Tenor:
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.09.2022 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.09.2022 war aufzuheben, weil sich nicht feststellen lässt, dass das Sozialgericht gegenüber dem Sachverständigen die für die Festsetzung des hier streitigen Ordnungsgeldes erforderliche (weitere) Nachfrist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO) wirksam gesetzt hat.
Ist eine schriftliche Begutachtung angeordnet und versäumt der Sachverständige eine ihm gesetzte Frist, soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 411 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO), wenn dieses vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht worden ist. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden (§ 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000,00 EUR nicht übersteigen (§ 411 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.07.2022, der neben der Festsetzung eines (ersten) Ordnungsgeldes in Höhe von 500,00 EUR auch die Setzung einer Nachfrist bis zum 31.08.2022 zum Gegenstand hatte, dem Sachverständigen zugegangen ist. Zwar hat das Sozialgericht verfügt, dass der Beschluss vom 04.07.2022 dem Sachverständigen gegen Zustellungsurkunde in den P. zugestellt werden sollte. Ein Zustellungsnachweis findet sich jedoch nicht in den Akten. Abgesehen davon handelt es sich bei den P. nicht um die Wohnung oder die Geschäftsräume des Sachverständigen und auch nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung, in der der Sachverständige lebt (§ 178 Abs. 1 ZPO). Vielmehr war er unter der angegebenen Klinikanschrift selber als Facharzt für Orthopädie Chirurgie und Unfallchirurgie beschäftigt. Angesichts dessen wäre insoweit – darauf weist der Senat vorsorglich hin - eine Ersatzzustellung an den Sachverständigen i.S.d.
§ 178 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO von vornherein nicht möglich gewesen (vgl. z.B. Senat, Beschluss v. 13.06.2022 – L 5 KR 318/22 B, juris Rn. 4 ff. und v. 19.12.2022 – L 5 U 216/22 B). Eine erweiternde Auslegung der Zustellungsvorschriften auf andere Sachverhalte kommt aufgrund ihres formalen Charakters im Übrigen nicht in Betracht (vgl BGH, Beschluss v. 14.05.2019 - X ZR 94/18, juris Rn. 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).