S 38 KA 5087/23 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 5087/23 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

I. Der Umstand, dass es zur Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur und den Sanktionen bei Nichtanbindung bislang keine obergerichtliche Entscheidung im Vertrags-(zahn)arztrecht gibt, führt nicht dazu, das Hauptsacheverfahren als ergebnisoffen oder gar als erfolgreich anzusehen und damit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG stattzugeben.

II. Honorarkürzungen bei Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur sind gesetzlich verpflichtend (§ 291 Abs. 2b S. 9 SGB V). Für Ermessensentscheidungen und Berücksichtigung individueller Gegebenheiten besteht kein Raum. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal durch eine gesetzliche Regelung, die einen Ermessensspielraum eröffnet, die Ziele der Anbindung der Zahnärzte/Ärzte an die Telematikinfrastruktur kaum erreichbar wären.

III. Ein vorrangig zu berücksichtigendes und das Interesse der Antragsgegnerin neutralisierendes Interesse des Antragstellers ist insbesondere bei einer existenziellen Gefährdung anzunehmen. Davon ist bei der Kürzungshöhe sowohl prozentual, als auch in absoluten Zahlen nicht auszugehen.

 

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25.01.2023, 26.04.2023, 31.05.2023 und 28.06.2023 wird abgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.


G r ü n d e :

I.
Mit Schreiben vom 24.08.2023 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25.01.2023, 26.04.2023, 31.05.2023 und 28.06.2023.
Zur Begründung führte er aus, die Antragsgegnerin habe in den vier genannten Bescheiden eine Honorarkürzung für jedes Quartal um 2,5 % (Honorarkürzung wegen fehlender Anbindung an die Telematikinfrastruktur: Quartal 2/21: Kürzung in Höhe von 680,08 €; Quartal 3/21: Kürzung in Höhe von 449 €; Quartal 4/21: Kürzung in Höhe von 465,39 €; Quartal 1/22: Kürzung in Höhe von 457,72 €) vorgenommen. Die Antragsgegnerin habe es zunächst für sinnvoll erachtet, eine rechtskräftige Entscheidung abzuwarten, da alle beim Sozialgericht München anhängigen Verfahren ruhend gestellt worden seien. Trotzdem habe die Antragsgegnerin insgesamt drei Mahnungen an den Antragsteller versandt und mit Schreiben vom 22.06.2023 die Zwangsvollstreckung angedroht.
Zur Rechtslage wurde ausgeführt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche sei gemäß § 62 SGB X in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO geboten. Denn es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Zudem werde die Freiheit der Ausübung des Zahnarztberufs durch die zugrundeliegende Regelung und die Art und Weise ihrer Anwendung durch die Antragsgegnerin erheblich beeinträchtigt. Außerdem würde die Vollstreckung der angegriffenen Zahlungsbescheide den Antragsteller erheblich belasten. Dies würde den Antragsteller aufgrund seines Zulassungsverzichts (Zulassungsverzicht mit Wirkung zum 31.03.2022) bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in seiner berufsständischen Versorgung erheblich treffen. Dagegen sei das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Einziehung der Zurückzahlung geforderten Beträge erheblich geringer. Insgesamt sei ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens/der Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen.
Die Antragsgegnerin äußerte sich mit Schreiben vom 11.09.2023. Es wurde beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Die Antragsgegnerin wies zunächst auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17.03.2021 (Az L 3 KA 63/20 B ER) hin. Dort sei die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage gegen Honorarkürzungsbescheide aufgrund fehlender Anbindung an die TI abgelehnt worden. Maßgeblich sei das Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung. Dass die Frage der Honorarkürzungen wegen fehlender Anbindung an die Telematikinfrastruktur bislang nicht abschließend geklärt sei, sei kein spezifisches Interesse des Antragstellers, sondern betreffe alle von der Kürzung betroffenen Vertragszahnärzte. Auch der Umstand, dass der Antragsteller auf seine Zulassung verzichtete und ihm deshalb die Anbindung als unwirtschaftlich erschien, sei ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Kürzung zu begründen. Denn es gebe nach der Gesetzeslage keinen Ermessensspielraum für individuelle Gegebenheiten. Schließlich werde auch auf zahlreiche Entscheidungen erstinstanzlicher Sozialgerichte zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kürzungen wegen fehlender Anbindung an die Telematikinfrastruktur hingewiesen.


II.

Bei dem Antrag (Schriftsatz vom 24.08.2023) handelt es sich um einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Aufgrund dieser speziellen Regelung im SGG bedarf es keines Rückgriffs auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, betreffend die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25.01.2023, 26.04.2023, 31.05.2023 und 28.06.2023 (2/21 bis 1/22) ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, entfalten Widersprüche oder Anfechtungsklagen gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung (§ 85 Abs. 4 S. 6 SGB V). Rechtsschutz kann der Antragsteller gem. § 86b Abs. 1 Ziff. 2 SGG nur erlangen, indem seitens des Gerichts die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird.
Im Rahmen der summarischen Prüfung der Begründetheit des Antrags sind die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Bei der Abwägung der gegenteiligen Interessen sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren von Bedeutung. Leitlinie ist, dass bei einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt, wenn der Betroffene in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellt. Denn am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, ist von einem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug auszugehen. Zu beachten ist die Wertung des Gesetzgebers. Hat der Gesetzgeber für bestimmte Fallgruppen bestimmt (§ 86a Abs. 2 Nr. 2 - 4 SGG), dass Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten, ist daraus der grundsätzliche Vorrang des Vollziehungsinteresses herzuleiten. Eine solche Regelung stellt § 85 Abs. 4 S. 6 SGB V dar.
Bei summarischer Prüfung der Bescheide der Antragsgegnerin sind zunächst formelle Mängel weder geltend gemacht worden, noch erkennbar.
Aber auch in materieller Hinsicht lassen die mit Widerspruch angefochtenen Bescheide bei summarischer Prüfung keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufkommen. Rechtsgrundlage für die Kürzung der Honorare wegen fehlender Anbindung an die Telematikinfrastruktur (Honorarabzug) ist § 291 Abs. 2b S. 9 SGB V. Danach ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent, später 2,5 % zu kürzen, wenn die an der vertrags(-zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte die Prüfung nach § 291 Abs. 2b S. 2 SGB V nicht durchführen. Konkret hat der Antragsteller unbestritten weder den Nachweis geführt, noch hat er den online-Datenabgleich vorgenommen.
In jüngster Zeit waren die Sozialgerichte in erster Instanz, so auch das Sozialgericht München mehrfach mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Honorarkürzung bei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten wegen fehlender Anbindung an die Telematikinfrastruktur befasst. Soweit ersichtlich, wurden entsprechende Klagen in der Hauptsache abgewiesen, weil die gesetzliche Verpflichtung zur Anbindung und die Sanktionen (Honorarkürzung) bei Nichtanbindung als rechtmäßig angesehen wurde. Im Einzelnen hat das Gericht beispielsweise im Urteil zum Verfahren S 38 KA 5092/21 vom 28.02.2023 wie folgt ausgeführt:
"Die Honorarkürzung ist nur dann rechtmäßig, wenn die Verpflichtung zur Teilnahme an der Telematikinfrastruktur ihrerseits rechtmäßig ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Regelungen über die Telematikinfrastruktur mit höherrangigem Recht, insbesondere der Datenschutz-grundverordnung (DSGVO) zu vereinbaren sind. Bei der DSGVO handelt es sich um EU-Recht. Die Verordnung entfaltet unmittelbare Wirkung und ist verbindlich, ohne dass diese in nationale Rechtsakte umgesetzt werden muss. Bei einer Kollision der DSGVO mit einfachem nationalen Recht ergibt sich ein Vorrang des EU-Rechts. Es handelt sich um einen sogenannten Anwendungsvorrang (vgl EuGHE 1964, 1251/1279)."
Das Gericht überprüfte deshalb die Vereinbarkeit der Verpflichtung zur Anbindung mit der DSGVO, insbesondere mit Art. 4, 5, 5 Abs. 1 f, 6, 26 DSGVO, aber auch mit § 203 StGB und Art. 12 und 2 Grundgesetz. Somit setzte sich das Gericht mit dem Gesichtspunkt der Datensicherheit (Art. 5 Absatz 1f DSGVO), mit der Einbindung der Gematik (§ 291b Abs. 1 Ziff 1 SGB V) und mit der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit auseinander, sowie mit der Frage, ob ein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz und die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Grundgesetz vorliegt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur und die bei Nichtanbindung vorgesehenen Sanktionen (Honorarkürzung) als rechtmäßig anzusehen seien. In seiner Rechtsauffassung bestätigt sah sich auch das Sozialgericht München durch Entscheidungen anderer Sozialgerichte (zum Beispiel Sozialgericht Mainz, Urteil vom 27.07.2022, Az S 3 KA 84/20; SG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2022, Az S 24 KA 166/20).
Insofern ist bis dato jedenfalls im Hinblick auf die erstinstanzlichen Entscheidungen der Sozialgerichte von keinem Erfolg der Hauptsacheverfahren auszugehen. Es trifft zwar zu, dass es zur Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur und den Sanktionen bei Nichtanbindung bislang keine obergerichtliche Entscheidung im Vertrags-(zahn)arztrecht gibt. Dies führt jedoch nicht dazu, Hauptsacheverfahren als ergebnisoffen oder gar als erfolgreich anzusehen. Im Übrigen war bereits das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 20.01.2021, Az B 1 KR 7/20 R), wenn auch in anderem Zusammenhang, mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der §§ 291 ff. SGB V mit der DSGVO befasst. Gegenstand des dortigen Verfahrens war, ob für die beklagte Krankenkasse eine Verpflichtung bestand, einer Versicherten einen Weg zu eröffnen, ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme von vertragsärztlichen Leistungen nachweisen zu können, ohne dabei die E-Gesundheitskarte verwenden und einen online erfolgenden Abgleich von Versichertenstammdaten dulden zu müssen. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt, die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zur E-Gesundheitskarte und ihre Einbeziehung in die TI stünden im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 3 S. 4 DSGVO, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Es handle sich um legitime Zwecke und bedeutende Gemeinwohlbelange, zumal hierdurch der Leistungsmissbrauch erschwert werde und dies der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zugutekomme. Das Bundessozialgericht betonte auch, es gebe keine absolute Datensicherheit. Im Übrigen sprach das Bundessozialgericht (aaO) von einem hinreichend normdichten und klaren Regelungsgefüge, das durch eine Vielzahl aufeinander und insbesondere auch mit den Vorgaben der DSGVO abgestimmter materiell-rechtlicher, organisatorischer und prozeduraler Maßnahmen der Datensicherheit diene.
Einzig der Umstand, dass der Antragsteller auf seine Zulassung mit Wirkung zum 31.03.2022 verzichtete und somit in den Quartalen 2/20 bis 1/21 das Ende der vertragszahnärztlichen Tätigkeit offenbar kurz bevorstand, könnte eventuell zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Andererseits hat der Gesetzgeber in § 291 Abs. 2b S. 9 SGB V die dort aufgeführten Honorarkürzungen verpflichtend vorgesehen, sodass kein Raum war für entsprechende Ermessensentscheidungen und Berücksichtigung individueller Gegebenheiten. Dies ist aus Sicht des Gerichts ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, zumal durch eine gesetzliche Regelung, die einen Ermessensspielraum eröffnet, die Ziele der Anbindung der Zahnärzte/Ärzte an die Telematikinfrastruktur kaum erreichbar wären.
Somit sind die Bescheide der Beklagten bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen, sodass von einem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug auszugehen ist
Selbst bei einer anderen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Widersprüche/eventuell nachfolgender Klagen, allenfalls ergebnisoffenen Einschätzung und der dann notwendigen Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und denen der Antragsgegnerin ist das Gericht der Auffassung, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche als unbegründet anzusehen ist. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich in § 85 Abs. 4 S. 6 SGB V geregelt, dass Widersprüche und Klagen gegen Honorarbescheide keine aufschiebende Wirkung entfalten. Daraus ist der grundsätzliche Vorrang des Vollziehungsinteresses der Antragsgegnerin herzuleiten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller mit seinem Verzicht auf vertragszahnärztliche Zulassung aktuell aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit kein Honorar erwirtschaftet. Eine spätere Verrechnung mit Honorareinnahmen scheidet daher aus. Im Interesse der zugelassenen Vertragszahnärzte besteht daher auch unter diesem Gesichtspunkt ein Vollziehungsinteresse.
Dem steht eventuell ein Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber. Ein solches vorrangig zu berücksichtigendes und das Interesse der Antragsgegnerin neutralisierendes Interesse des Antragstellers ist insbesondere bei einer existenziellen Gefährdung anzunehmen. Auch wenn der Antragsteller wegen dem Zulassungsverzicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht mehr teilnehmen kann und nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten noch keine Bezüge aus der berufsständischen Versorgung erhält, ist von einer durch die Kürzungen entstehende Existenzgefährdung nicht auszugehen. Denn die Kürzungen betragen insgesamt lediglich 2.052,19 € (vier Quartale) und sind, gemessen an den aus der vertragsärztlichen Tätigkeit resultierenden Honorareinkünften, sowohl prozentual, als auch in absoluten Zahlen als gering anzusehen. Hinzu kommt, dass die Behauptung der Antragstellerseite, die Kürzungen würden den Antragsteller erheblich belasten, nicht weiter substantiiert wurde.
Aus den genannten Gründen war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25.01.2023, 26.04.2023, 31.05.2023 und 28.06.2023 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Rechtskraft
Aus
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