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Eine nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe aus Landesmitteln, die nicht nur ausschließlich zur Deckung von Betriebsausgaben eines Unternehmens eingesetzt werden kann, stellt anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, wenn ein Nachweis für die Verwendung nicht zu erbringen ist. Anders als bei einer zweckgebundenen Wirtschaftshilfe ist sie nicht lediglich von den tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben in dem maßgebenden Zeitraum in Abzug zu bringen.
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Wird die nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe als „fiktiver Unternehmerlohn“ gezahlt, findet die Vorschrift des § 11 Abs. 3 SGB II zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen keine Anwendung. Der fiktive Unternehmerlohn ist als Betriebseinnahme gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, 2 ALG II-VO in demjenigen Bewilligungszeitraum bei der Einkommensberechnung nach § 3 Abs. 4 ALG II-VO zu berücksichtigen, in dem dieser zugeflossen ist. Eine zusätzlich erfolgende Berücksichtigung in einem sich anschließenden Bewilligungszeitraum findet im Gesetz keine Stütze.
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§ 1 Abs. 1 Nr. 14 ALG II-VO und § 3 Abs. 1a ALG II-VO stehen einer Berücksichtigung einer nicht zweckgebundenen Corona-Soforthilfe aus Landesmitteln als Betriebseinnahme nicht entgegen.
Überschrift:
Urteil | Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung und -berechnung – Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit – Berücksichtigung einer nicht zweckgebundenen Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nach § 3 ALG II-VO – fiktiver Unternehmerlohn – maßgebender Zeitraum – Abgrenzung zur einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 15.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2021 in der Fassung der endgültigen Festsetzung vom 09.03.2022 verurteilt, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2021 bis 31.07.2021 –
ohne Berücksichtigung von Einkommen in Form von Überbrückungsleistungen in Höhe von monatlich 666,67 Euro – zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung einer Corona-Überbrückungshilfe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2021 bis 31.07.2021.
Die Kläger standen in der Vergangenheit im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin zu 2.) ist selbstständig und betreibt seit dem 01.09.2001 einen Afro-Shop in C.
Die Kläger beantragten am 17.05.2021 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II. Dabei machte die Klägerin zu 2.), in der dem Antrag beigefügten Anlage zur vorläufigen Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Angaben zu dem von ihr prognostizierten Betriebsgewinn. Sie prognostizierte Betriebseinnahmen in Höhe von 7700,00 Euro und Betriebsausgaben in Höhe von 6782,00 Euro. Sie reichte zudem einen Bescheid der Bezirksregierung E vom 19.01.2021 über die „Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden“ ein. Darin war geregelt, dass sie im Rahmen des Programms „Überbrückungshilfe II NRW“ für den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2020 eine Überbrückungshilfe als Zuschuss in Höhe von insgesamt 6289,30 Euro erhielt. Dieser Zuschuss wurde ihr im Januar 2021 ausgezahlt und diente mit einer ausdrücklich bestimmten Laufzeit von vier Monaten dazu, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen („Überbrückungshilfe II NRW“) wurden für verbindlich erklärt und Bestandteil des Bescheids. Die Überbrückungshilfe setzte sich aus einem Betrag in Höhe von 2289,30 Euro (Bundesmittel) und einem Betrag in Höhe von 4000,00 Euro (zusätzliche Landesmittel) zusammen. Der auf die Bundesmittel entfallende Anteil der Überbrückungshilfe war nach Ziffer 3, 4 des Bescheids zweckgebunden und diente ausschließlich dazu, für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe, in Form der auf den jeweiligen Vergleichsmonat bezogenen anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten, zu gewähren. Aus den Richtlinien ergab sich dazu ausweislich Ziffer 4 Abs. 1, dass der Antragsteller eine Überbrückungshilfe für im Förderungszeitraum anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare, betrieblichen Fixkosten beantragen kann. Ziffer 4 Abs. 5 bestimmte, dass der Antragsteller die Überbrückungshilfe nur zur Deckung der förderungsfähigen Kosten verwenden durfte. Bezüglich zusätzlicher Landesmittel regelten Ziffer 12 des Bescheids und Ziffer 4 Abs. 3 der Richtlinien, dass für diese zusätzlich bewilligte Wirtschaftsförderungsleistung („fiktiver Unternehmerlohn“) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen („NRW Überbrückungshilfe Plus“) eine Nachweispflicht nicht bestand. Die Wirtschaftsförderungsleistung („fiktiver Unternehmerlohn“) war steuerbar und nach den allgemein steuerrechtlichen Regeln im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 15.07.2021 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.06.2021 bis 30.11.2021. Die Bewilligung erfolgte unter Benennung von § 41a Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB II und § 67 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 SGB II vorläufig und für einen Zeitraum von sechs Monaten. Zur Begründung der Vorläufigkeit trug der Beklagte vor, dass die Klägerin zu 2.) Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erziele. Dieses Einkommen könne zunächst nur prognostiziert werden. Der tatsächliche Gewinn aus der Tätigkeit könne erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums festgestellt werden. Jener berücksichtigte bei dem zu prognostizierenden Einkommen aus Selbstständigkeit einen vorläufigen anrechenbaren monatlichen Betriebsgewinn in Höhe von 186,40 Euro. Bei der Leistungsbewilligung berücksichtigte er in den Monaten Juni 2021 und Juli 2021 leistungsmindernd einen Betrag in Höhe von 666,67 Euro mit dem Betreff „Überbrückungshilfe Plus“ unter dem Punkt „sonstiges Einkommen“.
Die Kläger legten am 20.08.2021 Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.07.2021 ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass sie mit einer Berücksichtigung der erhaltenen „NRW Überbrückungshilfe Plus“ in den Monaten Juni 2021 und Juli 2021 nicht einverstanden seien. Die Leistung für den Monat Dezember 2020 müsse im Rahmen einer möglichen Endabrechnung wieder zurückgezahlt werden, da sie im Dezember 2020 Leistungen nach dem SGB II erhalten hätten. Daher sei der Zufluss nicht zu berücksichtigen. Die Leistungen für den Zeitraum September 2020 bis November 2020 seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die Leistungen seien für die Vergangenheit gewährt worden. Eine Berücksichtigung im Zeitpunkt des Zuflusses könne nicht stattfinden.
Mit Änderungsbescheid über vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 05.11.2021 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.06.2021 bis 30.11.2021 einen Betrag in Höhe von monatlich 4,66 Euro mehr als bisher bewilligt. Die Änderung der Leistungshöhe beruhte auf einer Neuberechnung des vorläufigen Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit der Klägerin zu 2.). Die Bewilligung erfolgte weiterhin vorläufig und weiterhin auch unter Berücksichtigung der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ als „sonstiges Einkommen“.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger in der Folgezeit nach Erlass des Änderungsbescheids vom 05.11.2021 mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung trug er vor, dass die Klägerin zu 2.) nach den eingereichten Angaben über Einkommen aus Selbstständigkeit verfüge. Die angegebenen Betriebseinnahmen seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Die angegebenen Betriebsausgaben könnten nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, insbesondere seien Absetzungen bei den Betriebsausgaben für Telefonkosten, den Nebenkosten des Geldverkehrs und bei den angegebenen Ausgaben bezüglich der Tilgung bestehender betrieblicher Darlehen vorzunehmen. Es ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 181,74 Euro monatlich. Die erhaltenen Landesmittel der Überbrückungshilfe seien zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 19.01.2021 habe die Klägerin zu 2.) neben Bundesmitteln in Höhe von 2289,30 Euro auch zusätzliche Landesmittel in Höhe von 4000,00 Euro erhalten. Die Zahlung in Höhe von 4000,00 Euro aus Landesmitteln sei als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 SGB II zu qualifizieren. Es handle sich bei der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ um einen „fiktiven Unternehmerlohn“. Dieser diene auch der Sicherung des Lebensunterhalts und verfolge damit den gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. Die Überbrückungshilfe sei im Januar 2021 zugeflossen. Der Betrag sei nicht als Betriebseinnahme gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-VO) zu berücksichtigen, sondern nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II aufzuteilen, da es sich nicht um eine Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit handle. Der Wortlaut der Vorschrift fordere eine unmittelbare Zuordnung zur selbstständig ausgeübten Tätigkeit. Dies folge aus der dem SGB II innewohnenden Ausrichtung auf die Erwerbstätigkeit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Einer Berücksichtigung stehe nicht entgegen, dass die Überbrückungshilfe für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 erbracht worden sei. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II gehörten auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht worden seien, zu den einmaligen Einnahmen. Auch stehe eine mögliche Rückzahlungspflicht der Einkommensanrechnung nicht entgegen. Entstehe eine Rückzahlungsverpflichtung erst nach dem Monat des Zuflusses, bleibe es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen. Die einmalige Einnahme in Höhe von 4000,00 Euro sei ab Februar 2021 anzurechnen gewesen, da im Monat des Zuflusses der einmaligen Einnahmen im Januar 2021 bereits Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden seien. Dabei sei unschädlich, dass am 01.06.2021 ein neuer Bewilligungszeitraum begonnen habe. Weitere Absetzungen seien nicht vorzunehmen gewesen, da eine Absetzung im Rahmen des Grundfreibetrags bei dem zu prognostizierten Einkommen bereits stattgefunden habe. Die einmalige Einnahme sei auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und vom monatlichen Bedarf abzuziehen. Insoweit ergebe sich für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.07.2021 eine Anrechnung in Höhe von 666,67 Euro monatlich.
Die Kläger haben am 03.12.2021 Klage erhoben.
Sie tragen vor, dass die angerechnete Überbrückungshilfe nicht als Einkommen der Klägerin zu 2.) zu berücksichtigen sei. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 14 der ALG II-VO ergebe sich, dass die erhaltenen Hilfen nicht zu berücksichtigen seien. Zudem seien die Leistungen zweckgebunden für vier Monate bewilligt worden. Die Berücksichtigung in den Monaten Juni 2021 und Juli 2021 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.
Die Kläger beantragen,
ihnen unter Abänderung des Bescheids vom 15.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2021 in der Fassung der endgültigen Leistungsbewilligung vom 09.03.2022 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2021 bis 31.07.2021 – ohne die Berücksichtigung von Einkommen in Form von Überbrückungsleistungen in Höhe von 666,67 Euro – nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er erneut vor, dass es sich bei den gemäß Ziffer 4 Abs. 3 der „Überbrückungshilfe II NRW“ bewilligten Leistungen um zusätzliche Landesmittel handle. Hierbei handle es sich um einen „fiktiven Unternehmerlohn“, welcher in Höhe von monatlich 1000,00 Euro für vier Monate gewährt worden sei. Es liege zu berücksichtigendes Einkommen vor. Dieses sei gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf sechs Monate (Februar 2021 bis Juli 2021) aufzuteilen und auch auf die Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juni 2021 und Juli 2021 anzurechnen. Die Zahlung in Höhe von 4000,00 Euro diene nicht der Unterstützung der Selbstständigkeit, sondern stelle eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Unternehmers dar. Aus der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ könnten Ausgaben für die private Lebensführung und auch Beiträge für die Krankenversicherung und die private Altersvorsorge bestritten werden. Es handle sich nicht um eine Corona-Soforthilfe des Bundes; die Landesmittel seien als einmalige Einnahme zu berücksichtigen und nicht nur bei etwaigen Betriebsausgaben abzusetzen.
Der Beklagte hat die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 30.11.2021 am 09.03.2022 nach Klageerhebung endgültig festgesetzt. Dabei berücksichtigte er in den Monaten Juni 2021 bis Juli 2021 weiterhin die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ als „sonstiges Einkommen“ in Höhe von jeweils 666,67 Euro und bereinigte diese nunmehr um Absetzungen in Höhe von jeweils 30,00 Euro. Eine weitere Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit fand für den streitgegenständlichen Zeitraum, nach Neuberechnung und Einreichung der endgültigen Angaben zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus selbstständiger Tätigkeit, nicht mehr statt. Einen Rückforderungsbescheid für die im Rahmen der „Überbrückungshilfe II NRW“ bewilligten Leistungen hat die Bezirksregierung E bisher nicht erlassen. Leistungen sind bisher nur für ein vorheriges Soforthilfeprogramm („NRW Soforthilfe 2020“) teilweise zurückgefordert worden.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und bezüglich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG bezogen auf das Begehr der Bewilligung höherer Leistungen im Rahmen der endgültigen Festsetzung statthaft und im Übrigen zulässig.
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG statthaft. Die nach Klageerhebung am 09.03.2022 ergangene endgültige Festsetzung trifft für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 30.11.2021 eine inhaltliche Änderung zu der bisher erfolgten vorläufigen Leistungsbewilligung vom 15.07.2022 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 05.11.2021 (vgl. § 86 HS. 1 SGG) und ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden. Nach Klageerhebung wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, soweit das Klagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus zielt. In allen anderen Fällen ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R –, BSGE 126, 294-307, SozR 4-4200 § 41a Nr. 1 Rn. 11).
Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die Kläger sind durch die endgültige Bewilligung beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Berücksichtigung der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ bei der Leistungsbewilligung in den Monaten Juni 2021 und Juli 2021 ist materiell rechtswidrig. Eine Anrechnung in den streitbefangenen Monaten war nicht vorzunehmen.
Die endgültige Festsetzung des Beklagten ist zunächst nicht wegen eines Anhörungsmangels formal rechtswidrig. Der Beklagte hat die Kläger vor Erlass der endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsentscheidung zwar nicht angehört. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es kann dahinstehen, ob bei Erlass einer endgültigen Festsetzung und der daraus resultierenden Erstattung überhaupt eine Anhörung notwendig ist. Dagegen spricht der Umstand, dass der vorläufige Verwaltungsakt nur für einen begrenzten Zeitraum Rechtssicherheit und Rechtswirkungen geschaffen und demzufolge noch keine Rechtsposition begründet hat, in die der endgültige Verwaltungsakt eingreifen könnte (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, 9. Ergänzungslieferung 2022, § 41a SGB II Rn. 596). Die unterbliebene Anhörung ist jedenfalls durch Möglichkeit der sachgerechten Äußerung im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Den Klägern ist innerhalb des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit ihrem Widerspruch rügten sie die Anrechnung der erhaltenen „NRW Überbrückungshilfe Plus“ in den Monaten Juni und Juli 2021. Nach § 24 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) ist zwar, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten – hier jedoch nicht einschlägigen – Ausnahmen abgesehen werden. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, ist aber nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Im Widerspruchsverfahren wird die unterlassene Anhörung geheilt, wenn der Betroffene nachträglich die Gelegenheit erhält, sich sachgerecht zu äußern (Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 41 Rn. 31).
Die endgültige Festsetzung ist in Höhe der Berücksichtigung der Überbrückungsleistungen in Höhe von jeweils 666,67 Euro in den Monaten Juni 2021 und Juli 2021 materiell rechtswidrig. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der „NRW Überbrückungshilfe Plus“.
Die Kläger sind im streitgegenständlichen Zeitraum leistungsberechtigt nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte), Leistungen nach diesem Buch, nämlich gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung (a.F.) das Arbeitslosengeld II. Die Kläger haben als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie sind in den Jahren 1962 und 1964 geboren und gehören daher zum Kreis der Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Die Kläger sind zudem hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die im Januar 2021 zugeflossene „NRW Überbrückungshilfe Plus“ ist nach Überzeugung der Kammer im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen und auch nicht als einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf die Monate Februar 2021 bis Juli 2021 aufzuteilen. Die Überbrückungshilfe stellt eine Betriebseinnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 ALG II-VO dar, die gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 ALG II-VO nur im jeweiligen Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen ist, in dem sie zugeflossen ist.
Bei der hier streitigen „NRW Überbrückungshilfe Plus“ handelt es sich wertungsmäßig um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Zwar wird in der Rechtsprechung in Ansehen der Vorschrift des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II befürwortet, zweckgebundene Billigkeitsleistungen und Überbrückungshilfen nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, sondern als eine von den Betriebsausgaben abzusetzende Position zu berücksichtigen (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2021 – L 18 AS 884/21 – Rn. 18 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26.01.2021 – L 8 AS 748/20 B ER – Rn. 23 ff.; Sozialgericht (SG) Hamburg, Beschluss vom 19.10.2020 – S 13 AS 2583/20 ER – Rn. 21; SG Leipzig, Beschluss v. 27.05.2020 – S 24 AS 817/20 ER – Rn. 24 ff.; SG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2022 – S 123 AS 8864/20 – Rn. 25). Dabei wird insbesondere angeführt, dass gemäß § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen seien, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienten und die Corona-Soforthilfe ausdrücklich nur die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von Liquiditätsengpässen, nicht aber die Kosten des privaten Lebensunterhalts bezwecke (vgl. SG Berlin, a.a.O. Rn. 25, m.w.N.). Einer solchen Auslegung steht im konkreten Fall aber entgegen, dass nach Ziffer 12 des Bescheids über die Gewährung der „Überbrückungshilfe II NRW“ in Verbindung mit Ziffer 4 Abs. 3 der Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gewährung der „Überbrückungshilfe II NRW“ mit der durch Landesmittel finanzierten „NRW Überbrückungshilfe Plus“ gerade keine zweckgebundene Beihilfe, sondern ein nicht zweckgebundener – zur freien Verwendung gewährter – sogenannter „fiktiver Unternehmerlohn“ vorliegt. Der Gesetzgeber geht bereits dem Wortlaut der Regelung nach von einer Anrechenbarkeit als Einkommen im Monat des Zuflusses aus, wenn er von einem „fiktiven Unternehmerlohn“ spricht. Auch gibt das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen unter Ziffer 1.1. der Liste der häufigen Fragen und Antworten (FAQ) an, dass zwar das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe auch in der zweiten Phase vorsehe, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie private Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht abgedeckt werden. Durch die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ sollen dadurch entstehende Probleme für Selbstständige jedoch abgemildert werden. Es handle sich um eine branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung („fiktiver Unternehmerlohn“) in Gestalt einer zusätzlichen Förderung in Höhe von 1000,00 Euro pro Monat für maximal 4 Monate (maximal 4000,00 Euro) im Zeitraum September 2020 bis Dezember 2020 aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen. Ausweislich Ziffer 1.6 der FAQ kann die Zahlung für die Ausgaben für die private Lebensführung wie z.B. private Mieten, Lebensmittel, Beiträge für die Krankenversicherung oder private Altersvorsorge verwendet werden. Ein Nachweis für die Verwendung ist nicht zu erbringen. Dabei führt das Ministerium unter Ziffer 1.12 zu der Frage, ob parallel zur „NRW Überbrückungshilfe Plus“ Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung parallel bezogen werden kann aus, dass Zahlungen aus dem Zusatzprogramm bedarfsmindernd in dem „Zuflussmonat“ auf die Leistungen nach dem SGB II und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anzurechnen seien (sog. „Zuflussprinzip“, vgl. § 11 SGB II bzw. § 82 SGB XII). Das sei selbst dann der Fall, wenn die Auszahlung aus dem Zusatzprogramm erst im Januar 2021 oder später erfolgt sei und die Antragsteller für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 keine Leistung nach dem SGB II oder dem SGB XII in Anspruch genommen haben.
Einer Einordnung der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit stehen dabei die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 14 ALG II-VO und des § 3 Abs. 1a ALG II-VO im konkreten Fall nicht entgegen. Zwar sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 14 ALG II-VO – neben den in § 11a SGB II genannten Einnahmen – die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die aufgrund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms „Überbrückungshilfe III“ gezahlt werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. § 3 Abs. 1a ALG II-VO ergänzt diese Regelung bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit dahingehend, dass abweichend von § 3 Abs. 1 S. 2 ALG-VO die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse auch nicht zu den Betriebseinnahmen zählen. Ausweislich des Wortlauts der Vorschriften beziehen sich §§ 1 Abs. 1 Nr. 14, 3 Abs. 1a ALG II-VO jedoch ausdrücklich nur auf das Bundesprogramm der „Überbrückungshilfe III“ und nicht auf als Billigkeitsleistung gezahlte zusätzliche Landesförderungsmittel im Rahmen der „Überbrückungshilfe II“ und der „NRW Überbrückungshilfe Plus“. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, vorherige Überbrückungshilfen des Bundes und auch zusätzlich gewährte Landeszuschüsse der Länder nicht von einer Anrechenbarkeit auszunehmen. Zudem beschränkt der Gesetzgeber die Nichtberücksichtigung ausweislich des Wortlauts gerade auf „pauschalierte Betriebskostenzuschüsse“. Die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ dient jedoch auch der Bestreitung der privaten Lebensführung und stellt damit seinem Sinn und Zweck nach keinen pauschalierten (zweckgebundenen) Betriebskostenzuschuss dar.
Entgegen der Auffassung des Beklagten waren die im Januar 2021 an die Klägerin zu 2.) bewilligten und ausgezahlten Leistungen der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ dabei nicht als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen. Zwar ist in § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II geregelt, dass einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen sind. Zu den einmaligen Einnahmen gehören nach § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Unabhängig von der Frage, ob die ausdrücklich auf einen Zeitraum von vier Monaten (September 2020 bis Dezember 2020) beschränkten Billigkeitsleistungen, ihrer ausdrücklichen Zweckbestimmung nach – entgegen des Wortlauts des § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II – im Rahmen einer für die Belange der Corona-Soforthilfe passgenauen Antwort auf einen verkürzten Zeitraum von nur vier Monaten anzurechnen sind (vgl. auch SG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2022 – S 123 AS 8864/20 – Rn. 30; a.A. wohl Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. Januar 2021 – L 8 AS 748/20 B ER – Rn. 33), kommt eine Berücksichtigung der im Januar 2021 zugeflossenen „NRW Überbrückungshilfe Plus“ nach Überzeugung der Kammer in dem ab dem 01.06.2021 beginnenden Leistungszeitraum nicht in Betracht.
Vor dem streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte der Beklagte bereits Leistungen nach dem SGB II für die Zeit beginnend ab dem 01.12.2020 bis zum 31.05.2021. Die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ war daher lediglich im vorherigen Bewilligungszeitraum bei den Betriebseinnahmen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, 2 SGB II zu berücksichtigen. Eine Erstreckung auf den ab dem 01.06.2021 beginnenden streitgegenständlichen Zeitraum war nicht vorzunehmen.
Nach Überzeugung der Kammer gebietet die ausdrückliche Bezeichnung der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ durch den Gesetzgeber als „fiktiven Unternehmerlohn“ die Einkommensberechnung nach § 3 der ALG II-VO für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Der Gesetzgeber geht dem Wortlaut nach von einer „Fiktion“ als Einkommen aus selbstständiger Arbeit aus. Diese gesetzgeberische Einordnung wird bestätigt durch Ziffer 1.1 und Ziffer 1.7. der herausgegebenen FAQ, wonach er davon ausgeht, dass die zusätzlich gewährten Leistungen aus Landesmitteln als Betriebseinnahmen versteuert werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, 2 ALG II-VO ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im (maßgebenden) Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 3 SGB II tatsächlich zufließen. § 3 Abs. 4 S. 1 ALG II-VO regelt, dass für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Nach § 41 Abs. 3 S. 1 SGB II ist über den Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Gemäß § 67 Abs. 1, 4 S. 1 SGB II ist über den Anspruch auf Leistungen, für Bewilligungszeiträume die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 begonnen haben, sofern über die Leistungen nach § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II vorläufig zu entscheiden ist, abweichend von § 41 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II für sechs Monate zu entscheiden. Eine solche Entscheidung über einen abgeschlossenen Bewilligungszeitraum hat der Beklagte mit der ursprünglichen Bewilligung für die Zeit vom 01.12.2020 bis 31.05.2021 getroffen. Eine Erstreckung der Anrechnung auf sich anschließende Zeiträume findet in § 3 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 4 S. 1 ALG-VO keine Stütze.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.