Hessisches Landessozialgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidung
Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für den Kauf von FFP2-Masken. Dies entschied in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts und bestätigte damit die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen.
Familie beantragt höhere Leistungen wegen FFP2-Masken
Eine Familie aus dem Wetteraukreis, die Hartz-IV-Leistungen bezieht, beantragte ab März 2021 zusätzliche Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken. Das Jobcenter lehnte dies ab. Die Familie begehrte hierauf eine einstweilige gerichtliche Anordnung.
Kosten für FFP2-Masken sind kein Hartz-IV-Mehrbedarf
Die Richter beider Instanzen lehnten es ab, das Jobcenter durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Familie vorläufige Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken zu gewähren. Es liege kein besonderer Bedarf vor, der über den Bedarf aller Bezieher von Grundsicherungsleistungen hinausgehe. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie mehr und teurere Masken benötigten als andere
Leistungsbezieher. Zudem müssten Leistungsberechtigte prinzipiell die kostengünstigste und zumutbare Variante der Bedarfsdeckung wählen.
Angesichts der Wiederverwendbarkeit von FFP2-Masken und dem inzwischen gesunkenen Preis sei nicht erkennbar, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden könne oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbedarfsbewilligung erfordere.
Schließlich verwiesen die Richter auf die Einmalzahlung in Höhe von 150 €, die Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehrbedarfsaufwendungen jeweils erhalten. Damit werde der Bedarf auf andere Weise gedeckt.
Im Übrigen sei es der Familie auch zuzumuten, das geschützte Erwerbseinkommen des Familienvaters in Höhe von 100 € monatlich für den geltend gemachten Bedarf einstweilen einzusetzen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere
Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht
zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist
unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
§ 70 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum
Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden
Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. (…)
§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.05.2021, Az.: L 9 AS 158/21 B ER
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