L 10 R 525/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2980/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 525/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.02.2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen höheren Zahlbetrag der ihr bewilligten großen Witwenrente.

Die am  1962 geborene Klägerin ist die Witwe des am  1959 geborenen und am  2012 verstorbenen R. S. (Versicherter). Sie übte zum Todeszeitpunkt des Versicherten eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, für die sie Arbeitsentgelt bezog.

Mit Bescheid vom 17.08.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag eine große Witwenrente, beginnend ab 08.07.2012 in Höhe von monatlich 1.296,60 € brutto (Rentenartfaktor 1,0; monatlicher Auszahlungsbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.165,00 €) und unter anzurechnendem Erwerbseinkommen aus dem Kalendervorjahr (2011) ab dem 4. Monat nach Rentenbeginn - also ab 01.11.2012 - in Höhe von monatlich 621,34 € brutto (Rentenartfaktor nunmehr 0,6; monatliche Rente 777,96 € abzgl. anzurechnendem Einkommen aus Beschäftigung in Höhe von 156,62 € abzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = monatlicher Auszahlungsbetrag 558,27 €).

Im Rahmen der zum 01.07. jedes Kalenderjahres stattfindenden Rentenanpassung und Einkommensüberprüfung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2015 eine „Neuberechnung“ der Rente ab 01.07.2015 vor und zahlte - unter Anrechnung des Erwerbseinkommens aus dem Jahr 2014 - die große Witwenrente nunmehr in Höhe von 705,77 € brutto (monatliche Rente 809,55 € abzgl. anzurechnendem Einkommen aus Beschäftigung in Höhe von 103,78 €; monatlicher Auszahlungsbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = 632,01 €). Mit Bescheid vom 12.05.2016 nahm die Beklagte eine „Neuberechnung“ der Rente ab 01.07.2016 wegen der jährlichen Rentenanpassung sowie wegen Änderung des Einkommens vor und zahlte - unter Anrechnung des Erwerbseinkommens der Klägerin aus dem Jahr 2015 - die große Witwenrente in Höhe von 741,09 € brutto (monatliche Rente 843,92 € abzgl. anzurechnendem Einkommen aus Beschäftigung in Höhe von 102,83 €; monatlicher Auszahlungsbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = 662,16 €).

Am 07.06.2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab 01.09.2016 arbeitslos sei. Sie bezog vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 ein Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 13.812 € brutto und im Anschluss an diesen Zeitraum Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 35,55 € (monatlich 1.066,50 €).

Wegen der damit verbundenen Einkommensminderung um mehr als 10 % des zuvor berücksichtigten Einkommens hob die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.11.2016 „den bisherigen Bescheid“ hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.09.2016 auf, nahm eine „Neuberechnung“ der großen Witwenrente ab 01.09.2016 - dem Zeitpunkt der Einkommensänderung - vor und zahlte der Klägerin die große Witwenrente in Höhe von 787,93 € brutto (monatliche Rente 843,92 € abzgl. anzurechnendem Erwerbsersatzeinkommen - Krankengeld - in Höhe von 55,99 €; monatlicher Auszahlungsbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = 704,01 €) und ab 01.01.2017 wegen Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung einen monatlichen Zahlbetrag von 702,44 € bei gleichbleibender Brutto-Rente und anzurechnendem Einkommen. Beim Zusammentreffen von Rente und Einkommen berücksichtigte die Beklagte das Krankengeld in Höhe von monatlich 1.066,50 €, vermindert um die Abzüge nach § 18b Abs. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), mithin Krankengeld in Höhe von 943,85 € monatlich.

Mit Bescheid vom 19.05.2017 nahm die Beklagte eine „Neuberechnung“ wegen einer Rentenanpassung und Änderung des Einkommens ab 01.07.2017 unter Berücksichtigung des von der Klägerin in der Zeit vom 01.01. bis 31.08.2016 erzielten Erwerbseinkommens vor und zahlte die große Witwenrente in Höhe von 773,31 € brutto (monatliche Rente 859,99 € abzgl. anzurechnendem Einkommen in Höhe von 86,68 €; monatlicher Auszahlungsbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = 689,41 €). Hierbei errechnete sie ausgehend von dem Arbeitsentgelt in Höhe von 13.812 € und den in § 18b Abs. 5 SGB IV vorgesehenen Abzügen ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.035,90 € monatlich. Die Beklagte führte aus, dass das monatliche Erwerbseinkommen aus dem Vorjahr in Höhe von 1.035,90 € ab 01.07.2017 zu berücksichtigen sei, da das laufende Einkommen aus Krankengeld (943,85 €) - diesem gegenübergestellt - nicht um wenigstens 10 % geringer sei als das Einkommen aus dem Kalenderjahr 2016.

Gegen die „Absenkung der Rentenhöhe“ erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch mit der Begründung, „die Rente“ sei plötzlich ohne nähere Gründe abgesenkt worden. Telefonisch sei der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt worden, dass der Krankengeldbezug zum 01.07.2017 beendet sei. Dies sei unzutreffend. Er beantragte, den Bescheid vom 19.05.2017 aufzuheben, die Rente in der bisherigen Höhe gemäß Bescheid vom 24.11.2016 unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Rentenanpassung zum 01.07.2017 weiterzuzahlen und auf dieser Basis „die Anpassung für das Jahr 2018“ durchzuführen.

Ab 06.01.2018 (bis 23.07.2019) bezog die Klägerin Arbeitslosengeld, in Höhe von 628,42 € für Januar 2018, in Höhe von 725,10 € monatlich ab Februar 2018 und in Höhe von 96,68 € für Juli 2019.

Mit Bescheid vom 13.02.2018 hob die Beklagte den „bisherigen Bescheid“ hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 06.01.2018 wegen der ab diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensminderung (628,42 € bzw. 725,10 €) um mehr als 10 % im Vergleich zum zuvor berücksichtigten Einkommen (1.035,90 €) auf und zahlte der Klägerin die große Witwenrente in Höhe von monatlich 859,99 € brutto (monatlicher Auszahlungsbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = 766,68 €). Eine Anrechnung von Einkommen erfolgte nicht, da das Arbeitslosengeld geringer war als der Freibetrag. Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch.

Mit Bescheid vom 19.05.2018 hob die Beklagte den „bisherigen Bescheid“ hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.07.2018 wegen einer durchzuführenden Rentenanpassung und „weil sich das mit der Rente zusammentreffende Einkommen geändert hat“ auf und zahlte die große Witwenrente in Höhe von monatlich 887,71 € brutto (monatlicher Auszahlungsbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = 792,28 €). Da die Klägerin im Vorjahr 2017 kein Erwerbseinkommen, sondern ausschließlich Erwerbsersatzeinkommen bezog, berücksichtigte die Beklagte weiterhin das Arbeitslosengeld, rechnete dieses indes aus denselben Gründen wie zuvor nicht an. Auch hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.05.2017 zurück und führte zur Begründung unter Verweis auf §§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18b Abs. 2 SGB IV aus, dass die Anrechnung von Einkommen im angefochtenen Bescheid zutreffend berechnet sei.

Ausdrücklich und nur gegen den Bescheid vom 19.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2018 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 04.07.2018 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben, mit dem Begehren, diese Bescheide abzuändern und der Klägerin eine höhere große Witwenrente unter Beibehaltung der Anrechnung von Krankengeld als Erwerbsersatzeinkommen anstatt von Arbeitsentgelt zu zahlen (vgl. Bl. 2 f. SG-Akte). Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte bei der Einkommensberechnung (auch) zum 01.07.2017 (allein) vom Krankengeld hätte ausgehen müssen.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei, da die Beklagte die zu leistende Rente ab 01.07.2017 zutreffend unter Anrechnung des Einkommens der Klägerin auf Grundlage der Rechtsgrundlagen des § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 18b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 sowie § 18d Abs. 2 Satz 1 SGB IV gezahlt habe. Der Gerichtsbescheid, in dem die Berufung nicht zugelassen worden ist und der eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend enthält, dass er mit der Berufung angefochten werden könne, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.02.2019 zugestellt worden.

Am 14.02.2019 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und ihr Begehren dahingehend formuliert, dass sie unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und unter Abänderung des Bescheids vom 19.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2018 die Zahlung einer höheren Hinterbliebenenrente begehrt. Zur Begründung hat die Klägerseite im Wesentlichen vorgetragen, dass nicht nachvollziehbar sei, warum bei fortlaufendem Krankengeldbezug - also auch ab 01.07.2017 - und damit tatsächlich nicht erfolgter Einkommensänderung eine Absenkung der Rente unter Anrechnung des Erwerbseinkommens aus dem Vorjahr erfolge, zumal im Rentenbescheid vom 24.11.2016 bereits ab 01.09.2016 dieses Krankengeld und gerade nicht mehr Erwerbseinkommen berücksichtigt worden sei. Bei einmal angerechnetem Erwerbsersatzeinkommen müsse es auch bei dessen Berücksichtigung verbleiben. § 18d Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV „sperre“ die von der Beklagten vorgenommenen Vorgehensweise der Berücksichtigung von Erwerbseinkommen nach bereits erfolgter Berücksichtigung von Erwerbsersatzeinkommen. Im Übrigen sei das Rechtsmittel auch zulässig, weil die Berufung nicht nur wegen der Kosten eingelegt worden sei, diese aber den „Gegenstandswert“ auch mitbestimmten. Unabhängig davon betreffe der Rechtsstreit einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten und eine Begrenzung enthielten weder der Bescheid vom 19.05.2017 noch Widerspruch, Klage und Berufung, zumal jedenfalls der Bescheid vom 13.02.2018 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei (vgl. Bl. 218 LSG-Akte). Zuletzt hat die Klägerseite vorgebracht, dass zum 01.07.2020 auch keine Rentenanpassung stattgefunden habe, sodass allein deswegen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten betroffen sei (s. Bl. 225 LSG-Akte). Hinsichtlich des Bescheids vom 13.02.2018 habe zudem ein Vorverfahren tatsächlich nicht stattgefunden, sodass darüber nicht habe mitentschieden werden können (Bl. 225 LSG-Akte).

Die Klägerin beantragt (teilweise sachdienlich gefasst, vgl. Bl. 2, 22 LSG-Akte),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.02.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2018 zu verurteilen, ihr eine höhere große Witwenrente zu zahlen,

hilfsweise die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist - worauf die Klägerin hingewiesen worden ist (s. Bl. 165, 220 LSG-Akte) - unzulässig und daher zu verwerfen.

Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.

Nach § 105 Abs. 2 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.

Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde (§ 145 SGG) durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

  1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
  2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro

nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Gegenstand des Rechtsstreits ist - so in dem von der Klägerin erstinstanzlich und im Berufungsverfahren gestellten Antrag auch ausdrücklich aufgeführt - der Bescheid vom 19.05.2017 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2018, dessen Abänderung die Klägerin begehrt, um die Zahlung einer höheren großen Witwenrente zu erreichen. Diese Verwaltungsentscheidungen sind allerdings nur insoweit Gegenstand, wie die Beklagte damit - unter sinngemäßer Aufhebung des Bescheids vom 24.11.2016 hinsichtlich der Rentenhöhe - den Zahlbetrag der Rente unter Feststellung eines höheren Einkommensanrechnungsbetrags (86,68 € statt zuvor - Bescheid vom 24.11.2016 - 55,99 €) ab dem 01.07.2017 auf monatlich 773,31 € brutto (statt zuvor - Bescheid vom 24.11.2016 - 787,93 € brutto) reduzierte. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R; Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris).

Dem entsprechend hat die rechtskundig vertretene Klägerin durch die ausdrückliche Anfechtung des Bescheids vom 19.05.2017 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2018) und ihrem im Klageverfahren formulierten Begehren („andere Hinzuverdienstrentenberechnung“, Bl. 2 SG-Akte; „weiterhin von dem Krankengeld bei der Einkommensberechnung zum 01.07.2017 ausgehen“, Bl. 3 SG-Akte), ihre Rente weiterhin - also über den 30.06.2017 hinaus - unter Berechnung eines (geringeren) Anrechnungsbetrags - nämlich allein auf der Grundlage des bezogenen Krankengelds (wie im Bescheid vom 24.11.2016) - und damit eines höheren Zahlbetrags zu erlangen, zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt. Dem entsprechend beschränkt sich auch die gerichtliche Prüfung hierauf und nur darüber hat auch das Sozialgericht - entsprechend dem von der Klägerin formulierten Begehren (s.o.) - in der Sache entschieden.

Allerdings ist der angefochtene Bescheid vom 19.05.2017 auch nur insoweit Gegenstand des Verfahrens, wie er nicht durch den nachfolgenden Bescheid vom 13.02.2018 für die Zeit ab dem 06.01.2018 ersetzt wurde. Mit diesem Bescheid vom 13.02.2018 wurde nämlich der Anrechnungsbetrag und der Zahlbetrag der Rente ab dem 06.01.2018 erneut, aber nunmehr zu Gunsten der Klägerin geändert (keine monatliche Einkommensanrechnung mehr, monatlicher Zahlbetrag 766,68 € brutto) mit entsprechender Nachzahlung für die Zeit vom 06.01. bis 31.01.2018, sodass insoweit - also ab dem 06.01.2018 - in Bezug auf den allein geltend gemachten (s.o.) niedrigeren Anrechnungs- und höheren Zahlbetrag der Bescheid vom 19.05.2017 keine Wirkung mehr entfaltete (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -); Einkommen wurde ab 06.01.2018 gerade nicht mehr zahlbetragsmindernd auf die Rente angerechnet.

Demgemäß wurde auch der Bescheid vom 13.02.2018 nicht - ebenso wenig wie die nachfolgenden Bescheide - von Gesetzes wegen Gegenstand des Verfahrens nach § 86 Satz 1 SGG. Zwar wird - vergleichbar § 96 Abs. 1 SGG für das gerichtliche Verfahren - ein während des Vorverfahrens den ursprünglichen Bescheid abändernder oder ersetzender (s. dazu nur BSG, Urteil vom 05.07.2017, B 14 AS 36/16 R) Verwaltungsakt nach dieser Vorschrift Gegenstand dieses Vorverfahrens. Dies gilt allerdings nur, wenn dieser ändernde oder ersetzende Bescheid die Beschwer des Widerspruchsführers modifiziert respektive verstärkt (statt vieler nur Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86 Rdnr. 12 m.w.N.). Hinsichtlich des geltend gemachten niedrigeren Anrechnungs- und höheren Zahlbetrags der Rente ab 01.07.2017 war dies aber gerade nicht der Fall, weil der Bescheid vom 13.02.2018 für die Zeit ab dem 06.01.2018 - wie dargelegt - eine zahlbetragsmindernde Einkommensanrechnung gerade nicht (mehr) verfügte.

Unter Zugrundelegung all dessen ist das prozessuale Begehren der Klägerin, wie sie es beim Sozialgericht (s.o.) und in ihrer Berufungsschrift („Abänderung des Bescheids vom 19.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2018“ und „Gewährung einer höheren Hinterbliebenenrente“) formuliert hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) in der Sache darauf gerichtet gewesen (vgl. § 123 SGG), für die Zeit vom 01.07.2017 bis 05.01.2018 ihre Rente in Höhe des bisherigen Zahlbetrags, also entsprechend dem zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.11.2016 festgestellten Anrechnungs- (55,99 € monatlich) und des dort verfügten Zahlbetrags (787,93 € brutto monatlich), zu erhalten.

Soweit die Klägerseite (indes nur pauschal) gemeint hat, ihr Begehren zu keinem Zeitpunkt begrenzt zu haben, ist dies - was die Beschränkung auf den Anrechnungs- und Zahlbetrag anbelangt - schlicht unzutreffend (s. dazu die obigen Ausführungen) und im Hinblick auf die ausdrückliche Anfechtung allein des Bescheids vom 19.05.2017 sowie in Ansehung der Erledigung dieses Bescheids - wiederum hinsichtlich der (angegriffenen) Anrechnung von Einkommen und einer dadurch bedingten Minderung des Zahlbetrags der Rente - durch den Bescheid vom 13.02.2018 für die Zeit ab dem 06.01.2018 nicht nachvollziehbar.

In Ansehung dessen greift vorliegend die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750 € nicht. Ausgehend von einem monatlichen Recht auf Rente im allein streitigen Zeitraum (s.o.) von 859,99 € (brutto) - s. dazu Anlage zum Bescheid vom 19.05.2017 - und eines begehrten monatlichen Anrechnungsbetrags von 55,99 € ergibt sich ein monatlicher Rentenzahlbetrag in Höhe von jedenfalls nicht mehr als 804 € brutto (abzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 87,23 € = 716,77 € netto), der dem - auf der Grundlage des Bescheids vom 19.05.2017 - gewährten monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe 773,31 € (abzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 83,90 € = 689,41 € netto) gegenübersteht. Diese Zahlbetragsdifferenz zwischen dem Begehrten - und vom Sozialgericht in der Sache Verwehrten - und den von der Beklagten geleisteten Zahlungen im streitigen Zeitraum liegt in Summe deutlich unterhalb von 750 € (monatlich 804 € brutto abzgl. 773,31 € brutto = 30,69 € monatlich x 6 Monate zzgl. anteilig fünf Tage).

Soweit die Klägerseite gemeint hat, die Berufung sei nicht nur „wegen der Kosten“ eingelegt worden, erschließt sich dieser Vortrag nicht, denn um den Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 4 SGG geht es vorliegend nicht. Fehl geht vorliegend auch die Behauptung, „die Kosten“ bestimmten den „Gegenstandswert“ mit. Auch dies ist unzutreffend, weil die Kosten des laufenden (Hauptsache-)Verfahrens - wozu im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGG auch die Aufwendungen eines Beteiligten für das dem Klageverfahren vorangegangene Widerspruchsverfahren gehören (statt vieler nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 193 Rdnr. 5a m.w.N.) - gerade nicht bei der Wertbemessung zu berücksichtigen sind (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rdnr. 15a m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.).

Soweit die Klägerseite im Laufe des Berufungsverfahrens (s. Bl. 216 LSG-Akte) noch - wiederum nur pauschal - gemeint hat, dass „keine Rentenanpassung zum 01.07.2020“ stattgefunden habe, erschließt sich dieses Vorbringen dem Senat ebenfalls nicht, zumal es bei der Bestimmung des Rechtsmittelstreitwerts allein auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung ankommt (s.o.) und mit der Berufung - ebenso wie schon mit der Klage - allein der Bescheid vom 19.05.2017 hinsichtlich des Anrechnungs- und Zahlbetrags der Rente in der Zeit vom 01.07.2027 bis 05.01.2018 angegriffen worden ist (s.o.).

Schließlich greift in Ansehung der obigen Ausführungen die Ausnahmebestimmung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, weil Gegenstand des Verfahrens gerade nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind, sondern allein der Zeitraum vom 01.07.2017 bis 05.01.2018 betroffen ist.

Damit bedarf die von der rechtskundig vertretenen Klägerin eingelegte Berufung vorliegend der Zulassung, wobei das Sozialgericht die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids vom 07.02.2019 zugelassen hat. Zwar hat das Sozialgericht im Gerichtsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, wonach dieser mit der Berufung angefochten werden könne. Dies bedeutet indes keine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (BSG, Urteil vom 04.07.2018, B 3 KR 14/17 R, m.w.N.).

Ist die Berufung somit unzulässig, da unstatthaft, besteht von vornherein kein Raum für eine Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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