L 23 SO 166/23 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 187 SO 112/22
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 166/23 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

 

 

 

 

Gründe:

 

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2023 ist nach  §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Wert von 750,00 €, so dass die Berufung der Zulassung bedarf, die im Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) nicht ausgesprochen wurde. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach der Entscheidung des Gerichts und dem Umfang des weiterverfolgten Klagebegehrens, über welches das Gericht entschieden hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 144 Rn. 14). Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung von 150,00 € als Einmalzahlung zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen. Hierdurch wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 € nicht erreicht.

 

Die Beschwerde ist nicht begründet und war zurückzuweisen, denn Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

 

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht.

 

Die von der Klägerin als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine konkrete Rechtsfrage muss abstrakt klärungsbedürftig sein, die (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) müssen vorliegen (st. Rspr; vgl. etwa Bundessozialgericht ‹BSG›, Beschluss vom 25. September 2002 – B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

 

Daran fehlt es hier. Die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 150,00 € ist § 144 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in der Fassung vom 10. März 2021, die im Zeitraum 1. April 2021 bis 31. Mai 2022 gültig war und zwischenzeitlich durch die ab dem 1. Juni 2022 gültige Fassung ersetzt wurde. Nach der bis dahin geltenden Fassung hatten Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII gezahlt wurden, und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 SGB XII ergab, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 €. Diese Vorschrift ist zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Betrifft die Rechtsfrage außer Kraft getretenes Recht, ist die Klärungsbedürftigkeit in der Regel zu verneinen. Dass die Rechtssache eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat, weil die Klärung einer Rechtsfrage mit Rücksicht auf eine unbestimmte Anzahl ähnlich liegender Fälle erwünscht ist oder weil eine nicht unbeträchtliche Personenzahl von einer aufgrund der ausstehenden Klärung gegebenen Unsicherheit betroffen ist (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1998 – B 2 U 256/98 B – juris), ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Eine nicht unerhebliche Anzahl laufender Verfahren ist dem Senat nicht bekannt. Die zu klärende Rechtsfrage stellt sich auch nicht in gleicher Weise nach geltendem Recht, denn die Nachfolgeregelung in § 144 SGB XII in der ab dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung betrifft ebenfalls einen zurückliegenden Zeitraum, in dem hierdurch Ansprüche für Leistungsempfänger in der Form einer Einmalzahlung für Juli 2022 begründet wurden. Auch insoweit ist keine erhebliche Anzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig.

 

Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg anführt, kommt es hierauf nicht an, da eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sich nur auf eine Entscheidung des jeweiligen Berufungsgerichts bezieht, also hier auf eine des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg. Eine Entscheidung dieses Gerichts, von der mit der Entscheidung des Sozialgerichts vorliegend abgewichen wurde, ist nicht bekannt.

 

Weitere Gründe für die Zulassung der Berufung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein Verfahrensfehler wird nicht geltend gemacht.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

 

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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