1. Für eine darlehensweise Gewährung von Leistungen reicht es nicht aus, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen ziehen kann. Es liegt eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II vor, wenn ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintreten wird.
2. Ist ein Grundstück voraussichtlich im Bewilligungszeitraum nicht veräußer- oder belastbar, liegt dauerhafte Unverwertbarkeit vor. Leistungen sind dann als Zuschuss zu erbringen. Der Hinweis auf theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvarianten genügt nicht.
3. Auch im Rahmen von § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II treffen die Jobcenter Beratungs- und Hinweispflichten. Der Hilfesuchende muss auf das Verwertungserfordernis hingewiesen worden sein, ihm müssen konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt worden sein und ihm muss für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt worden sein. In dieser Zeit sind Leistungen darlehensweise zu erbringen.
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Dezember 2022 aufgehoben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.07.2022 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet und der Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beschwerdeführerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Zeit vom 01.02.2023 bis 31.07.2023 in Höhe von monatlich 1.064,21 Euro zu gewähren, davon monatlich 455,00 Euro zu zahlen an die Beschwerdeführerin, monatlich 522,21 Euro zu zahlen an den Vermieter, monatlich 40,00 Euro zu zahlen an den Gas- und monatlich 47,00 Euro zu zahlen an den Stromversorger.
II. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt vom Antrags- und Beschwerdegegner (Bg) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 24.11.2022 - bzw. hilfsweise ab 01.10.2022 - als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen.
Die 1965 geborene alleinlebende Bf schuldet für ihre Wohnung eine Gesamtmiete iHv monatlich 522,21 € bruttokalt (= 424,21 € Grundmiete und 98,00 € Vorauszahlung für kalte Betriebskosten). Die Wohnung wird mit Gas beheizt, hierfür schuldet die Bf Abschlagszahlungen an die Stadtwerke A iHv monatlich 40,00 € (Angabe der Bf im Weiterbewilligungsantrag vom 26.08.2022). Außerdem ist ein monatlicher Stromabschlag iHv 47,00 € an den Stromversorger zu zahlen.
Die Eltern der Bf (K und N A) waren je zur Hälfte als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäude bebauten, ca. 1.200 qm großen Grundstücks mit Gartenland im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück mit der Flnr. xxx befindet sich in A (A), R Straße.
Die Eltern der Bf erstellten am 04.11.2007 ein gemeinschaftliches Testament. Darin verfügten sie (für den ersten Erbfall), dass der Erstversterbende die Schwester der Bf (H A) zu 7/10 und die Bf zu 3/10 als Erbin einsetzt. Ferner wurde verfügt, dass nach dem Tod des Erstversterbenden zugunsten des Überlebenden ein Vermächtnis dahingehend angeordnet werde, dass der Überlebende den gesamten Nachlass des Erstversterbenden mit Ausnahme des Hausgrundstücks A, R Straße, erhalte. Der Überlebende sollte laut Testament zusätzlich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Grundstück erhalten, das auf Verlangen des Überlebenden im Grundbuch einzutragen sei. Im Testament ordne der Erstversterbende für seinen Nachlass
(Dauer-)Testamentsvollstreckung an; sollte Herr K A der Erstversterbende sein, werde Frau N A zur Testamentsvollstreckerin ernannt.
Am 06.08.2011 verstarb der Vater der Bf. Ausweislich einer Niederschrift des Amtsgerichts A vom 09.11.2011 beantragten die Mutter der Bf, geb. 1941, und die Schwester der Bf, geb. 1968, in Vollziehung des gemeinschaftlichen Testaments vom 04.11.2007 die Berichtigung des Grundbuchs. Am 07.12.2011 wurden daraufhin die Bf und ihre Schwester anstelle ihres verstorbenen Vaters in Erbengemeinschaft zu 1/2 im Grundbuch eingetragen. Die Mutter der beiden Schwestern blieb Miteigentümerin zu 1/2 und bewohnt das Haus nach wie vor.
Die Bf teilte dem Bg soweit ersichtlich nicht mit, dass sie im Jahr 2011 geerbt hatte.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Bf für die Zeit ab Februar 2022 bewilligte der Bg mit Bescheid vom 18.01.2022 Leistungen für die Zeit von Februar 2022 bis Januar 2023 iHv monatlich zuletzt 971,21 € (Oktober 2022 bis Januar 2023).
Mit Schreiben vom 08.07.2022 bat die Bf um "Aufstellung der aufgelaufenen Sozialleistungen für eine erbrechtliche Beratung". Nach einer Notiz des Bg teilte die Bf weiter telefonisch mit, dass sie im Jahr "2010 1/6 ihres Elternhauses geerbt" habe. Der Bg stellte ab August 2022 die Zahlung an die Bf vorläufig ein und forderte die Bf mit Schreiben vom 19.07.2022 zur Vorlage folgender Unterlagen in Bezug auf die geerbte Immobilie unter Fristsetzung bis zum 05.08.2022 auf:
- Erbschein
- Grundbuchauszug
- Nachweis über den aktuellen Wert
- Informationen zur Immobilie (Grundstücksgröße, Art der Bebauung, Quadratmeter der Bebauung)
- Haben Sie Miete von Ihrer Mutter für Ihren Anteil gefordert?
- Haben Sie sich um die Verwertung Ihres Vermögens gekümmert?
Die angeforderten Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 27.07.2022 hob der Bg die Leistungsbewilligung ab August 2022 vollständig auf. Grund sei, dass die Bf eine Erbschaft im Jahr 2010 mitgeteilt habe, sie erhalte zur Klärung des Vermögens im Anschluss eine vorläufige Bewilligung für zwei Monate. Mit weiterem Bescheid vom 27.07.2022 bewilligte der Bg aufgrund des unklaren Vermögens der Bf vorläufig Grundsicherungsleistungen für die Zeit von August bis September 2022 iHv monatlich 1.013,21 €.
Mit Schreiben vom 29.07.2022 führte die Bf durch ihre frühere Bevollmächtigte aus, dass eine Verwertung des Grundstücks aufgrund des lebenslangen Nießbrauchs der Mutter derzeit nicht möglich sei, sie "fordere den Bg zugleich auf, die Einstellung der Sozialhilfeleistungen an die Bf unverzüglich wieder aufzuheben". Beigefügt war das Testament der Eltern der Bf.
Am 26.08.2022 beantragte die Bf die Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen ab Oktober 2022. Sie gab an, dass "sich Änderungen erst mit dem Sterbefall ihrer Mutter ergeben könnten", und verwies auf das o.g. Schreiben vom 29.07.2022.
Mit Schreiben vom 07.09.2022 forderte der Bg nochmals unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung bis 26.09.2022 zur Vorlage derselben Unterlagen zur Immobilie auf und bat um Mitteilung, ob sich die Bf bereits um die Verwertung gekümmert habe.
Mit Bescheid vom 26.09.2022 versagte der Bg die Gewährung von SGB II-Leistungen an die Bf bis zur Nachholung der Mitwirkung vollständig. Hiergegen ließ die Bf durch ihren neuen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2022 wies der Bg den Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 26.09.2022 zurück. Die Klage hiergegen ist seit 12.01.2023 beim Sozialgericht München (SG) unter dem Aktenzeichen S 22 AS 48/23 anhängig.
Ebenfalls am 26.09.2022 ging beim Bg ein anwaltliches Schreiben vom 22.09.2022 ein, dem ein Grundbuchauszug beilag, aus dem hervorgeht, dass die Bf zusammen mit ihrer Schwester in Erbengemeinschaft seit 07.12.2011 zu 1/2 Miteigentümerin des Grundstücks R Straße, A, ist. Hierin wurde zudem auf einen Erbschein vom 09.11.2011 verwiesen.
Mit weiterem Schreiben vom 30.09.2022 forderte der Bg erneut Unterlagen unter Fristsetzung bis zum 17.10.2022 an (Erbschein, Nachweis über den aktuellen Wert der Immobilie, weitere Informationen zur Immobilie - Grundstücksgröße, Art und Quadratmeter der Bebauung -) und bat erneut um Mitteilung, ob sich die Bf bereits um eine Verwertung gekümmert habe. Mit Schreiben vom 13.12.2022 wiederholte die Bf den Vortrag, dass eine Verwertung des Miteigentumsanteils nicht möglich sei, solange ihre Mutter noch lebe. Mutter und Schwester würden einer Veräußerung der Immobilie nicht zustimmen. Ein Erbschein liege nicht vor.
Mit weiterem Schreiben vom 19.10.2022 forderte der Bg erneut dieselben Unterlagen unter Fristsetzung bis zum 07.11.2022 an. Mit E-Mail vom 21.10.2022 teilte die Bf mit, eine Abschrift des Erbscheins sei beim Nachlassgericht angefordert worden. Das Grundstück sei 1.200 qm groß und habe einen Wert von 2 bis 2,5 Mio. €, es sei mit einem Einfamilienhaus aus den 1960er Jahren bebaut, das von der Mutter der Bf bewohnt werde. Die Bf habe sich nicht um eine Verwertung gekümmert, dies sei ihr nicht möglich. Eine Versteigerung komme nicht in Betracht. Eine Ablöse des Anteils sei denkbar; da Mutter und Schwester nicht über liquide Mittel verfügten, könnten sich Verhandlungen jedoch bis zu 12 Monate hinziehen. Beigefügt wurde eine Niederschrift des Amtsgerichts A vom 09.11.2011.
Mit Schreiben vom 07.11.2022 forderte der Bg erneut den Erbschein sowie nunmehr auch ein Vermögensverzeichnis unter Fristsetzung bis 24.11.2022 an.
Mit Schreiben vom 18.11.2022 und 22.11.2022 wies der Bevollmächtigte auf die "sachlichen und zeitlichen Schwierigkeiten" hin und beantragte eine Vorschussleistung, hilfsweise ein Darlehen. Die Erbschaft sei noch kein bereites Mittel. Die Leistungen seien zumindest als Darlehen zu gewähren. Der Bg sei seiner Beratungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf eine etwaige Verwertung des Erbanteils nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 16.11.2022 kündigte der Vermieter (D GmbH) das Mietverhältnis mit der Bf wegen Zahlungsverzugs (Mieten für Oktober und November 2022 iHv insgesamt 1.044,42 € nicht bezahlt) fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Bf wurde aufgefordert, die Wohnung bis zum 30.11.2022 an den Vermieter herauszugeben.
Am 24.11.2022 stellte die Bf beim SG einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Sie erhalte seit zwei Monaten keine Leistungen. Sie verwies auf die Kündigung ihrer Wohnung.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.11.2022 wurde die Bf um Vorlage des Erbscheins, des Nachlassverzeichnisses und des Testamentsvollstreckerzeugnisses gebeten.
Am 05.12.2022 wurde der Erbschein vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Bf zu 3/10 Erbin ihres Vaters geworden war. Am 06.12.2022 legte die Bf das Testamentsvollstreckerzeugnis vor.
Am 12.12.2022 übersandte der Bevollmächtigte der Bf eine E-Mail der früheren Bevollmächtigten der Bf vom 09.12.2022 mit der Mitteilung, dass aufgrund des Nießbrauchs der Mutter der Bf bislang keinerlei Verwertungsbemühungen unternommen worden seien. Ein Ankauf des Erbteils der Bf komme derzeit nicht in Betracht, da weder die Mutter noch die Schwester der Bf über liquide Mittel verfügten.
Mit Beschluss vom 21.12.2022 lehnte das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 24.11.2022 ab. Rückwirkend für die Zeit vom 01.10.2022 bis 23.11.2022, also für die Zeit vor Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht (24.11.2022), fehle bereits ein Anordnungsgrund, die Bf könne zumindest vorübergehend problemlos in ihr Elternhaus einziehen. Auch für die Zeit ab 24.11.2022 sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher liege regelmäßig nicht vor, wenn vom Gericht und auch vom Bg angeforderte Unterlagen nicht beigebracht würden. Hier sei trotz Aufforderungen des Gerichts und des Bg kein Nachlassverzeichnis vorgelegt worden. Ein Anordnungsanspruch auf einen Zuschuss oder ein Darlehen sei ebenfalls nicht glaubhaft. Verschiedene Verwertungsmöglichkeiten seien denkbar. Die Bf verfüge über Vermögen, mit dem sie ihren Bedarf decken könne. Ein Unterkunftskostenbedarf gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bestehe bei summarischer Prüfung nicht (mehr). Die Bf sei nicht iSd § 9 Abs. 4 SGB II hilfebedürftig, deshalb könne sie auch keine darlehensweisen Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II beanspruchen. Der Beschluss wurde der Bf am 21.12.2022 zugestellt.
Mit Schreiben vom 28.12.2022 und vom 10.01.2023 forderte der Bg unter Fristsetzung bis zuletzt 27.01.2023 die Bf erneut auf, ein Vermögensverzeichnis (des Vaters beim Ableben) vorzulegen sowie eine Erklärung abzugeben, weshalb die Vermögensaufteilung im Erbschein und im Grundbuch nicht übereinstimmten und ob es weiteres Vermögen gegeben habe, das verteilt worden sei. Des Weiteren müsse sie Nachweise über Verwertungsbemühungen einreichen.
Gegen den Beschluss vom 21.12.2022 hat die Bf am 12.01.2023 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Bf hat eidesstattliche Versicherungen ihrer Schwester und ihrer Mutter beigebracht, die Schwester bestätigt die Miteigentumsanteile zu 3/10 und 7/10 und teilt mit, dass es darüber hinaus keine Zuwendungen gegeben habe. Die Mutter hat erklärt, sie könne die Bf nicht bei sich aufnehmen, das Haus habe 83 qm, es gebe keinen abtrennbaren Bereich, die Bf sei suchtkrank und körperlich eingeschränkt, sie könne ihrer Mutter keine Hilfe sein, diese könne mit der Suchterkrankung nicht umgehen. Schließlich ist ein Nachlassverzeichnis beigefügt worden.
Am 03.02.2023 hat die Bf im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, ihre Schwester habe darlehensweise die Miete für Oktober 2022 bis Januar 2023 bezahlt, der Vermieter habe daraufhin mündlich erklärt, dass die Kündigung aus November 2022 mit der Zahlung hinfällig sei. Sie hat ein Schreiben ihrer ehemaligen Bevollmächtigten vom 30.01.2023 vorgelegt, in dem erklärt wird, dass die Schwester der Bf diese "auszahlen" möchte, jedoch nicht über die notwendigen Mittel verfüge und daher einen Teil des Grundstücks verwerten müsse. Die Suche nach einer Lösung werde sicher das gesamte Jahr beanspruchen.
Die Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.12.2022 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vorläufig für den Zeitraum ab 24.11.2022 bzw. hilfsweise ab 01.10.2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuzüglich der an die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge zuschussweise, hilfsweise als Darlehen, zu gewähren.
Der Bg beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.12.2022 zurückzuweisen.
Zur Begründung hat der Bg insbesondere auf die Ausführungen im Beschluss des SG verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte des Bg verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach §§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.12.2022 ist in vollem Umfang begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Soweit es um die vorläufige Leistungsgewährung für die Zeit vom 01.10.2022 bis zum 31.01.2023 geht, ist statthafter Rechtsbehelf ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29.07.2022 gegen den Aufhebungsbescheid vom 27.07.2022 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse oder ein berücksichtigungsfähiges Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht bestehen kann. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten der Bf, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 195, Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn 12 f).
In der Hauptsache ist eine reine Anfechtungsklage statthafter Rechtsbehelf, da das Rechtsschutzbegehren sich darin erschöpft, die Beseitigung eines belastenden Verwaltungsakts zu erreichen (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b (Stand: 03.02.2023) Rn. 133, 312). Denn mit der Beseitigung des Aufhebungsbescheids vom 27.07.2022 würde die Bewilligung aus dem Bescheid vom 18.01.2022 für die Zeit bis Januar 2023 "wiederaufleben".
Der Senat legt das Schreiben der ehemaligen Bevollmächtigten der Bf vom 29.07.2022, in dem sie "den Bg zugleich auffordere, die Einstellung der Sozialhilfeleistungen an die Bf unverzüglich wieder aufzuheben", als Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 27.07.2022 aus. Ein Widerspruch muss nicht als solcher bezeichnet sein, das Schreiben ist unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens nach dem Meistbegünstigungsprinzip derart auszulegen, dass das Begehren der Bf möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Bei Unklarheiten, die nicht im Wege der Auslegung beseitigt werden können, ist die Behörde gehalten, durch Rückfragen zu klären, ob ein förmlicher Widerspruch erhoben werden sollte und wogegen sich dieser richtet (Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 83 SGG (Stand: 15.06.2022) Rn. 12 f.).
Nach summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass der Aufhebungsbescheid vom 27.07.2022 offensichtlich rechtswidrig gewesen ist: Ein nicht ausreichend begründeter Verwaltungsakt führt zur formellen Rechtswidrigkeit (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 35 SGB X (Stand: 21.05.2021) Rn. 15, 31), ebenso wie auch eine fehlende Anhörung vor Bescheiderlass (Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 24 SGB X (Stand: 01.12.2017) Rn. 18, 64). Vorliegend wird nur im Betreff der aufzuhebende Bescheid vom 18.01.2022 genannt, es wird ohne Nennung einer Rechtsgrundlage "die Leistungsbewilligung ab 01.08.2022 ganz aufgehoben". Eine Begründung fehlt, es ist als Grund lediglich der Satz enthalten "Sie haben Ihre Erbschaft im Jahr 2010 mitgeteilt", zur Klärung des Vermögens erhalte die Bf im Anschluss für zwei Monate eine vorläufige Bewilligung. Eine Anhörung nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist soweit erkennbar nicht erfolgt, obgleich es sich bei einer Aufhebung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt und keine Ausnahme vom Erfordernis der Anhörung ersichtlich ist. Das Schreiben vom 19.07.2022 ist nicht als Anhörung zu qualifizieren, da die Bf lediglich zur Einreichung von Unterlagen mit Fristsetzung bis zum 05.08.2022 (und damit nach Erlass des Aufhebungsbescheids) aufgefordert worden ist. Für eine Aufhebung nach § 48 SGB X lagen darüber hinaus die Voraussetzungen offensichtlich nicht vor, da allein die Mitteilung einer Erbschaft aus dem Jahr 2011 nicht zu einer wesentlichen Änderung in den für die Leistungsbewilligung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen führt. Gleiches gilt für eine Rücknahme nach § 45 SGB X. Da bis heute nicht abschließend feststeht, ob die Bf über verwertbares Vermögen aus ihrem Erbteil verfügt, kann der Bewilligungsbescheid vom 18.01.2022 derzeit nicht als von Anfang an rechtswidrig iSd § 45 SGB X betrachtet werden. Zudem hat der Bg nichts unternommen, um abzuklären, ob das Vermögen verwertbar ist.
Damit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.07.2022 anzuordnen. Somit lebt die Bewilligung von SGB II-Leistungen als Zuschuss mit Bescheid vom 18.01.2022 für die Zeit vom 01.10.2022 bis zum 31.01.2023 wieder auf, sodass der Bg der Bf die entsprechenden Leistungsbeträge vorläufig nachzuzahlen hat.
Die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 26.09.2022 hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II, der anordnet, dass Rechtsbehelfe z.B. gegen Entziehungsbescheide keine aufschiebende Wirkung haben, aufschiebende Wirkung (Löcken in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 39 Rn. 19). Daher steht er dem Bescheid vom 18.01.2022 nicht entgegen, ebenso wie der Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Oktober 2022 und der Antrag der Bf auf Gewährung eines Vorschusses bzw. hilfsweise eines Darlehens.
2. Für die Zeit ab 01.02.2023 ist statthaft eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung, da es sich in der Hauptsache um eine Leistungsklage handelt (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rn. 24). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund). Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Entscheidung darf sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden; hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten zu verhindern (so Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 9). Die Glaubhaftmachung verlangt, dass das Vorliegen der behaupteten Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist (Keller, a.a.O., § 128 Rn. 3d). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 42).
a) Gemessen hieran hat die Bf einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Leistungsgewährung nach dem SGB II in Form eines Zuschusses glaubhaft gemacht, da die Voraussetzungen hierfür nach Auffassung des Senats mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Gemäß § 9 Abs. 4 SGB II ist hilfebedürftig u.a. auch derjenige, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist.
Die Bf gehört dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hat dargelegt und auch anhand der vorgelegten Kontoauszüge glaubhaft gemacht, dass sie nicht über bedarfsdeckendes Einkommen und verwertbares Vermögen verfügt und daher hilfebedürftig iSd § 9 SGB II ist. Die Verwertbarkeit von Vermögen beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Die Bf muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus auch eine Berücksichtigung des zeitlichen Moments: Die Bf verfügt aktuell nicht über bereite Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, da sie ihr Erbteil nach Überzeugung des Senats nicht in angemessener Zeit realisieren kann. Verwertbarkeit kann nur angenommen werden, wenn die Bf in der Lage wäre, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen (Lange in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 12 Rn. 39). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich: Hinsichtlich des "Versilberns" von Vermögensgegenständen bei einer Erbengemeinschaft mit nicht selbst genutztem Hausgrundstück sind insbesondere drei Verwertungsformen denkbar. Die Übertragung des Erbteils im Wege des Erbschaftskaufs, eine Verpfändung des Miterbenanteils sowie eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Zudem sind die konkreten Möglichkeiten einer Veräußerung des Erbteils am Hausgrundstück oder die Möglichkeit einer Verpfändung des Miterbenanteils am Markt zu prüfen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R, juris 26 ff.). Die Bf hat glaubhaft gemacht, dass eine sofortige Verwertung des Erbteils nicht ohne weiteres möglich ist. Die Erbengemeinschaft ist bislang nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der Belastung mit dem Nießbrauch ihrer Mutter ist fraglich, ob ihr Erbteil überhaupt marktgängig ist. Darüber hinaus ist die Bf auf die Mitwirkung ihrer Mutter angewiesen, die zur Dauertestamentsvollstreckerin ernannt wurde. Fraglich ist, ob einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zumindest einstweilen die angeordnete Dauertestamentsvollstreckung entgegensteht (vgl. z.B. Bonefeld in: Praxiskommentar Erbrecht, § 2209 Dauervollstreckung, § 2209 Rn. 4).
Eine Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II kommt vorliegend nicht in Betracht. Leistungen sind hiernach darlehensweise zu erbringen, soweit der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen reicht es nicht aus, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen ziehen kann. Vielmehr liegt eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintreten wird (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R, juris 22). Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Bewilligungszeitraum, für den im Vorhinein eine Prognose getroffen werden muss, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ist erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen sind (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R, juris 23; einjähriger Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II: Behrend/König in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 24 (Stand: 03.01.2023) Rn. 114). Ist ein Grundstück z.B. wegen einer Belastung mit Rechten voraussichtlich im Bewilligungszeitraum überhaupt nicht zu veräußern oder zu belasten, so liegt dauerhafte Unverwertbarkeit vor mit der Folge, dass Leistungen nicht nur als Darlehen, sondern als Zuschuss gezahlt werden müssen. Der Hinweis auf theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvarianten genügt nicht (Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12 (Stand: 08.07.2022), Rn. 96).
Vorliegend bestehen angesichts der genannten Probleme erhebliche Zweifel des Senats daran, dass eine Verwertung des Erbteils der Bf innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich ist. Der Bg selbst hat seit Juli 2022 keine Hinweise gegeben, welche konkreten Verwertungsbemühungen die Bf unternehmen kann und muss. Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert jedoch regelmäßig, dass die Jobcenter auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und auf die Folgen des Unterlassens hinweisen; auch im Rahmen von § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II treffen die Jobcenter Beratungs- und Hinweispflichten (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R, juris Rn. 36). Die Jobcenter können darlehensweise Leistungen nur unter strengen Voraussetzungen ablehnen, u.a. unter der Voraussetzung, dass sie auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt und für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt haben. Vorliegend hat die Bf auch nie signalisiert, dass sie künftig keine Verwertungsbemühungen unternehmen werde, was ebenfalls Voraussetzung wäre.
b) Die Angelegenheit ist eilbedürftig, so dass auch ein Anordnungsgrund glaubhaft ist. Die Bf kann ihr durch Art. 20 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum nicht vollständig aus eigenen bereiten Mitteln decken. Sie ist zudem nur bei Gewährung von Leistungen nach dem SGB II krankenversichert und ist aufgrund ihrer (Sucht-)Erkrankung auf fortwährenden Krankenversicherungsschutz dringend angewiesen. Ein Anordnungsgrund ist auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung glaubhaft, um die Wohnung weiter zu erhalten. Auch vor dem Hintergrund des sehr späten finanziellen darlehensweisen "Aushelfens" durch die Mutter und die Schwester der Bf, als der Wohnungsverlust bereits unmittelbar drohte und die Bf nicht mehr regulär krankenversichert war, erscheint es auch aufgrund der glaubhaften bescheidenen Einkommenssituation der beiden Angehörigen sowie der den Akten entnehmbaren familiären Spannungen nachvollziehbar, dass beide der Bf über den Monat Januar 2023 hinaus weder finanziell beistehen könnten noch hierzu bereit wären.
Welche Anordnung zu treffen ist, steht im Ermessen des Gerichts (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 938 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Dauer der zuzusprechenden Leistungen legt der Senat einen Zeitraum von knapp sechs Monaten zugrunde, da nach seiner Einschätzung nicht zeitnah mit einer endgültigen Klärung der Verwertungsmöglichkeiten sowie der Einleitung und dem Abschluss der Verwertung zu rechnen ist, sodass eine Änderung der Sachlage, die eine rechtliche Neubewertung erfordern würde, bis zum Ende dieses Zeitraums unwahrscheinlich erscheint.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 SGB II direkt an den Vermieter und den Gasversorger, die zum Regelbedarf gehörenden Stromkosten direkt an den Stromversorger bezahlt, da konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der Bf bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden (§ 24 Abs. 2 SGB II). Soweit ersichtlich erfolgen tatsächlich auch seit längerer Zeit Direktzahlungen an den Vermieter und den Gas- und Stromversorger durch den Bg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.