L 13 AS 1520/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 42/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1520/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 02.05.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Mit der Klage gegen den Änderungsbescheid vom 27.11.2021 begehrt der Kläger für die Zeit ab Januar 2022 bis April 2022 (für die anschließende Zeit s. L 13 AS 3086/22) einen höheren monatlichen Regelbedarf in Höhe von mindestens 25.034 €.

Am 18.03.2021 beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 24.03.2021 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von monatlich 966 € für Mai 2021 bis April 2022.

Mit Änderungsbescheid vom 27.11.2021 erhöhte der Beklagte die Bewilligung von Januar 2022 bis April 2022 auf 969 €, da der Regelbedarf zum 01.01.2022 neu festgesetzt worden sei. Mit Widerspruch vom 15.12.2021 machte der Kläger einen Regelbedarf in Höhe von mindestens monatlich 25.034 € geltend. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2021 als unzulässig. Der Bescheid regele ausschließlich die geänderten höheren Regelbedarfe für die Zeit ab 01.01.2022. Der Bescheid begünstige den Widerspruchsführer ausschließlich, eine Beschwer liege nicht vor.

Am 07.01.2022 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Neben dem höheren Regelbedarf hat er von der Beklagten noch eine Entschädigung in Höhe von mindestens 26 Millionen € verlangt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2022 abgewiesen. Der Änderungsbescheid sei entgegen der Auffassung des Beklagten für den Zeitraum Januar bis April 2022 hinsichtlich des Regelbedarfes zu überprüfen (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.08.2012, L 7 AS 223/12 B). Eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten höheren Regelbedarf sei jedoch nicht gegeben. Soweit der Kläger erneut eine Entschädigung in Höhe von mindestens 26 Millionen € fordere, hat das SG auf den Gerichtsbescheid vom 28.04.2022 im Verfahren S 5 AS 2049 / 21 verwiesen, wonach das SG nicht rechtswegzuständig sei.

Gegen den dem Kläger am 06.05.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 23.05.2022 Berufung eingelegt mit der Frage, ob richterliche Befugnisse bestünden. Die Briefe des SG und der Gerichtsbescheid enthielten keine Unterschrift und könnten nicht als echte Dokumente akzeptiert werden. Er brauche Geld, um ein Schloss zu kaufen. Zudem befehle er, dass das SG innerhalb von 2 Monaten eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 3 Milliarden Euro zahle.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 02.05.2022 aufzuheben und den Beklagte unter Änderung des Änderungsbescheides vom 27.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2021 zu verurteilen, ihm von Januar bis April 2022 einen monatlichen Regelbedarf i.H.v. 25.034 € zu gewähren sowie eine Entschädigung i.H.v. 26.000.000 € zu zahlen und das Sozialgericht Konstanz zu befehlen, innerhalb von 2 Monaten eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 3 Milliarden Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die nach den §§ 143, 144 und 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Regelbedarf in Höhe der geltend gemachten 25.034 € monatlich. Eine dementsprechende Rechtsgrundlage ist nicht gegeben. Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausscheidet (vgl. Art. 100 GG). Fehler im angefochtenen Bescheid sind nicht festzustellen.

Soweit der Kläger erstinstanzlich 26 Millionen € vom Beklagten sowie in der Berufungsinstanz erstmals drei Milliarden € vom SG verlangt, ist hierüber nicht zu entscheiden. Der Senat ist zu einer Entscheidung über die mit der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche mangels Rechtswegzuständigkeit nicht berufen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist weder für Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG noch für Schadensersatzansprüche, die in engem Zusammenhang mit solchen Ansprüchen stehen, eröffnet. Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG, § 839 BGB und § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen. Der Kläger ist darauf zu verweisen, seine diesbezüglichen Ansprüche dort geltend zu machen. Das GVG kennt eine Teilverweisung nicht und der Senat hat über den übrigen Teil der hier geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 20.10.2010 – B 13 R 63/10 B, juris Rn. 23 f. und 28 f.; BSG, Beschluss vom 21.07.2016 – B 3 SF 1/16 R, juris Rn. 9; so bereits auch das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.03.2022, L 3 AS 46/22).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Berchtold, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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