S 20 EG 7/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 EG 7/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.


T a t b e s t a n d :

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Elterngeldgewährung durch den Beklagten, begründet mit Überschreitung der Einkommensgrenze von 300.000 €, vgl. § 1 Abs. 8 Bundeselterngeldgesetz (BEEG).

Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 3.12.2021 Elterngeld für ihre am 2021 geborene Tochter C. für die Lebensmonate 1-12. Sie gab an, dass die maßgebliche Einkommensgrenze von 300.000 € im Kalenderjahr 2020 möglicherweise überschritten sei und fügte den Einkommensteuerbescheid vom 15.6.2021, Einkommensteuer für 2020 bezüglich der Klägerin und ihrem Ehemann, bei. Dort wird bezüglich des Gesamtbetrages der Einkünfte ein zu versteuerndes Einkommen von 290.291 € angegeben. Berücksichtigt sind hierbei Abzug für Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4.000 € und Freibetrag für das am 2018 geborene Kind in Höhe von 7.812 €. Im Steuerbescheid werden weiter aufgeführt Einkünfte, die nach § 32 d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungssteuer) in Höhe von 19.272 €.

Der Beklagte erließ Bescheid vom 20.1.2022 und führte aus, dass ein Anspruch auf Elterngeld wegen Überschreitung der Einkommensgrenze von 300.000 € nicht bestehe. Maßgeblich sei der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020. Es seien das zu versteuernde Einkommen inklusive Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc. heranzuziehen.

Mit hiergegen erhobenem Widerspruch wurde geltend gemacht, dass in dem Einkommensteuerbescheid das zu versteuernde Einkommen mit 290.291 € ausgewiesen sei und deshalb Anspruch auf Elterngeld bestehe.

Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 14.2.2022 wurde auf § 1 Abs. 8 BEEG verwiesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut werde darin auf das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG abgestellt und damit würden uneingeschränkt alle Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge. Entsprechend dem gesetzgeberischen Willen seien aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei der Ermittlung des Einkommens nur Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen, die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt seien. Auch diese würden zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG gehören. Im vorliegenden Fall liege ein zu versteuerndes Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns von über 300.000 € vor.
Im Klageverfahren wurde mit Klagebegründung vom 20.6.2022 geltend gemacht, dass bei der Verwaltungspraxis, nur Kapitalerträge zu berücksichtigen, die aus dem Einkommensteuerbescheid hervorgehen, vgl. hierzu Richtlinie des BMFSFJ zum BEEG, Ziff 1.8, es zu willkürlichen Ergebnissen komme und damit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.
Im Falle der Klägerin, welche eine gemeinsame Einkommensteuererklärung zusammen mit ihrem Ehemann abgegeben habe, seien die Kapitalerträge nur deshalb in der Einkommensteuererklärung mit aufgenommen worden, weil ein geringer Teil der Kapitalerträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen sei und somit eine Verpflichtung zur Erklärung bestanden habe. Es habe sich hierbei um ausländische Kapitalerträge in Höhe von 2.675 € gehandelt. Dies ergebe sich aus dem Auszug aus der Einkommensteuererklärung vom 15.4.2021. Allein wegen dieser ausländischen Kapitalerträge habe die Steuererklärung auch in Bezug auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen müssen. Hiervon umfasst seien dann auch die Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterlegen seien, welche jedoch den ganz überwiegenden Teil der Kapitalerträge ausgemacht hätten. Die Selbstbindung der Verwaltung in der Richtlinie benachteilige daher in erheblichem Maße berechtigte Personen, die in Bezug auf Kapitalerträge nur wegen eines geringen Anteils an ausländischen Kapitalerträgen eine Steuererklärung auch zu den Kapitaleinkünften abgeben müssten, und zwar im Vergleich zu den berechtigten Personen, die ausschließlich nur Kapitalerträge hätten, die dem inländischen Steuerabzug und somit der Abgeltungssteuer gemäß § 32 d EStG unterlägen. Letzterer Personenkreis müsse diese Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angeben und könne damit bewusst eine Berücksichtigung durch den Beklagten bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens im Rahmen eines Antrags auf Elterngeld vermeiden. Die Richtlinie der Verwaltung könne rechtsfehlerfrei nur so angewendet werden, dass sämtliche Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, nicht in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens eingestellt werden dürften. Unter Berücksichtigung des sonst zu versteuernden Einkommens in Höhe von 290.291 € komme es auch unter Addition der ausländischen Kapitalerträge in Höhe von 2.675 € nicht zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 30.8.2022 auf § 2 Abs. 5 EStG und die dortige Definition des zu versteuernden Einkommens. Dies schließe Einkünfte aus Kapitalvermögen ein. Gemäß § 2 Abs. 5a Satz 1 EStG würden im Falle der Anknüpfung außersteuerlicher Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe diese Größen u. a. um die nach § 32 d Abs. 1 zu besteuernden Beträge erhöht. Daher würden diejenigen Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer nach § 32 d Abs. 1 EStG unterliegen, hinzugerechnet. Auch wenn die Bundesrichtlinien hinsichtlich der Ausführungen zu den dort genannten Gründen der Verwaltungspraktikabilität zugegebenermaßen redaktionell zu hinterfragen seien, könne die damit beabsichtigte Arbeitserleichterung, nur Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen, die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt seien, nicht dazu führen, dass der tatsächliche Wille des Gesetzgebers, die Berücksichtigung entsprechender Kapitaleinkünfte, wie oben ausgeführt, unterlassen werde.

In der mündlichen Verhandlung stellt die Klägerbevollmächtigte
die Anträge aus der Klageschrift vom 08.03.2022.
Der Beklagtenvertreter beantragt
Klageabweisung.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der Beklagte hat zutreffend einen Anspruch auf Elterngeld wegen Überschreitung der Einkommensgrenze von 300.000 €, vergleiche § 1 Abs. 8 BEEG, abgelehnt. Auf die Überprüfung des Vorliegens sonstiger Anspruchsvoraussetzungen kam es danach nicht mehr an.

§ 1 Abs. 8 BEEG normiert für Geburten ab dem 1.9.2021, vgl. § 28 Abs. 1 BEEG, dass ein Anspruch auf Elterngeld nicht besteht, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

Vorliegend war unstreitig das Einkommen der Klägerin, gemeinsam mit dem Einkommen ihres Ehemanns, aus dem Jahre 2020 zu berücksichtigen.
Der Einkommensteuerbescheid vom 15.6.2021 für die Einkommensteuer für das Jahr 2020 weist bezüglich der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einen Betrag von 290.291 € aus. Dabei sind die Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemanns aus nichtselbstständiger Arbeit, die (negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Ehemanns der Klägerin sowie die hiervon steuerrechtlich abzuziehenden Beträge, u.a. Kinderfreibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG für das am 2018 geborene Kind, berücksichtigt.
Im Steuerbescheid wird weiter bezüglich Berechnung der Einkünfte i. S. d. § 32 d Abs. 1 EStG ein Betrag in Höhe von 19.272 € ausgewiesen.
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte diesen Betrag rechtsfehlerfrei dem Betrag von 290.291 € hinzugerechnet und ist deshalb zu einer Überschreitung des Betrags von 300.000 € gelangt.
In § 1 Abs. 8 BEEG wird auf das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG Bezug genommen. Damit sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst, da § 2 Abs. 5 EStG auf § 2 Abs. 1 EStG aufbaut, und Einkünfte aus Kapitalvermögen dort in § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG genannt sind. So heißt es auch in BT 17/3452, S.8:
"Die Regelung erfasst auch die Fälle, in denen die Betroffenen wegen Einkünften,
die bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen sind (z.B. Einkünften aus Kapital oder Miete), ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe der genannten Beträge er-
reichen."

§ 2 Abs. 5 a EStG regelt zudem, dass Im Falle der Anknüpfung außersteuerrechtlicher Rechtsnormen an die § 2 Abs. 1 bis 5 EStG u.a. die nach § 32 d Abs. 1 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu besteuernden Beträge hinzuzurechnen sind. Zwar verweist § 1 Abs. 8 BEEG nur auf § 2 Abs. 5 EStG und nicht explizit auf § 2 Abs. 5 a EStG. Nach hiesiger Auffassung umfasst aber wie oben ausgeführt bereits § 2 Abs. 5 EStG auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, zudem beansprucht § 2 Abs. 5 a EStG nach hiesiger Ansicht auch dann Geltung, wenn er in der außersteuerrechtlichen Rechtsnorm nicht genannt ist, da der Gesetzgeber erkennbar eine einheitliche Regelung ausgehend vom Steuerrecht schaffen möchte. Zusätzlich ist darauf zu verweisen, dass § 32 d EStG die Normierung eines gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form einer Abgeltungssteuer enthält, dies ändert nichts daran, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Die Klägerbevollmächtigte hatte nun dargelegt, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen lediglich wegen Vorliegens von ausländischen Kapitalerträgen Eingang in den Steuerbescheid gefunden hätten und hatte den entsprechenden Auszug aus der Einkommensteuererklärung beigefügt. Dort wird bezüglich Anlage KAP/Ehemann zunächst der Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge aufgeführt. Sodann werden die Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, aufgeführt und im weiteren Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, ausländische Kapitalerträge in Höhe von 2.675 €.
§ 32 d Abs. 3 EStG sieht vor, dass steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben hat. Dies betrifft die angegebenen ausländischen Kapitalerträge in Höhe von 2.675 €.
§ 32 d Abs. 4 EStG sieht einen Überprüfungsantrag vor, insbesondere auch bei noch nicht erfolgter Berücksichtigung ausländischer Steuern; einen solchen Überprüfungsantrag enthält offenbar die Steuererklärung.
Die Klägerbevollmächtigte macht geltend, dass aufgrund der ausländischen Kapitalerträge die Kapitalerträge insgesamt hätten angegeben werden müssen in der Steuererklärung. Aus Sicht des Gerichts spricht mehr dafür, dass zusätzlich zu den erforderlichen Angaben bezüglich ausländischer Kapitalerträge ein Überprüfungsantrag bezüglich sämtlicher Kapitalerträge - und dies freiwillig - gestellt wurde. Dies kann aber letztlich dahinstehen.
Aus Sicht des Gerichts wurden nämlich die Kapitalerträge in Höhe von 19.272 € zutreffend als zu versteuerndes Einkommen vom Beklagten bewertet. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind wie ausgeführt von § 2 Abs. 5 EStG erfasst, mit dem Zitat aus BT 17/3452, S. 8, s.o., ist dokumentiert, dass dies auch dem gesetzgeberischen Willen entspricht.
Nach hiesiger Auffassung kann es hierbei nicht ausschlaggebend sein, ob Kapitalerträge im Einkommensteuerbescheid aufgeführt sind oder wegen Eingreifens der Abgeltungssteuer, § 32 d EStG, eventuell nicht aufgeführt sind. In beiden Fällen handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
In den Richtlinien des BMFSFJ, Ziff. 1.8, wird wie von der Klägerbevollmächtigten zitiert ausgeführt, dass entsprechend dem gesetzgeberischen Willen und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei der Ermittlung des Einkommens nur Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen seien, die im Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt sind. Nicht zu berücksichtigen seien dementsprechend Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer gemäß § 32 d EStG unterliegen und aus dem Einkommensteuerbescheid nicht hervorgehen.
Wie ausgeführt schließt sich das erkennende Gericht diesen Ausführungen in den Richtlinien nicht an. Jedoch folgt daraus zur Überzeugung des Gerichts nicht, dass im Falle der Klägerin die der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitalerträge, ggf. beschränkt auf die inländischen Kapitalerträge, unberücksichtigt bleiben müssen wie dies von der Klägerbevollmächtigten unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung angemahnt wird.

In den Richtlinien des BMFSFJ heißt es unter Vorbemerkungen:

"Vorbemerkungen
0.1 Geltung der Richtlinien
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit wird nach Artikel 104a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes im Auftrag des Bundes durchgeführt. Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung (s. Artikel 85 Abs. 3, 4 GG). Zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis wird im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern bei der Durchführung des Gesetzes wie folgt verfahren:
− Die nachstehenden Richtlinien werden beachtet; ihre Wahrung wird, falls erforderlich, im Rechtsmittelverfahren vertreten,
− in Fällen, in denen eine Praxisänderung erwogen wird, ist das Einvernehmen von Bund und Ländern herbeizuführen,
− in Fällen, in denen es zu einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bundessozialgericht oder vor einem anderen obersten Gericht des Bundes kommt oder wenn ein nationales Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Entscheidung vorlegt, ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu unterrichten."

Danach hat der Beklagte die Richtlinien des BMFSFJ grundsätzlich zu beachten. Dies könnte somit in anderen Elterngeldfällen zur Nichtberücksichtigung von nicht in Einkommensteuerbescheiden enthaltenen Einkünften aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer nach § 32 d EStG unterliegen, führen, was nach hiesiger Auffassung einer unzutreffenden (im Einzelfall sich für die Betroffenen ggf. günstig auswirkenden) Rechtsanwendung entsprechen würde. Für die Fallkonstellation der Klägerin sieht jedoch die Richtlinie des BMFSFJ in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts die Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte vor. Nach dem Grundsatz, wonach es keine Gleichbehandlung bei unzutreffender Rechtsanwendung gibt, kann jedoch die Klägerin wegen gegebenenfalls unzutreffender anderweitig begünstigender Entscheidungen keine diesbezügliche Gleichbehandlung fordern. Es verbleibt dabei, dass die Klägerin in ihren Rechten nicht verletzt ist, da für ihre Fallkonstellation das Recht zutreffend und im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Richtlinien des BMFSFJ angewendet wurde.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 183, 192 SGG.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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