Bei der Amtsenthebung eines (vormaligen) Geschäftsführers eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aufgrund eines groben Amtspflichtverstoßes handelt es sich um eine personelle Angelegenheit, bei der die Öffentlichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts RheinlandPfalz vom 3. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 85 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I
1
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung des Klägers als Geschäftsführer des Beklagten in seiner vormaligen Organisationsstruktur als Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) RheinlandPfalz.
2
Der Beklagte ist jetzt der Medizinische Dienst (MD) RheinlandPfalz in der durch das MDKReformgesetz vorgegebenen Organisationsstruktur. Der damalige Verwaltungsrat des MDK bestellte den Kläger im Jahr 2000 zum Geschäftsführer. Aufgrund verschiedener Vorwürfe gegen den Kläger beauftragte der Verwaltungsrat im Jahr 2013 den Landesprüfdienst der Kranken und Pflegeversicherung RheinlandPfalz (LPD) mit deren Prüfung. Nach Vorlage des Sonderprüfberichts luden die Vorsitzenden des Verwaltungsrats dessen Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung am 16.10.2013. In dieser nicht öffentlich durchgeführten Sitzung beschloss der Verwaltungsrat die Enthebung des Klägers vom Amt des Geschäftsführers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung sowie die außerordentliche fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages. Die alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden übermittelten dem Kläger die Entscheidung über die Amtsenthebung in der Form eines Bescheides, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte. In den Jahren 2015 und 2016 schob der Verwaltungsrat weitere Gründe für die Amtsenthebung nach (Beschlüsse vom 16.10.2015 und 15.4.2016). Gegen den ersten dieser Beschlüsse legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein.
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Anfang 2018 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit der Amtsenthebung, hilfsweise der Beschlüsse zur Kündigung und die Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2013 und weiter hilfsweise die Bescheidung seiner Widersprüche beantragt hat. Das SG hat den Beklagten zur Entscheidung über die Widersprüche des Klägers verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 25.9.2019). Jener wies die Widersprüche des Klägers daraufhin zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.12.2019).
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Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Begehren umgestellt und beantragt festzustellen, dass der Bescheid über die Amtsenthebung sowie die Beschlüsse über das Nachschieben von Gründen in der Gestalt der Widerspruchsbescheide rechtswidrig gewesen sind. Das LSG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschlüsse über das Nachschieben von Gründen seien keine selbstständigen Verwaltungsakte (VA), weshalb der hiergegen gerichtete Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen worden sei. Der Bescheid über die Amtsenthebung habe sich mit der Umstrukturierung des Beklagten zum MD aufgrund des MDKReformgesetzes erledigt. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA ergebe sich aus seinem Rehabilitationsinteresse. In der Sache habe die Feststellungsklage jedoch keinen Erfolg. Der Amtsenthebungsbescheid sei formell rechtmäßig. Der Verwaltungsrat sei hierfür zuständig und auch beschlussfähig gewesen. Der Kläger sei ordnungsgemäß angehört worden, ein Anhörungsmangel wäre überdies im Widerspruchverfahren geheilt worden. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz liege nicht vor. Bei der Abwahl des Geschäftsführers handele es sich um eine personelle Angelegenheit, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei. Der angefochtene Bescheid sei ordnungsgemäß begründet worden und auch nicht wegen Befangenheit der damaligen stellvertretenden Geschäftsführerin des Beklagten formell rechtswidrig. Die fehlende vorherige Befassung des Pflegebeirats sei wegen der erfolgten Nachholung unbeachtlich. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Der Kläger habe in vorwerfbarer Weise grob gegen seine Amtspflichten verstoßen, indem er unter Missachtung der beamtenrechtlichen Regelungen Leistungsprämien und zulagen an Beamte gewährt habe. Die finanziellen Auswirkungen seien für den Beklagten erheblich. Hinzu kämen weitere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Büchern über Gleitschirmfliegen, die Anschaffung eines Allradtraktors und Äußerungen gegenüber dem früheren stellvertretenden Geschäftsführer des Beklagten. Die Entscheidung über die Amtsenthebung sei eine gebundene Entscheidung. Jedenfalls in der Gesamtbetrachtung sei eine grobe Pflichtverletzung zu bejahen.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 280 Abs 1 Satz 1 SGB V idF vom 26.3.2007, § 279 Abs 4 Satz 1 und 2, Abs 6 SGB V idF vom 20.12.1988 iVm § 59 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB IV, § 24 Abs 1, §§ 31 und 35 Abs 1 SGB X sowie § 128 SGG. Die Amtsenthebung hätte in öffentlicher Sitzung stattfinden müssen; es handele sich nicht um eine personelle Angelegenheit. Zudem sei das für den Ausschluss der Öffentlichkeit gesetzlich vorgeschriebene Verfahren missachtet worden. Jedenfalls wäre ausreichend gewesen, die Öffentlichkeit bei einzelnen Punkten auszuschließen. Dem Personalrat sei so die Teilnahme zu seiner (des Klägers) Unterstützung verwehrt worden. Er habe nicht in grober Weise gegen Amtspflichten verstoßen. Das LSG gehe von einem fehlerhaften Verschuldensmaßstab aus und nehme eine unzulässige Gesamtbetrachtung vor. Teilweise seien gar keine Feststellungen zum subjektiven Element getroffen worden. Für die Leistungsprämien und zulagen sei zudem der Verwaltungsrat als oberste Dienstbehörde zuständig und verantwortlich. Dieser habe die den Zahlungen zugrunde liegende Dienstvereinbarung im Rahmen der jährlichen Betriebs und Rechnungsführung mitgetragen und ihn als Geschäftsführer entlastet. Auch die Aufsichtsbehörde einschließlich der zuständigen Ministerin selbst habe Kenntnis von dem Inhalt des Prüfberichts 2007 gehabt und sei nicht tätig geworden. Der Verwaltungsrat sei für die Amtsenthebung im Übrigen auch nicht zuständig gewesen.
6
Der Kläger hat in der Revisionsbegründung zunächst beantragt, die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2019 aufzuheben, hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Kläger den Antrag umgestellt.
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Er beantragt nunmehr,
das Urteil des Landessozialgerichts RheinlandPfalz vom 3. Februar 2022 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25. September 2019 zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019 rechtswidrig gewesen ist.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
9
Die Revision sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle für den in der Revisionsbegründung gestellten Anfechtungsantrag das Rechtsschutzinteresse. Eine erneute Änderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei im Revisionsverfahren nicht zulässig. Die Revision sei jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des LSG sei frei von Rechtsfehlern ergangen.
II
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 SGG). Das LSG hat seine Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (dazu 1. und 2.) aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2019 ist rechtmäßig (dazu 3.).
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1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht für den Fall, dass sich der VA vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, auf Antrag durch Urteil aus, dass der VA rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
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a) Die Amtsenthebung betrifft die persönliche Rechtsstellung des Klägers, stellt damit eine Regelung mit Außenwirkung dar und ist folglich ungeachtet des Umstandes, dass sie hier ausdrücklich in der Form eines Bescheides erfolgte ein VA (vgl BSG vom 29.6.1979 8b RK 4/79 BSGE 48, 243, 245 = SozR 5310 § 6 Nr 2 S 7 = juris RdNr 16; ebenso Luthe in Hauck/Noftz, SGB V, §?279 RdNr 11, Stand Juni 2022; Heberlein in BeckOK SozR, SGB V, § 279 RdNr 39, Stand 1.9.2023; I. Palsherm in jurisPKSGB IV, 4. Aufl 2021, § 59 RdNr 19, 25, Stand4.10.2022, jeweils mwN auch zur Gegenansicht).
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Die Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 16.10.2015 und 15.4.2016 über die Ergänzung der Begründung sind hingegen keine separaten VA. Das reine Nachschieben von Gründen durch die Verwaltung stellt keine neue Regelung iS von § 31 Satz 1 SGB X dar, sondern begründet ergänzend die bestehende (vgl BSG vom 17.4.1991 1 RR 2/89 BSGE 68, 228, 230 = SozR 32200 § 248 Nr 1 S 3 f = juris RdNr 14 mwN).
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b) Der VA über die Amtsenthebung hat sich im Zuge der Umstrukturierung des Beklagten vom MDK zum MD und der in diesem Zusammenhang geltenden Übergangsfrist spätestens am 31.12.2021 erledigt. Organe des MD sind nunmehr der Verwaltungsrat und der Vorstand (§ 279 Abs 1 SGB V idF des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen <MDKReformgesetz> vom 14.12.2019, BGBl I 2789). Vormalige Geschäftsführer des MDK galten nur bis zur Wahl eines Vorstands, längstens bis zum 31.12.2021 kraft gesetzlicher Fiktion vorübergehend als Vorstand des MD (vgl § 412 Abs 1 Satz 7 SGB V). Der Bescheid hat sich auch für die Vergangenheit erledigt. Die Amtsenthebung des Klägers wurde sofort vollzogen, das Organ existiert nicht mehr (vgl zur Schließung einer Krankenkasse BSG vom 12.3.2013 B 1 A 1/12 R BSGE 113, 107 = SozR 41500 § 54 Nr 32, RdNr 10 mwN).
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c) Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus seinem Rehabilitationsinteresse (vgl zum Forstsetzungsfeststellungsinteresse allgemein BSG vom 8.3.2016 B 1 KR 19/15 R BSGE 121, 32 = SozR 43250 § 17 Nr 4, RdNr 29 mwN; speziell zum Rehabilitationsinteresse BSG vom 28.8.2007 B 7/7a AL 16/06 R SozR 41500 § 131 Nr 3 RdNr 13).
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2. Der Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht durch § 168 SGG ausgeschlossen. Es handelt sich um keine Klageänderung im Rechtssinne (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG; vgl BSG vom 9.4.2019 B 1 KR 3/18 R BSGE 128, 54 = SozR 41780 § 161 Nr 3, RdNr 17 zur allgemeinen Leistungsklage; BSG vom 17.4.1991 1 RR 2/89 BSGE 68, 228, 229 = SozR 32200 § 248 Nr 1 S 2 = juris RdNr 11; BSG vom 23.11.1995 1 RR 1/95 juris RdNr 13). Dies gilt auch für den Fall einer zwischenzeitlichen "Rückänderung" von der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Anfechtungsklage, wobei dahinstehen kann, ob eine solche mit Blick auf § 123 SGG tatsächlich vorlag. Der Klagegrund bleibt auch hier jedenfalls unverändert (vgl auch B. Schmidt in MeyerLadewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 168 RdNr 2b).
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3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über die Amtsenthebung ist rechtmäßig.
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a) Der Beklagte ist passivlegitimiert. Vormalige Rechtsbeziehungen zum MDK sind auf den beklagten MD übergegangen. Die (Neu)Errichtung der MD als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 278 Abs 1 Satz 1 SGB V) hat für den Beklagten lediglich deklaratorische Bedeutung, da er bereits vorher als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert war (vgl Art 73 Abs 4 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <GesundheitsReformgesetz GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477; BRDrucks 359/19 S 75; Scholz in Schlegel/Voelzke, jurisPKSGB V, 4. Aufl 2020, § 278 RdNr 4, Stand 15.6.2020; Luthe in Hauck/Noftz, SGB V, §?278 RdNr 1, 14, Stand August 2022; Marburger, SuP 2020, 71, 72; ders, Die Leistungen 2020, 57, 58). Obwohl der Gesetzgeber den Übergang von Rechten und Pflichten einschließlich des Vermögens des MDK auf den MD ausdrücklich lediglich für die Fälle geregelt hat, in denen der MDK als eingetragener Verein organisiert war (§ 412 Abs 3 Satz 1, Abs 2 SGB V, vgl BRDrucks 359/19 S 93; Baier in Krauskopf, SGB V, Stand Juni 2023, § 412 RdNr 5), setzt er voraus, dass bereits als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte MDK diese Rechtsform unter Übergang der Rechte und Pflichten als MD fortführen (vgl § 412 Abs 4 Satz 1 SGB V iVm Art 73 Abs 4 Satz 3 und 4 GRG iVm § 278 Abs 1 Satz 2 SGB V in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung des GRG; BRDrucks 359/19 S 94).
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b) Die Ermächtigungsgrundlage und die Zuständigkeit des Verwaltungsrats für die Amtsenthebung, einschließlich der Befugnis zum Erlass von VA, ergeben sich aus § 280 Abs 1 Satz 1 Nr 6 SGB V iVm § 279 Abs 6 SGB V, jeweils idF des GRG (aF), iVm § 59 Abs 3 Satz 1 SGB IV.
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Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat nach § 59 Abs 3 Satz 1 SGB IV der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu entheben. Diese Vorschrift gilt nach § 279 Abs 6 SGB V aF für den MDK entsprechend. Dabei tritt an die Stelle des beim MDK nicht existierenden Vorstands der Verwaltungsrat. Das ergibt sich daraus, dass es beim MDK mit dem Geschäftsführer und dem Verwaltungsrat nur zwei Organe gibt (§ 279 Abs 1 SGB V aF) und der Verwaltungsrat nach § 280 Abs 1 Satz 1 Nr 6 SGB V aF auch für die Wahl des Geschäftsführers sowie für dessen Entlastung zuständig ist. Insofern ist es zwingend, dass er als Annexkompetenz zur Wahl auch für die Amtsenthebung zuständig ist. Anderenfalls würde die in § 279 Abs 6 SGB V aF angeordnete entsprechende Anwendung des § 59 Abs 3 SGB IV leerlaufen (vgl Gitter/KöhlerFleischmann, SGb 1999, 220; Heberlein in Remmert/Gokel, GKVKommentar, SGB V, § 279 RdNr 66, Stand November 2016; im Ergebnis auch Strack in jurisPKSGB V, 3. Aufl 2016, § 280 RdNr 12, Stand 1.1.2016; Seifert in Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl 2022, § 279 RdNr 3; aA SG Mainz vom 29.4.1998 S 8 K 28/98 nv). Als für die Amtsenthebung funktional ausschließlich zuständiges Selbstverwaltungsorgan war der Verwaltungsrat auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig (vgl SchleswigHolsteinisches LSG vom 12.9.1989 L 1 Kr 46/88 juris RdNr 45; B. Schmidt in MeyerLadewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 85 RdNr 3b; vgl auch § 73 Abs 1 Satz 2 Nr 3 VwGO).
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c) Der angefochtene Bescheid war auch im Übrigen formell rechtmäßig.
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aa) Der Beklagte hat insbesondere nicht gegen den in § 63 Abs 3 Satz 2 SGB IV iVm § 279 Abs 6 SGB V aF verankerten Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen.
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Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen (§ 279 Abs 6 SGB V aF iVm § 63 Abs 3 Satz 2 SGB IV). Für weitere Beratungspunkte kann in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben (§ 63 Abs 3 Satz 3 SGB IV). Soweit nach den vom LSG getroffenen Feststellungen eine gleiche Regelung in § 11 der Satzung des Beklagten getroffen worden ist, kann offenbleiben, ob diese als mit (disponiblem) Bundesrecht übereinstimmendes Satzungsrecht grundsätzlich revisibel wäre (vgl dazu BVerwG vom 18.6.2020 3 C 3/19 BVerwGE 168, 287 RdNr 23). Denn § 63 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB IV ist jedenfalls in seinem hier betroffenen Kern nicht satzungsdisponibel (vgl BSG vom 14.10.1992 14a/6 RKa 31/91 SozR 32500 § 81 Nr 3 S 8 f = juris RdNr 22, in RdNr 13 <S 6 f> jedoch unter Abgrenzung zur Beschränkung auf Mitgliederöffentlichkeit bei der KZÄV; vgl auch BTDrucks 11/2493 S 25).
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Bei der Amtsenthebung eines (vormaligen) Geschäftsführers eines MDK aufgrund eines groben Amtspflichtverstoßes handelt es sich um eine personelle Angelegenheit, bei der die Öffentlichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl LSG NordrheinWestfalen vom 21.4.2021 L 10 KR 873/20 B ER juris RdNr 29; Stäbler in Krauskopf, SGB IV, § 63 RdNr 14a, Stand Juni 2023; SG Mainz vom 30.10.2019 S 14 KR 35/18 juris RdNr 88; aA LSG Hamburg vom 4.7.2013 L 1 KR 39/13 B ER juris RdNr 6; LSG Hamburg vom 20.7.2017 L 1 KR 24/15 juris RdNr 13; I. Palsherm in jurisPKSGB IV, 4. Aufl 2021, § 63 RdNr 31, Stand 1.8.2021; Bünnemann in BeckOK SozR, SGB IV, § 63 RdNr 12, Stand 1.9.2023). Dies gilt sowohl für die Beratung als auch für die sich daran anschließende Beschlussfassung. Personelle Angelegenheiten umfassen alle Vorgänge, die das Arbeits oder Dienstverhältnis einzelner bestimmter Menschen konkret und unmittelbar berühren, wie zB Einstellungen, Entlassungen, Beförderungen, Beurteilungen oder disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies gilt auch für Organmitglieder und umfasst bei diesen etwa die Erörterung von Amtspflichtverletzungen und Haftungsfragen, die Amtsentbindung oder wie hier die Amtsenthebung wegen einer groben Amtspflichtverletzung (vgl Stäbler in Krauskopf, SGB IV, § 63 RdNr 14a, Stand Juni 2023). Diese hat nicht nur einen reinen Stellenbezug zum Organ des Geschäftsführers, sondern betrifft diesen gerade auch als Person.
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Dies ergibt sich aus Wortlaut (dazu <1>), Systematik (dazu <2>), Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (dazu <3>). Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen (dazu <4>).
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(1) Der Wortlaut des § 63 Abs 3 Satz 2 SGB IV nimmt personelle Angelegenheiten des Versicherungsträgers uneingeschränkt von der Öffentlichkeit der Sitzungen der Vertreterversammlung aus. Er differenziert weder zwischen Organmitgliedern und sonstigen Personen, noch zwischen Beratung und Beschlussfassung oder zwischen schützenswerten und nicht schützenswerten Belangen. Sowohl der Begriff der "Sitzung" als auch der Begriff "befassen" enthalten keine Einschränkung und erfassen die personellen Angelegenheiten als Ganzes. Sie sind demnach umfassend vor der Öffentlichkeit geschützt. Ob es sich auch bei der Wahl des Geschäftsführers bzw des Vorstands eines Sozialversicherungsträgers um eine personelle Angelegenheit handelt, muss hier nicht entschieden werden (dagegen I. Palsherm in jurisPKSGB IV, 4. Aufl 2021, § 63 RdNr 30, Stand 1.8.2021 mwN; differenzierend Stäbler in Krauskopf, SGB IV, § 63 RdNr 14a, Stand Juni 2023).
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(2) Die systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis.
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§ 63 Abs 3 SGB IV trennt zwischen Sitzungen des Vorstands, die generell nicht öffentlich sind (Satz 1), und Sitzungen der Vertreterversammlung, die grundsätzlich öffentlich und in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen nicht öffentlich sind (Satz 2). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, für "weitere Beratungspunkte" die Öffentlichkeit auszuschließen (Satz 3). Personelle Angelegenheiten sind danach generell und unmittelbar von Gesetzes wegen von der Öffentlichkeit der Sitzung ausgeschlossen, ohne dass es hierfür eines gesonderten Beschlusses bedarf. Zwar ist § 63 SGB IV mit "Beratung" überschrieben und finden sich die Regelungen über die Beschlussfassung in § 64 SGB IV. § 63 SGB IV regelt jedoch in Abs 3 die Öffentlichkeit der "Sitzungen" insgesamt; Abs 3a Satz 1 und Abs 4 Satz 1 nennen in Bezug auf bestimmte Anwesenheitsrechte "Beratung und Abstimmung". Lediglich nach § 63 Abs 3 Satz 3 SGB IV kann die Öffentlichkeit für einzelne "Beratungspunkte" ausgeschlossen werden.
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Dafür, dass die Beratung und die Beschlussfassung einer personellen Angelegenheit einheitlich nicht öffentlich sind, spricht auch, dass die Beschlussfassung zum Ausschluss der Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte nach § 63 Abs 3 Satz 3 SGB IV in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt (§ 63 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB IV). Bereits bei Themen, die den geschützten Rahmen betreffen könnten, ist demnach auch die Beschlussfassung geschützt. Lediglich die Bekanntgabe des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit hat nach § 63 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB IV in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.
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(3) Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, die Amtsenthebung vollständig dem Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 63 Abs 3 Satz 2 SGB IV zuzuordnen.
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Die aktuelle Fassung des § 63 Abs 3 Satz 2 SGB IV fand sich inhalts und weitgehend wortgleich bereits in § 4 Abs 2 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) idF vom 23.8.1967 (BGBl I 917). Durch die Anordnung, dass die Sitzungen der Vertreterversammlung anders als noch nach § 11 RVO grundsätzlich öffentlich sind, wollte der Gesetzgeber das Interesse der Versicherten an den Angelegenheiten der Selbstverwaltung stärken. Dennoch sollte die Öffentlichkeit bei den Themen ausgeschlossen bleiben, die sich ihrem Gegenstand nach nicht für eine Erörterung in öffentlicher Sitzung eignen. Hierzu sollten "generell die in Satz 2 genannten Gegenstände" gehören (so BTDrucks V/1674 S 17 f zu § 2b SVwG). Der Gesetzgeber wollte personelle Angelegenheiten danach umfassend von der Öffentlichkeit der Sitzungen ausnehmen und nicht etwa nur im Einzelfall, soweit besonders sensible personenbezogene Daten betroffen sind (vgl hierzu auch I. Palsherm in jurisPKSGB IV, 4. Aufl 2021, § 63 RdNr 31, Stand 1.8.2021; Becher/Plate, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Stand Juli 2022, E § 63 Nr 3.2). Sinn und Zweck des § 63 Abs 3 Satz 2 SGB IV bestehen darin, das Interesse der Versicherten an den Angelegenheiten der Selbstverwaltung einerseits zu stärken und durch den Ausschluss der Öffentlichkeit in bestimmten Fällen andererseits in einen schonenden Ausgleich mit den dadurch betroffenen Rechtsgütern zu bringen, im Fall der personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers etwa mit dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen. Entgegen der Ansicht des Klägers dient die Öffentlichkeit der Sitzung daher insbesondere auch nicht der Beteiligung des Personalrats.
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(4) Der für die Amtsenthebung des Geschäftsführers als Befassung mit personellen Angelegenheiten geltende Ausschluss der Öffentlichkeit der Sitzung verletzt nicht das Demokratieprinzip. Danach geht alle Staatsgewalt vom Volke aus (Art 20 Abs 1 und 2 Satz 1 GG). Hierzu gehört insbesondere auch die Öffentlichkeit der Sitzungen. Die in Art 42 Abs 1 Satz 1 GG unmittelbar nur für das parlamentarische Verfahren gewährleistete Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen in einem transparenten Verfahren und dient mit der dadurch ermöglichten Kontrolle durch die Bürger der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl zum Ganzen BVerfG vom 7.11.2017 2 BvE 2/11 BVerfGE 147, 50 RdNr 200 ff mwN). An den Grundsatz der Öffentlichkeit sind neben weiteren Verfassungsorganen auch die Organe der kommunalen Selbstverwaltung und die Gerichte gebunden (vgl ua Art 28 Abs 1 und 2 und Art 52 Abs 3 Satz 3 GG, § 169 GVG, Art 6 Abs 1 EMRK und hierzu BVerwG vom 27.9.2021 8 C 31/20 BVerwGE 173, 282 RdNr 16; Schliesky in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl 2018, Art 42 RdNr 14 ff; Pabst in MünchKommZPO, 6. Aufl 2022, § 169 GVG RdNr 1; jeweils mwN).
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Werden den Selbstverwaltungskörperschaften der Sozialversicherung bei ihrer Tätigkeit eigene Rechtspositionen zugestanden (vgl zu wehrhaften Rechtspositionen der Sozialversicherungsträger durch die gesetzliche Zuerkennung des Körperschaftsstatus und der Zuweisung von Selbstverwaltung etwa BSG vom 18.5.2021 B 1 A 2/20 R BSGE 132, 114 = SozR 42500 § 20a Nr 1, RdNr 77; BSG vom 16.7.2019 B 12 KR 6/18 R BSGE 128, 277 = SozR 42400 § 7a Nr 12, RdNr 50), kann das Öffentlichkeitsgebot wegen seiner herausragenden Bedeutung auch hier, jedenfalls in abgeschwächter Form, in einem gewissen Umfang Geltung beanspruchen. Da das Öffentlichkeitsgebot jedoch selbst im parlamentarischen Verfahren nicht ausnahmslos gilt (BVerfG vom 14.1.1986 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 BVerfGE 70, 324, 358 = juris RdNr 135 mwN), ist das Demokratieprinzip jedenfalls außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der in ihrem sachlichgegenständlichen Aufgabenbereich nicht beschränkten gemeindlichen Selbstverwaltung auch für andere, insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt offen. Eine solche Interpretation des Art 20 Abs 2 GG erlaubt es, die im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie angemessen zur Geltung zu bringen. Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt insofern das demokratische Prinzip (vgl BVerfG vom 5.12.2002 2 BvL 5/98 ua BVerfGE 107, 59, 90 ff = juris RdNr 144 mwN).
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Der Gesetzgeber hat hier eine weite Gestaltungsfreiheit. Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der sozialen Selbstverwaltung bei der Abwägung zwischen dem Öffentlichkeitsinteresse und den für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sprechenden persönlichen Belangen einzelner Personen Letzteren generell den Vorrang gibt. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass über personelle Angelegenheiten eines Organs der sozialen Selbstverwaltung wie hier die Amtsenthebung eines MDKGeschäftsführers öffentlich zu beraten und zu entscheiden ist. Dem auch mit Blick auf Art 5 Abs 1 GG bestehenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann ggf durch eine im Nachgang zu der Sitzung erfolgende Information über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen ausreichend Rechnung getragen werden.
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bb) Der Beschluss über die Amtsenthebung ist ausreichend begründet worden (§ 35 Abs 1 SGB X). Die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers wurde jedenfalls im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt (§ 41 Abs 1 Nr 3, § 41 Abs 2 SGB X). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte der Kläger im Rahmen des parallel zum Gerichtsverfahren durchgeführten Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Durchführung eines gesonderten (mehr oder minder förmlichen) behördlichen Verwaltungsverfahrens bedurfte es hierfür nicht (vgl BSG vom 19.10.2023 B 1 KR 8/23 R juris RdNr 17 mwN).
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cc) Der Pflegebeirat ist nach der Gesamtschau der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im notwendigen Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2019 ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 279 Abs 4a Satz 1 und 2 SGB V idF des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKVVersorgungsstärkungsgesetz> vom 16.7.2015, BGBl I 1211).
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dd) Der Verwaltungsrat des Beklagten war nach den nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffenen, bindenden Feststellungen des LSG nach § 12 Nr 1 der Satzung des Beklagten idF vom 16.9.1998 beschlussfähig und der Beschluss vom 16.10.2013 wurde mit der erforderlichen einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Darüber hinaus hat das LSG festgestellt, dass insoweit kein Verstoß gegen die Satzung oder Geschäftsordnung des Beklagten vorliegt. Dies ist der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, denn es handelt sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG.
39
ee) Der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 16.10.2013 steht die Teilnahme der stellvertretenden Geschäftsführerin des MDK an der Sitzung nicht entgegen. Nach der Rechtsansicht des LSG verstieß deren Anwesenheit nicht gegen § 7 Abs 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats. Auch hieran ist der Senat gebunden (§ 162 SGG). Es lag auch kein Verstoß gegen § 16 SGB X oder § 17 SGB X oder § 279 Abs 6 SGB V aF iVm § 63 Abs 4 SGB IV vor. Die (damalige) stellvertretende Geschäftsführerin war nach den den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG weder Mitglied des Verwaltungsrats noch unmittelbar bevorteilt noch an der Abstimmung selbst beteiligt. Auch eine anderweitige ihr nahestehende oder von ihr vertretene Person iS von § 63 Abs 4 SGB IV ist nach den Feststellungen des LSG nicht ersichtlich.
40
d) Die Amtsenthebung ist auch materiellrechtlich zu Recht erfolgt. Der Kläger hat in grober Weise vorsätzlich gegen seine Amtspflichten als Geschäftsführer des Beklagten verstoßen (§ 279 Abs 6 SGB V aF iVm § 59 Abs 3 Satz 1 SGB IV; siehe oben RdNr 20).
41
aa) Die Amtspflichten der Organe des MDK (vgl § 279 Abs 1 SGB V aF) ergeben sich einerseits aus dem gesetzlichen Auftrag des Beklagten (vgl hierzu §§ 275 ff SGB V) und andererseits aus der Rechtsstellung als Organmitglied einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (vgl Art 73 Abs 4 Satz 3 und 4 GRG bzw § 278 Abs 1 Satz 2 SGB V aF). Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des MDK nach den Richtlinien des Verwaltungsrats (§ 279 Abs 4 Satz 1 SGB V aF). Die Organe haften für den Schaden, der dem MDK aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht (§ 279 Abs 6 SGB V aF iVm § 42 Abs 2 SGB IV). Amtspflicht der Organe ist es demnach, die sich aus dem gesetzlichen Auftrag ergebenden Belange im gegenseitigen Zusammenwirken zu verwirklichen. Die Organmitglieder dürfen insbesondere nicht schuldhaft gegen diese Belange handeln. Ein Verstoß hiergegen stellt sich als Missbrauch der Organstellung und somit als Verletzung der Pflicht zu getreuer Geschäftsführung iS des § 279 Abs 6 SGB V aF iVm § 42 Abs 2 SGB IV dar, die weder mit der Wahrung eigener noch mit der Forderung von Gruppeninteressen gerechtfertigt werden kann (vgl zum Ganzen BSG vom 29.6.1979 8b RK 4/79 BSGE 48, 243, 245 f = SozR 5310 § 6 Nr 2 S 8 = juris RdNr 18).
42
bb) Der Kläger hat unter Missachtung der beamtenrechtlichen Regelungen die Gewährung von Leistungsprämien an Beamte mitverantwortet und dadurch einen finanziellen Schaden von mehreren 10 000 Euro verursacht. Dieser Amtspflichtverstoß ist schon für sich genommen als grob zu werten und begründet bereits allein die verpflichtende Amtsenthebung des Klägers.
43
(1) Das LSG hat die Verstöße gegen die landesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Leistungsprämien in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Danach wurden unter der Verantwortung des Klägers seit dem Jahr 2007 Leistungsprämien an zu viele Beamte gezahlt und es wurde zudem die festgelegte maximale Höhe der Leistungsprämien mehrfach überschritten.
44
Nach § 5 Abs 4 Satz 1 der rheinlandpfälzischen Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG§§27u42aDV RP) vom 14.4.1999 (GVBl RP 1999, 104) dürfen nach der für den Senat verbindlichen Auslegung durch das LSG Leistungsprämien bei herausragenden besonderen Leistungen (vgl § 5 Abs 1 BBesG§§27u42aDV RP) in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn an insgesamt 10 vH der Beamtinnen und Beamten gewährt werden; maßgebend ist die Anzahl der Beamtinnen und Beamten am 1.1. des Kalenderjahres. Seit dem Jahr 2007 wurden durch den Beklagten Leistungsprämien an zu viele Beamte gezahlt. Beim Beklagten waren im Jahr 2007 20, in den Jahren 2008 und 2009 19, in den Jahren 2010 und 2011 17, im Jahr 2012 16 und im Jahr 2013 13 Beamte tätig. Leistungsprämien wurden gezahlt für das Jahr 2007 an drei, für das Jahr 2008 an sieben, für das Jahr 2009 an drei, für das Jahr 2010 an vier, für das Jahr 2011 an sechs und für das Jahr 2012 an fünf Beamte. Ferner hat das LSG festgestellt, dass bei der Zahlung von Leistungsprämien die in § 6 Abs 2 BBesG§§27u42aDV RP festgelegte maximale Höhe der Leistungsprämien (bis zum Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Erbringung der herausragenden besonderen Einzelleistung) mehrfach überschritten worden ist. 2008 beispielsweise ist an eine Beamtin/einen Beamten mit einem Anfangsgrundgehalt in Höhe von 3942,91 Euro eine Leistungsprämie in Höhe von 5600 Euro gezahlt worden. Auch für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 wurden Leistungsprämien unter Missachtung der Höchstgrenzen gezahlt. Unter Berücksichtigung der vom LSG insoweit in Bezug genommenen Anlagen K 3 bis 9 im Verfahren S 17 (vormals 16) KR 75/17 SG Speyer ergeben sich insgesamt über Jahre fortgesetzte rechtswidrige Zahlungen von Leistungsprämien in Höhe von mehreren 10 000 Euro.
45
Die Auslegung des Landesrechts durch das LSG ist für den Senat bindend. Die landesrechtlichen Vorschriften der BBesG§§27u42aDV RP stellen kein revisibles Recht dar (§ 162 SGG). Der Kläger hat gegen die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen keine Verfahrensrüge erhoben.
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(2) Das LSG hat das Verhalten des Klägers zutreffend als groben Pflichtverstoß gewertet.
47
Der bloße Verstoß gegen Amtspflichten als Organmitglied rechtfertigt nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings noch nicht die Amtsenthebung. Erforderlich ist ein grober Verstoß gegen die Amtspflichten, dem nach Art und Inhalt sowie in seinen Auswirkungen auf die Belange des Versicherungsträgers erhebliches Gewicht zukommt. Darüber hinaus setzt die Amtsenthebung auch wegen der mit der Amtspflichtverletzung verbundenen Haftungstatbestände ein subjektiv vorwerfbares schuldhaftes Verhalten voraus, das jedoch nicht den Verschuldensgrad der Absicht erreichen muss. Nach § 279 Abs 6 SGB V aF iVm § 42 Abs 2 SGB IV haftet der Geschäftsführer des MDK für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten entsteht. Es kann dahinstehen, ob die Haftungsuntergrenze der groben Fahrlässigkeit stets mit der Untergrenze für eine Amtsenthebung parallel läuft. Schuldhaft ist eine Amtspflichtverletzung jedenfalls dann, wenn sie in Kenntnis sowie unter Inkaufnahme ihrer möglichen schädlichen Wirkungen und deren wirtschaftlichen Folgen für den Versicherungsträger erfolgt (vgl zum Ganzen BSG vom 29.6.1979 8b RK 4/79 BSGE 48, 243, 247 = SozR 5310 § 6 Nr 2 S 9 f = juris RdNr 20). Das war nach den Feststellungen des LSG hier der Fall.
48
Der Kläger hat die Auszahlung der Leistungsprämien unter Missachtung der beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften trotz des bereits im Jahr 2007 erfolgten Hinweises des LPD auf die Rechtswidrigkeit dieser Praxis mit einem finanziellen Schaden über mehrere 10 000 Euro über Jahre fortgesetzt. Sowohl die Dauer des Verstoßes als auch die Höhe des finanziellen Schadens haben erhebliches Gewicht. Der Kläger ist als Geschäftsführer dafür verantwortlich, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Durch sein Verhalten hat er in erheblichem Maße nicht nur gegen besoldungsrechtliche Vorschriften, sondern insbesondere auch gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verstoßen.
49
Entgegen den klägerischen Ausführungen tragen die Feststellungen des LSG auch die subjektive Vorwerfbarkeit. Das LSG hat im Zusammenhang mit dem LPDBericht 2007 für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften bei der Zahlung von Leistungsprämien zu beachten sind. Er hat sich darüber hinweggesetzt und die "Leistungszulagen" in seiner "VerwaltungsratsInfo 1/2007" als "innovativ und fortschrittlich" bezeichnet. In der Antwort des MDK auf den LPDBericht 2007 ist angeführt worden, die Mitarbeiter des Beklagten würden bezüglich der "Leistungszulagen" unabhängig vom Status gleichbehandelt. Dies hat der Kläger auch in der Folgezeit mehrfach wiederholt. Diese Feststellungen tragen die Annahme jedenfalls eines bedingten Vorsatzes.
50
(3) Soweit der Kläger rügt, das LSG habe die Grenzen freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) überschritten, bezeichnet er nicht alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Notwendig hierfür wäre eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Fall der Rüge eines Verstoßes gegen die Grenzen freier Beweiswürdigung kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigt hat. Die Beweiswürdigung steht innerhalb dieser Grenzen im freien Ermessen des Tatsachengerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Wer diesen Verfahrensverstoß rügt, muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelnen darlegen (stRspr; vgl BSG vom 24.1.2023 B 1 KR 7/22 R juris RdNr 47; BSG vom 26.5.2020 B 1 KR 21/19 R SozR 42500 § 13 Nr 54 RdNr 34; BSG vom 7.11.2017 B 1 KR 24/17 R BSGE 124, 251 = SozR 42500 § 13 Nr 39, RdNr 26 mwN). Eine formgerechte Verfahrensrüge der Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung liegt dagegen nicht vor, wenn die Revision lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt oder die eigene Würdigung der des Tatsachengerichts als überlegen bezeichnet (vgl BSG vom 7.4.1987 11b RAr 56/86 SozR 1500 § 164 Nr 31 S 49 = juris RdNr 16). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger macht zwar sinngemäß geltend, das LSG habe nicht ausreichend das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt. Im Ergebnis setzt er damit aber lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des LSG.
51
Der Kläger stützt sich auf die von derjenigen des LSG abweichende Beweiswürdigung des SG Speyer aus dessen Urteil vom 2.12.2021 (S 17 KR 44/20) und moniert insbesondere, dass der späteren Nichtbeanstandung der weitergeführten Praxis und insgesamt dem Handeln weiterer Akteure keine ausreichende Bedeutung zugemessen worden sei. Das alleinige Abstellen des LSG auf den LPDBericht 2007 bzw die Kenntnis der Rechtsvorschriften unter Ausblendung des gesamten Sachverhalts zur Bewertung des Verschuldens verstoße gegen das Recht des Klägers auf ein willkürfreies Verfahren.
52
Soweit der Kläger hiermit den festgestellten Vorsatz angreift, beachtet er nicht, dass das LSG die angegriffenen Punkte berücksichtigt hat. Das LSG hat die weiteren Akteure im Blick gehabt, dem jedoch in der Würdigung nachvollziehbar keine die grobe Pflichtverletzung und den Vorsatz ausschließende Bedeutung beigemessen, weil sich hierdurch nichts daran ändert, dass der Kläger durch seine Verhaltensweise seine Pflichten als Geschäftsführer in erheblichem Umfang verletzt hat. Darüber hinaus greift der Kläger weitere Teile der Beweiswürdigung des LSG zur subjektiven Vorwerfbarkeit in der Revisionsbegründung gar nicht auf, so insbesondere die Reaktion auf den LPDBericht 2007. Dass das LSG alleinig auf den LPDBericht 2007 bzw die Kenntnis der Rechtsvorschriften abstelle "unter Ausblendung des gesamten Sachverhalts zur Bewertung des Verschuldens" ist unzutreffend. Der Kläger hat damit nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass das LSG das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt hätte.
53
(4) Eine grobe Pflichtverletzung entfällt auch nicht aufgrund einer etwaigen Entlastung des Klägers als Geschäftsführer (§ 281 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 <RVAltersgrenzenanpassungsgesetz, BGBl I 554, im Folgenden: aF> iVm § 77 Abs 1 Satz 2 SGB IV iVm § 32 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung). Mit dem Entlastungsbeschluss wird die Haushaltskontrolle für den Haushaltszeitraum formell beendet und billigt das Kontrollorgan die Haushaltsführung. Der Beschluss entfaltet jedoch keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Vorstand und Geschäftsführer werden durch die Entlastung nicht von ihrer Verantwortlichkeit und einer ggf bestehenden Haftung befreit (vgl Borrmann in Hauck/Noftz, SGB IV, § 77 RdNr 13, Stand Februar 2022; Stäbler in Krauskopf, SGB IV, § 77 RdNr 5, Stand Juni 2023; Theuerkauf in jurisPKSGB IV, 4. Aufl 2021, § 77 RdNr 19, Stand 1.8.2021; Brandts/Wirth/Held, Handbuch der Sozialversicherung, § 32 SVHV RdNr 4, Stand Februar 2023; Breitkreuz in Winkler, SGB IV, 3. Aufl 2021, § 77 RdNr 4; aA Knittel in Krauskopf, SGB V, § 279 RdNr 10, Stand Juni 2023; vgl demgegenüber zum Vereinsrecht BGH vom 14.12.1987 II ZR 53/87 juris RdNr 14). Die Entlastung ist auch nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung des Verwaltungsrats zur Amtsenthebung des Geschäftsführers (siehe RdNr 57) zu beseitigen.
54
(5) Gleiches gilt für das Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde (§ 281 Abs 3 SGB V aF iVm § 88 Abs 1 SGB IV und § 89 SGB IV). Ob die Aufsichtsbehörde gegen einen festgestellten Rechtsverstoß einschreitet, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen (stRspr; vgl BSG vom 3.3.2009 B 1 A 1/08 R BSGE 102, 281 = SozR 42500 § 222 Nr 1, RdNr 35; BSG vom 8.10.2019 B 1 A 1/19 R BSGE 129, 135 = SozR 42400 § 89 Nr 9, RdNr 35 f; BSG vom 21.3.2018 B 6 KA 59/17 R BSGE 125, 233 = SozR 42400 § 89 Nr 7, RdNr 48). Zur Herbeiführung einer aufsichtsbehördlichen Klärung, ob die Gewährung der Leistungsprämien rechtlich zulässig war, wäre der Kläger gehalten gewesen, selbst auf eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde hinzuwirken und jedenfalls bis zu deren Vorliegen die Zahlung der Leistungsprämien an Beamte einzustellen.
55
(6) Eine grobe Pflichtverletzung entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil andere Beteiligte möglicherweise selbst grobe Pflichtverstöße begangen haben oder die stellvertretende Geschäftsführerin das System der Leistungsprämien nach der Amtsenthebung des Klägers zunächst weitergeführt hat.
56
cc) Da bereits der über Jahre fortgesetzte vorsätzliche Verstoß gegen beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften durch die Gewährung hiermit nicht im Einklang stehender Leistungsprämien für sich genommen als grob zu bewerten ist, kommt es auf die weiteren vom LSG angenommenen Pflichtverletzungen und die vom Kläger ebenfalls monierte Gesamtbetrachtung aller Verstöße nicht an.
57
dd) Die Amtsenthebung ist eine gebundene Entscheidung und stand folglich nicht im Ermessen des Verwaltungsrats (§ 279 Abs 6 SGB V aF iVm § 59 Abs 3 Satz 1 SGB IV: "hat … durch Beschluss seines Amtes zu entheben"; vgl I. Palsherm in jurisPKSGB IV, 4. Aufl 2021, § 59 RdNr 25, Stand 4.10.2022; Heberlein in Remmert/Gokel, GKVKommentar, SGB V, § 279 RdNr 67, Stand November 2016).
58
ee) Das LSG durfte die die grobe Amtspflichtverletzung begründenden Tatsachen auch verwerten. Das Nachschieben von Amtsenthebungsgründen durch den Verwaltungsrat im Verwaltungsverfahren war zulässig. Die für ein Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren geltenden Einschränkungen (vgl dazu BSG vom 25.6.2015 B 14 AS 30/14 R SozR 44200 § 60 Nr 3 RdNr 23 mwN), sind hier schon deshalb nicht einschlägig, weil die weiteren Amtsenthebungsgründe bereits vor Rechtshängigkeit der Klage und Erlass des Widerspruchsbescheides nachgeschoben wurden. Diese haben den Verwaltungsakt überdies auch nicht in seinem Wesen verändert oder den Kläger in seiner Rechtsverteidigung unangemessen beeinträchtigt, indem er zB mit unbekannten oder schwer zugänglichen Tatsachen konfrontiert worden wäre (vgl Bieresborn in BeckOGK, SGG, § 54 RdNr 153, Stand 1.8.2023). Eine § 626 Abs 2 BGB vergleichbare Frist ist nach den einschlägigen Bestimmungen des SGB V und SGB IV nicht zu beachten.
59
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.