm auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesellschaftsjagd teil, mit welcher die Wildschweinproblematik gelöst werden sollte. Mit Jagdhund und unterladener Waffe lief er durch ein Brombeerfeld, um in einer Linie mit den anderen Treibern das Schwarzwild herauszutreiben. Hierbei rutschte er aus und verletzte sich am Knie.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und machte gegenüber der Krankenkasse Erstattungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen geltend.
Ein Treiber ist als Jagdgast nicht unfallversichert
Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht und verurteilten die Krankenkasse zur Kostenerstattung. Der Mann sei als bewaffneter Treiber und Hundeführer während der Gesellschaftsjagd als Jagdgast nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Da die Gesellschaftsjagd in einem fremden Revier stattgefunden habe, scheide eine Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer aus.
Der verunglückte Mann sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter der Forstverwaltung oder des Jagdleiters tätig gewesen. Er habe als Treiber mit Hund sowie als Teil einer Treibergruppe eine jagdtypische Tätigkeit ausgeübt und keine fremdbestimmte Arbeit verrichtet. Treiber und Hundeführer erhielten zwar – wie im Übrigen alle Teilnehmer der Gesellschaftsjagd – bestimmte Rollenanweisungen sowie Zeit- und Ortsvorgaben. Hierbei handele es sich aber nicht um Weisungen in einem Arbeitsverhältnis, sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit und das Gelingen der privatnützigen Jagd als Ganzes. Zudem sei die Handlungstendenz des verunfallten Jagdteilnehmers auf das eigene private Interesse an dem besonderen Jagdgeschehen sowie auf die Arbeit seines Jagdhundes gerichtet gewesen. Dass die Forstverwaltung mit der Gesellschaftsjagd die Wildschweinproblematik habe in den Griff bekommen wollen und der Verunglückte mit der Jagdausübung zugleich auch deren Interesse wahrgenommen habe, mache ihn nicht zum Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten.
Ob hingegen die (die Schützen einweisenden) Ansteller oder die (jeweils eine der Treibergruppen durch das Gelände führenden) Revierleiterkollegen des Jagdleiters unfallversichert seien, haben die Darmstädter Richter ausdrücklich offen gelassen.
Hessisches Landessozialgericht; Urteil vom 05.11.2019; Az.: L 3 U 45/17
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Hinweise zur Rechtslage:
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
(…)
5. Personen, die
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
(…)
d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
(…)
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
(…)
11a. Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden
(…)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…)
§ 3 SGB VII
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf (…)
(2) Absatz 1 gilt nicht für (…)
3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
§ 4 SGB VII
(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
(…)
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab und verlangt Kostenerstattung von der Krankenkasse
Ein Mann mit Jagderlaubnis nahm auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesellschaftsjagd teil, mit welcher die Wildschweinproblematik gelöst werden sollte. Mit Jagdhund und unterladener Waffe lief er durch ein Brombeerfeld, um in einer Linie mit den anderen Treibern das Schwarzwild herauszutreiben. Hierbei rutschte er aus und verletzte sich am Knie.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und machte gegenüber der Krankenkasse Erstattungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen geltend.
Ein Treiber ist als Jagdgast nicht unfallversichert
Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht und verurteilten die Krankenkasse zur Kostenerstattung. Der Mann sei als bewaffneter Treiber und Hundeführer während der Gesellschaftsjagd als Jagdgast nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Da die Gesellschaftsjagd in einem fremden Revier stattgefunden habe, scheide eine Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer aus.
Der verunglückte Mann sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter der Forstverwaltung oder des Jagdleiters tätig gewesen. Er habe als Treiber mit Hund sowie als Teil einer Treibergruppe eine jagdtypische Tätigkeit ausgeübt und keine fremdbestimmte Arbeit verrichtet. Treiber und Hundeführer erhielten zwar – wie im Übrigen alle Teilnehmer der Gesellschaftsjagd – bestimmte Rollenanweisungen sowie Zeit- und Ortsvorgaben. Hierbei handele es sich aber nicht um Weisungen in einem Arbeitsverhältnis, sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit und das Gelingen der privatnützigen Jagd als Ganzes. Zudem sei die Handlungstendenz des verunfallten Jagdteilnehmers auf das eigene private Interesse an dem besonderen Jagdgeschehen sowie auf die Arbeit seines Jagdhundes gerichtet gewesen. Dass die Forstverwaltung mit der Gesellschaftsjagd die Wildschweinproblematik habe in den Griff bekommen wollen und der Verunglückte mit der Jagdausübung zugleich auch deren Interesse wahrgenommen habe, mache ihn nicht zum Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten.
Ob hingegen die (die Schützen einweisenden) Ansteller oder die (jeweils eine der Treibergruppen durch das Gelände führenden) Revierleiterkollegen des Jagdleiters unfallversichert seien, haben die Darmstädter Richter ausdrücklich offen gelassen.
Hessisches Landessozialgericht; Urteil vom 05.11.2019; Az.: L 3 U 45/17
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Hinweise zur Rechtslage:
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
(…)
5. Personen, die
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
(…)
d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
(…)
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
(…)
11a. Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden
(…)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…)
§ 3 SGB VII
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf (…)
(2) Absatz 1 gilt nicht für (…)
3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
§ 4 SGB VII
(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
(…)
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
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