L 15 VG 10/20

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 VG 27/18
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 10/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

"Rein psychische Einwirkungen etwa in Form von Beleidigungen erfüllen von vornherein nicht den Tatbestand des § 1 OEG."

 

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.05.2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.


T a t b e s t a n d :

Der Kläger und Berufungskläger (Kläger) begehrt die Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).

Der 1977 geborene Kläger besitzt die deutsche und die polnische Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 23.11.2017, eingegangen beim Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagter) am 28.11.2017, stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG. Im Antragsformular gab der Kläger eine Gewalttat vom 15.04.2013 im Keller des Mehrfamilienhauses G Straße in A an. Als Täter nannte er den Zeugen E sowie Frau S als Anstifterin. Weiterer Tatbeteiligter sei Polizeihauptmeister (PHM) S1 durch Unterlassen. Seine Ehefrau, K A, könne die Tat bezeugen. Zu den Schädigungsfolgen gab er an: "Trauma. Ich konnte als Ehemann und Vater meine Familie nicht schützen. Angst vor weiteren Straftaten, Psychosomatischen Leiden, insb. Selbstverletzungen". In einem Begleitschreiben zu seinem Antrag machte der Kläger neben der Gewalttat vom 15.04.2013 sinngemäß noch weitere Gewalttaten geltend. Er und seine Ehefrau seien von 2011 bis 2017 Opfer von Stalking und mehreren Gewalttaten durch den Zeugen E und die Nachbarin Frau S geworden, die den Zeuge E als "willenloses Werkzeug" zu den Taten angestiftet habe. Hintergrund der Taten sei gewesen, dass er und seine Ehefrau ebenso wie die Familie E und die Familie S im April 2011 in einen Neubau in der Messestadt R eingezogen seien. Im Juni 2011 habe Frau S ihn und seine Ehefrau gebeten, die Wohnungen zu tauschen, damit die Familie S direkt neben der befreundeten Familie E wohnen könne. Dies hätten er und seine Ehefrau abgelehnt.

Wenige Wochen später, am 06.07.2011, sei er, der Kläger, daraufhin von dem Zeugen E wegen einer angeblichen Lärmbelästigung ins Gesicht geschlagen worden. Frau S habe den Zeugen E hierzu angestiftet und dabei ausgenutzt, dass der Zeuge schon früher wegen Körperverletzungen und Nachbarschaftsstreitigkeiten aufgefallen und infolge einer Tumorentfernung im Kopfbereich leicht manipulierbar sei. Der Zeuge E habe Unterstützung von dem "Polenhasser" PHM S1 gehabt, der die Annahme von Strafanzeigen verweigert und die Taten verharmlost und verschwiegen habe. Er sei von PHM S1 zur Rücknahme einer Anzeige gegen Frau S wegen Bedrohung erpresserisch genötigt worden.

Anfang 2013 habe der Zeuge E damit begonnen, in der Nacht gegen die Wohnungstür des Klägers zu treten. Dies sei schrecklich gewesen, weil seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt im 6. Monat schwanger gewesen sei. Am 27.02.2013 habe er den Zeugen E darauf angesprochen. Dieser sei sofort aggressiv geworden. Es sei zu einer Auseinandersetzung am Wohnungseingang gekommen, bei der der Zeuge E ihn "gegen das Gesicht und den Körper" geschlagen habe. Der Zeuge E sei in die Wohnung des Klägers eingedrungen. Er habe versucht, sich zu widersetzen und habe mit Gegenständen nach dem Zeugen geworfen, um diesen aus der Wohnung zu drängen. Erst als der Zeuge E Nachbarn im Treppenhaus gehört habe, habe er die Wohnung verlassen. Vor dem Verlassen habe er ihn, den Kläger, aber noch am Arm blutig gekratzt und habe sein Hemd zerrissen. Seine Ehefrau habe unter Schock gestanden. Sie habe Bauchkrämpfe bekommen, so dass die Nachbarn den Notarzt hätten rufen müssen.

Am 15.04.2013 sei es zu einem weiteren Überfall im Keller des Wohnhauses gekommen. Angestiftet durch Frau S habe der Zeuge E seine Ehefrau ohne Rücksicht auf ihren Babybauch brutal an die Wand geschubst, so dass diese zu Boden gefallen sei. Danach habe der Zeuge E ihn und seine Ehefrau mit Pfefferspray angegriffen. Der Zeuge E sei hinter ihm und seiner Ehefrau hergelaufen, habe sie weiter mit Gas "beschossen" und habe geschlagen und getreten. Der Zeuge E habe seiner Ehefrau Pfefferspray in das Gesicht gesprüht. Seine Ehefrau habe heftige Bauchkrämpfe bekommen und sie hätten Angst gehabt, das Baby zu verlieren. Der Zeuge E habe in der Zwischenzeit selbst Anzeige erstattet und behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten Herrn E angegriffen. Nur wenige Stunden später habe seine Ehefrau eine Frühgeburt erlitten, mit nachteiligen Folgen für ihren Sohn, der seit Geburt an behindert sei. Die Beeinträchtigungen seien durch die Verletzung entstanden. Insbesondere seit dem Überfall vom 15.04.2013 leide er unter Todesangst.

Nachdem der Zeuge E im April 2013 ausgezogen sei, habe Frau S am 07.11.2014 und am 10.11.2014 seine Ehefrau im Fahrstuhl angerempelt und erneut eine Drohung mit der Anwendung körperlicher Gewalt gegen die Familie des Klägers ausgesprochen. Dies sei ein weiterer Schock für ihn und seine Ehefrau gewesen. Auch durch den Umstand, dass sie nach dem Überfall vom 15.04.2013 von der Polizei unter der Führung von PHM S1 keine Hilfe erhalten hätten, seien sie weiter traumatisiert worden. Nach dieser psychischen und menschenunwürdigen Misshandlung habe er sich nicht mehr getraut, zur Polizei zu gehen und Strafanzeige zu erstatten.

Aufgrund der schrecklichen Vorkommnisse, die ihre psychische Gesundheit ruiniert hätten, stehe ihm eine Versorgungsrente zu.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) hat ein Feststellungsverfahren eingeleitet und die Akten der Staatsanwaltschaft zum Az. 267 Js 163405/13 beigezogen.

Hieraus geht in Bezug auf die angeschuldigte Gewalttat vom 06.07.2011 hervor, dass der Kläger erst am 08.07.2011 Strafanzeige gegen den Zeugen E erstattet hat, nachdem der Zeuge E bereits am 06.07.2011 Strafanzeige gegen den Kläger wegen Körperverletzung und Beleidigung erstattet hatte.

In der Strafanzeige vom 08.07.2011 hat der Kläger den Vorfall vom 06.07.2011 dahingehend geschildert, dass der Zeuge E ihm eine Lärmbelästigung vorgeworfen habe. Er, der Kläger, habe erklärt, dass er nicht für den Lärm verantwortlich sei. Herr E habe das nicht geglaubt und erklärt, den Kläger und seine Frau "fertig machen" zu wollen. Er, der Kläger, habe daraufhin erwidert, dass er rechtliche Schritte einleiten werde, wenn der Zeuge E ihm "weh tue". In diesem Moment hab er von dem Zeugen E einen Schlag in das Gesicht bekommen. Der Schlag sei brutal gewesen und danach habe sein Hals "gedröselt". Er habe zu dem Zeugen E gesagt: "Schlag mich weiter, du das zahlst." Der Zeuge E habe ihn daraufhin "ein zweites Mal gedrosselt" und habe den Kläger zu seiner Wohnung geworfen. Er habe dem Zeugen E gesagt, dass dieser die Verantwortung für diese brutale Attacke übernehmen müsse. Der Zeuge E habe auch sein Hemd zerrissen und ihn noch zwei weitere Male geschlagen, als er bereits am Boden gelegen sei. Zu seinen Verletzungen führte der Kläger aus, zwei Schläge bekommen zu haben. Der erste Schlag sei brutal gewesen. Der zweite Schlag sei wie eine Ohrfeige gewesen. Der erste Schlag habe sich angefühlt, als hätten sich die Zähne minimal verschoben. Er habe Zahnstein im Mund gefühlt, der sich durch den Schlag gelöst haben müsse. Er habe geglaubt, dass ihm die Zähne ausgeschlagen worden seien. Er habe sich durch den Schlag betäubt gefühlt, sein Gehirn habe sich verschoben, ihm sei schwindelig gewesen und übel. Wegen der großen Schmerzen habe er an diesem Tag auch keine Anzeige bei der Polizei machen können. Durch den Sturz auf den Boden habe er sich am Ellenbogen verletzt.

Ausweislich einer Zeugeneinvernahme des Zeugen E vom 09.07.2011 durch die Polizei soll Hintergrund des Vorfalls vom 06.07.2011 eine andauernde Lärmbelästigung durch den Kläger gewesen sein. Der Vorfall vom 06.07.2011 habe sich dergestalt ereignet, dass der Kläger, nachdem er von dem Zeuge E zum zweiten Mal aufgefordert worden sei, leiser zu sein, ausgerastet sei, Herrn E am Hemd gepackt, ihn weggedrückt und Herrn E in das Gesicht geschlagen habe. Herr E habe den Kläger daraufhin zurückgedrückt und sich gewehrt.

Ausweislich eines Befundberichts des Klinikums B vom 06.07.2011 ist der Kläger in Polizeibegleitung noch am 06.07.2011 in eine Hausarztpraxis gebracht worden, nachdem er nach eigenen Angaben von einem Nachbarn zweimal einen Schlag mit der offenen Hand in das Gesicht bekommen habe und gewürgt worden sei. In der Praxis sei es im Verlauf zu zunehmenden Kopfschmerzen gekommen, der Patient habe verlangsamt gewirkt. Daraufhin sei ein Krankentransportwagen angefordert und der Kläger sei gegen 14:03 Uhr mit dem hauseigenen Notarzt in das Klinikum B gebracht worden. Beim Eintreffen habe der Kläger die Augen geschlossen gehabt, sei jedoch auf Ansprache sofort wach gewesen. Die durchgeführten Untersuchungen seien ohne Befund gewesen. Der ärztlichen Empfehlung zur stationären Aufnahme zur Commotio-Überwachung sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe die Klinik gegen ärztlichen Rat in Obhut der ihn begleitenden Ehefrau verlassen.

Nach Aussage des Zeugen E vom 09.07.2011 habe der Kläger noch am Abend des 06.07.2011 gegen 18:00 Uhr bei Familie E geklingelt und von dem Zeugen E 3.000,- Euro gefordert. Anderenfalls habe er mit Gewalt gegen die Kinder der Familie E gedroht.

Am 09.07.2011 ist durch PHM P eine sogenannte Gefährderansprache des Klägers wegen der angeblichen Gewaltandrohung des Klägers gegen die Kinder des Zeugen E erfolgt. Der Kläger habe die Vorwürfe einer Erpressung bestritten. Er würde jeder körperlichen Auseinandersetzung aus dem Wege gehen. PHM P gab die Würdigung ab, dass der Kläger zurückhaltend und sensibel sei. Er habe keinen gewaltbereiten Eindruck gemacht. Der Kläger sei bisher polizeilich noch nicht in Erscheinung getreten, gegen den Zeugen E sei jedoch bereits zweimal in der Vergangenheit wegen Körperverletzung ermittelt worden.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen E wegen des Vorfalls vom 06.07.2011 wurde von der Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 08.09.2011 eingestellt. Hintergrund der Auseinandersetzungen sei ein Nachbarschaftsstreit. Aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten lasse sich nicht feststellen, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen habe. Er stehe letztlich Aussage gegen Aussage.

In Bezug auf den Vorfall vom 27.02.2013 geht aus der Akte der Staatsanwaltschaft hervor, dass die Polizei von dem Zeugen E gerufen worden sei, nachdem der Kläger ihn angegriffen habe. Der Zeuge E habe den Polizisten ein Nudelholz und ein Stück massives rundes Holz gezeigt, mit denen der Kläger ihn geschlagen habe. Der Zeuge E habe eine Verletzung und eine Schwellung an der linken Hand gehabt sowie eine Beule an der rechten Seite des Kopfes.

Der Zeuge E gab bei seiner Vernehmung durch die Polizei an, dass er gegen 17:20 Uhr mit seinen beiden Kindern aus der Wohnung getreten sei. Daraufhin sei der Kläger in seiner Wohnungstür erschienen und habe gesagt: "Komm mal her, willst du Probleme?" Dabei habe er ein Nudelholz in der Hand gehabt. Er, der Zeuge E, sei zu dem Kläger gegangen und habe gefragt, was der Kläger wolle. Im Laufe des Gesprächs habe der Kläger den Zeugen E als "Nazi-Schwein" beschimpft und ohne Vorwarnung mit dem Nudelholz ausgeholt. Der Zeuge E habe den linken Arm gehoben, um den Schlag, der gegen seinen Kopf gerichtet gewesen sei, abzuwehren. Der Kläger habe mit aller Wucht zugeschlagen und den Zeugen E am Handgelenk getroffen. Bei dem Schlag sei dem Kläger das Nudelholz aus der Hand gefallen. Der Zeuge E habe sich dann in Richtung seiner Wohnung zurückgezogen. Der Kläger habe dann nach dem Holzstück und einem kleinen, ca. 20 cm langen Hammer gegriffen. Der Kläger habe mit dem Holzstück nach ihm geworfen. Das Holzstück habe ihn am Kopf getroffen und sei dann gegen die Wohnungstür geprallt. Den Hammer habe der Kläger weggelegt, als die Nachbarn aus dem dritten Stock wegen des Lärms nach oben gekommen seien.

Der Zeuge E stellte sich noch am 27.02.2013 im Notfallzentrum des Klinikums I vor. Hier wurde der Befund einer deutlichen Schwellung über dem Handwurzelknochen links und einer dezenten Schwellung am rechten Hinterkopf bestätigt.

Eine Befragung des Klägers durch die Polizei vom 27.02.2013 ergab, dass der Kläger ruhig gewirkt, jedoch einen leicht verwirrten Eindruck gemacht habe. Die schwangere Ehefrau des Klägers sei vom Rettungsdienst versorgt worden, weil sie sich sehr aufgeregt habe.

Zur Sache führte der Kläger in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27.02.2013 aus: "Heute, am 27.02.2013 gegen 17:30 Uhr hörte ich Laute in der Nachbarwohnung oder unter uns. Das konnte ich nicht lokalisieren. Aber ich wusste aus der Vergangenheit, dass Herr E des Öfteren gegen meine Tür schlug. Unsere Katzen hatten schon Angst. Ich konnte die Situation nicht einschätzen und öffnete die Wohnungstür. Da stand Herr E im Treppenhaus. Ich fragte ins Treppenhaus: "Wer war das?" (Bezogen auf den Lärm). Herr E kam zurück zu meiner Wohnung und fragte mich, was ich wolle. Ich sagte zu ihm: "Hau ab. Ein Jahr war jetzt Ruhe, was willst du jetzt?" Dann griff ich ein Nudelholz und warf es in seine Richtung. Ich warf das Nudelholz, weil er mit seinem Fuß in meine Wohnung trat und er mich zuerst angegriffen hat. Das Nudelholz hat ihn nicht getroffen. Er hatte einen Schlüssel in der Hand und schlug mich damit auf meine rechte Schulter. Dadurch hatte ich Schmerzen. Er zog mich mit einer Hand, mit der er an mein T-Shirt griff, aus meiner Wohnung. Das T-Shirt ging dabei kaputt. Er wollte ein zweites Mal eindringen in meine Wohnung. Er stand schon in meiner Wohnung, da warf ich ein "Holzding" in seine Richtung als er abhauen wollte. Mit diesem traf ich ihn auch nicht. Ich möchte den Herrn E wegen Körperverletzung anzeigen. Ich schwöre bei meinem Gott, dass ich nicht angefangen habe."

Mit Schreiben vom 15.03.2013 führte der Kläger zu dem Vorfall vom 27.02.2013 ergänzend aus, dass seine Frau vor dem Vorfall in der Badewanne gelegen habe. Er habe im Anschluss baden wollen und sei bereits bis auf das T-Shirt und die Unterhose ausgezogen gewesen. Er habe einen gewaltigen Schlag gegen ihre Wohnungstür gehört und seine Frau habe sich in der Wanne erschreckt. Er sei daraufhin zur Wohnungstür gelaufen und habe durch den Türspion eine Person im Treppenhaus gesehen. Er sei sich zu 95 % sicher gewesen, dass das der Zeuge E gewesen sei. Er habe die Wohnungstür geöffnet und zu Herrn E gerufen: "was für eine Scheiße machst du?". Der Zeuge E sei daraufhin wortlos zu seiner Tür gekommen und habe auf seinem Fußabstreifen gestanden. Er, der Kläger, habe den Zeugen E gefragt: "was willst du noch von uns, ein Jahr lang wahr Scheiße Ruhe". Der Zeuge E habe leise gelacht und mehrfach wiederholt: "und was willst du?"

Er, der Kläger, habe aus Angst einen Schritt zurück in seinen Wohnungsflur gemacht und gesagt: "hau ab". Der Zeuge E sei daraufhin in seine Wohnung eingedrungen und habe ihn am rechten Arm gepackt. Der Zeuge E habe dann mit der rechten Faust, in der er einen Schlüssel oder Bieröffner gehalten habe, auf seine rechte Schulter und Brust geschlagen. Dann sei seine Ehefrau nur mit einem Handtuch bedeckt aus dem Badezimmer erschienen. Seine Frau sei so erschrocken worden, dass sie trotz ihrer Schwangerschaft ohne die Hilfe des Klägers die Wanne verlassen habe. Er habe zu dem Angreifer geschrien: "das Tier, raus aus meiner Wohnung!". Seine Ehefrau habe nach Hilfe gerufen und ihm gesagt, er solle sich mit dem Nudelholz verteidigen. Nach dem Angriff vom 06.07.2011 habe das Nudelholz neben der Wohnungstür auf dem Heizkörper gelegen, damit sich seine Frau bei Angriffen hiermit verteidigen könne. Er habe das Nudelholz genommen und damit gegen Herrn E gestoßen. Der Zeuge E habe sich ein bisschen erschrocken und habe sich endlich in Richtung Wohnungstür bewegt. Der Zeuge E habe aber noch versucht ihn, den Kläger, mit der Faust und dem festgehaltenen Schlüssel zu boxen. Hierdurch seien die Kratzer an seinem rechten Oberarm entstanden. In diesem Moment habe er mit dem Nudelholz nach dem Zeugen E geworfen. Der Zeuge E habe daraufhin noch einmal versucht, ihn anzugreifen. Seine Frau habe ihm daraufhin das "Holzteil" gegeben und er habe auch dieses in Richtung des Zeugen E geworfen. Nach dem Angriff sei seine Frau total fertig gewesen. Die Nachbarinnen hätten versucht, sie zu beruhigen. Seine Frau habe wegen der extremen Angst gezittert und habe Schmerzen im Bauch gehabt. Ihr sei extrem schwindelig gewesen und sie habe Angst gehabt, das Baby zu verlieren. Die Nachbarinnen hätten dann den Notarzt gerufen.

Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vom 21.03.2013 bestritt der Zeuge E, den Kläger am 27.02.2013 mit einem Schlüssel angegriffen zu haben. Das T-Shirt habe sich der Kläger selbst zerrissen. Der Kläger habe gegenüber dem Zeugen E bereits bei einer früheren Auseinandersetzung erklärt, dass er sich selbst die Zähne ausschlagen und den Zeugen E dafür verantwortlich machen werde.

Der Nachbar S2 gab im Rahmen einer Zeugenbefragung an, dass er aus dem Treppenhaus "Hilfe"-Schreie gehört habe und daraufhin in den 4. Stock gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Streit jedoch nur noch verbal gewesen. Auch die anderen Nachbarn seien erst nach Ende der Tätlichkeiten dazugekommen.

In Bezug auf den Vorfall vom 15.04.2013 geht aus der Akte der Staatsanwaltschaft hervor, dass der Kläger am 15.04.2013 der Polizeiinspektion 25 A um 15:04 Uhr telefonisch mitgeteilt habe, von dem Zeugen E mit Pfefferspray angegriffen worden zu sein. Der Kläger fuhr wegen des Pfeffersprayangriffs zunächst mit seiner Ehefrau ins Krankenhaus und stellte sich sodann gegen 19:20 Uhr zur Anzeigenerstattung auf der Wache vor.

Der Zeuge E beschrieb den Vorfall vom 15.04.2013 in seiner Beschuldigtenvernehmung vom gleichen Tag wie folgt:

"Am 15.04.2013, gegen 15:10 Uhr, bin ich mit meinen drei Kindern aus dem Aufzug in der G Straße in A in der Tiefgarage ausgestiegen. Dabei sind wir unserem Nachbarn, Herrn A, begegnet. Herr A hat zu mir gesagt: "Jetzt kriegst du Probleme." Dabei hat er mich am Hals gepackt, gewürgt und zurück gedrängt. Dann habe ich mein Pfefferspray genommen und an ihm vorbei gesprüht, getroffen habe ich ihn nicht direkt. Ich habe mich mit dem Pfefferspray verteidigt, da ich Angst um mein Leben hatte."

Der Kläger gab in seiner Vernehmung vom 15.04.2013 folgende Sachverhaltsdarstellung ab:

"Am 15.04.2013, gegen 14:00 Uhr, bin ich mit meiner Frau A, zum Einkaufen gefahren, als wir losgefahren sind stand Herr E am Straßenrand und hat uns bösartig zugelacht. Als wir gegen 15:00 Uhr vom Einkaufen zurückgekommen sind, parkten wir bei uns in der Tiefgarage in der G Straße in A. Bei der Einfahrt zur Tiefgarage hat meine Frau den Herrn E am Balkon stehen sehen, er hat uns auch gesehen.

Ich habe alle Einkäufe ausgeladen und in unser Kellerabteil gebracht. Als ich vom Kellerabteil zurück zur Tiefgarage gekommen bin, sagte meine Frau zu mir, dass ich aufpassen soll. Meine Frau erklärte mir erst nach dem Angriff, dass der E, wo ich noch im Kellerabteil war, etwas in der Hand hatte und es geschüttelt hat und um unser Auto herumgelaufen ist, wie als ob er mich gesucht hätte. Herr E hat aber nichts zu meiner Frau gesagt. Als er um das Auto herumgegangen war, ging er in Richtung Aufzug. Als ich vom Kellerabteil zur Tiefgarage gegangen bin, traf ich im Vorraum beim Lift auf Herrn E. Meine Frau sagte sinngemäß zu Herrn E "was willst du von meinem Mann". Herr E hat diesen Satz 2-3 mal wiederholt. Meine Frau ist die ganze Zeit zwischen mir und dem Herrn E gestanden. Er hat dann das Pfefferspray herausgezogen, dann hat er meine Frau auf die Seite gegen die Wand geschubst und in meiner Richtung das Pfeffer gesprüht. Er hat mich an der rechten Seite im Gesicht getroffen, ins Auge ist aber nichts gegangen. Herr E hat gesprüht wie ein Verrückter. Meine Frau hat dann um Hilfe gerufen. Herr E hat uns dann in Richtung Treppe gejagt, indem er auf uns zugelaufen ist, dabei hat er mir mindestens zweimal mit dem Fuß gegen meinen Popo zu treten. Als wir im Erdgeschoss waren, hat Herr E umgedreht und ist wieder zurückgelaufen. Wir sind dann hoch in unserer Wohnung gegangen. Meine Frau ist dann zur Nachbarin gegangen, weil sie solche Angst hatte vor Herrn E. Nach einigen Minuten habe ich leichte Schmerzen verspürt in den Augen und hatte das Gas im Mund. Ich habe mir in der Wohnung das ganze aus dem Gesicht gewaschen. Meine Frau bekam, weil sie hochschwanger ist, Krämpfe und Schmerzen, deswegen sind wir dann ins Krankenhaus gefahren. Ein Attest vom Krankenhaus habe ich auch mitgenommen. Ich habe Herrn E nur allein bei uns im Keller gesehen, meine Frau meinte, dass hinter ihm seine älteste Tochter stand. Ich habe den Herrn E nicht beleidigt und auch nicht angefasst."

In der Akte der Staatsanwaltschaft befindet sich ein Attest über eine persönliche Vorstellung der Ehefrau der Klägerin im Klinikum der Universität A vom 15.04.2013. Hieraus geht ein rechnerischer Geburtstermin vom 08.05.2013 hervor. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Lösung oder einen vorzeitigen Blasensprung wurden verneint. Eine Corionzotten Biopsie vom 29.10.2012 habe das Ergebnis eines Gorlin-Syndroms erbracht. Die Ehefrau des Klägers habe sich nach einem Sturz gegen eine Wand vorgestellt, nachdem sie von einem Nachbarn geschubst worden sei. Die Ehefrau des Klägers habe zur Beobachtung stationär aufgenommen werden sollen. Sie habe auf den stationären Aufenthalt jedoch verzichtet und die Klinik gegen den Rat der Ärzte auf eigene Verantwortung verlassen.

Mit Schreiben vom 10.05.2013 führte der Kläger ergänzend aus, Herr E habe mit dem Pfefferspray genau auf sein Gesicht gezielt. Er habe die ätzende Flüssigkeit aber nur auf die rechte Seite seines Gesichts bekommen. Auch habe er durch den Gewaltakt Kratzer auf der Stirn erlitten. Nach der Rückkehr aus der Klinik habe seine Frau den ganzen Abend geweint. Sie habe sich das Gas aus den Haaren gewaschen und auf dem Rücken einen ätzenden Schmerz von der Flüssigkeit bekommen. Auch er habe am Abend noch unter mittelschweren Schmerzen von dem Gas gelitten. In der Nacht um ca. 3:30 Uhr habe seine Ehefrau ihm gesagt, dass sie Fruchtwasser verlieren würde. Sie hätten nicht gewusst, was sie machen sollten, da seine Frau vor 12 Stunden die Klinik auf eigenen Wunsch verlassen habe. Nach 5:00 Uhr habe seine Ehefrau verfrühte Wehen bekommen. Um ca. 6:00 Uhr hätten sie eine Nachbarin kontaktiert. Diese hätte ihnen versichert, dass dies Anzeichen einer Geburt seien. Sie hätten sich daraufhin für eine Fahrt ins Krankenhaus vorbereitet. Sie hätten ein Taxi bestellt und hätten um ca. 9:00 Uhr die Wohnung verlassen wollen. Doch zur gleichen Zeit sei die Familie E in den Flur getreten und der Zeuge E habe die Kläger mit den Worten "was gibt's" erneut herausgefordert. Sie seien daraufhin zurück in ihre Wohnung geflüchtet und hätten die Wohnung erst verlassen können, nachdem sie vom Balkon aus beobachtet hätten, dass der Zeuge E das Haus verlassen habe. Sie seien um ca. 10:00 Uhr in der Frauenklinik in der M Straße angekommen. Eine Ärztin habe festgestellt, dass die Geburt bereits begonnen habe und habe erklärt, dass das Baby binnen weniger Stunden auf die Welt kommen werde. Sein Sohn habe durch Kaiserschnitt geboren werden müssen. Er sei ohne größere Kaiserschnittkomplikationen um 12:06 Uhr am 16.04.2013 auf die Welt gekommen. Die Frühgeburt sei durch ständigen Stress und Nötigung durch Herrn E ausgelöst worden. Seine Ehefrau sei am 11. und am 12. April beim Frauenarzt gewesen. Damals sei noch alles in Ordnung gewesen, obwohl seine Frau eine "bedrohte Schwangerschaft" gehabt habe (Fehlgeburt von 2011, genetische Erkrankung, Blutung während der Schwangerschaft, Zyste im Bauch). Sogar nach dem Überfall vom 15.04.2013 sei rein körperlich noch alles in Ordnung gewesen. Der Auslöser der Frühgeburt sei die extreme Angst vor dem ständig gewaltbereiten Zeugen E und die besondere Verzweiflung aus Sorge vor Überfällen in der Zukunft wegen der fehlenden Hilfe durch die Polizei aufgrund des indirekten Rassismus. Wegen der Frühgeburt habe das Baby mehrere Tage Probleme mit dem Blutzucker gehabt und habe auf der Intensivstation betreut werden müssen. Mehrere Male sei der Blutzucker gemessen worden, was für das Baby sehr schmerzhaft gewesen sei. Wenige Monate später habe das Baby wegen eines Leistenbruchs operiert werden müssen, auch dies sei wahrscheinlich Folge der Frühgeburt.

Ausweislich eines Berichts des Klinikums der Universität A vom 24.04.2013 war der Sohn des Klägers am 16.04.2013 in der 36. Schwangerschaftswoche per sekundärer Sectio geboren worden. Er befand sich bis zum 20.04.2013 in stationärer Behandlung. Bei einer initialen rezidivierenden Hypoglykämie von minimal 24 mg/dl sei mit der Frühfütterung begonnen worden. Zur engmaschigen Kontrolle und gegebenenfalls Therapie sei der Junge für eine Nacht auf die Neugeborenen-Intensivstation verlegt worden. Eine intravenöse Therapie sei nicht notwendig gewesen. Seit dem dritten Lebenstag hätten die Kontrollblutzucker stets altersentsprechende Werte erreicht, der Junge sei weiterhin mit Pre-Nahrung zugefüttert worden.

Mit Verfügung vom 12.08.2013 wurden auch die Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen E wegen der Vorfälle vom 27.02.2013 und vom 15.04.2013 eingestellt. Vor dem Hintergrund der sich widersprechenden Aussagen könne ein Tatnachweis nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit geführt werden.

Der Kläger hat hiergegen Beschwerde eingelegt, der mit Bescheid der GeneralStaatsanwaltschaft München vom 18.10.2013 keine Folge gegeben worden ist. Den fraglichen Vorfällen liege ein seit geraumer Zeit schwelender Nachbarschaftsstreit zwischen den Beteiligten zugrunde. Es erscheine aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden nicht nachvollziehbar, warum es insoweit immer wieder zu verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzungen komme. Die Urheberschaft der Vorfälle könne nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geklärt werden.

Aktenkundig ist eine weitere Strafanzeige des Klägers vom 01.02.2018 gegen Frau Rechtsanwältin W, Herrn Rechtsanwalt N und Herrn und Frau S wegen gefährlicher Körperverletzung in Bezug auf ein "Scheinverfahren Az. 851 Ds 263 Js 224834/14". Hintergrund war, dass es Ende 2014 - nachdem die Ehefrau des Klägers im November von Frau S im Aufzug geschubst und bedroht worden seien soll - zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn S gekommen war. In dem sich anschließenden Strafverfahren zum Az. 851 Ds 263 Js 224834/14 ist der Kläger vom Amtsgericht München I wegen einer gefährlichen Körperverletzung mit Urteil vom 18.02.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Laut Anklageschrift und Urteil soll der Kläger dem am Boden liegenden Geschädigten Herrn S im Jahr 2014 derart mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht getreten haben, dass dieser einen Jochbeinbruch erlitt und mehrere Tage stationär behandelt werden musste. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe sich der Kläger auf den nach wie vor am Boden liegenden Geschädigten gestürzt, sein Knie auf dessen Brustkorb gedrückt und mit beiden Fäusten in das Gesicht des Geschädigten geschlagen. Der Geschädigte habe noch einen Pneumothorax erlitten. Die Ehefrau des Klägers ist in Bezug auf die Auseinandersetzung mit Herrn S ebenfalls einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Amtsgericht München sah es als erwiesen an, dass die Ehefrau des Klägers aufgrund eines zuvor mit dem Kläger gefassten Tatplans die Arme des Geschädigten S durch Ziehen dessen Jacke nach hinten gezogen und fixiert hat, um dessen Gegenwehr gegen den Angriff durch den Kläger zu unterbinden. Im Rahmen der Hauptverhandlung hatte der Kläger am 18.02.2016 ein Geständnis abgegeben. Aus der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts München I geht hervor, dass der Zeuge E bei der Hauptverhandlung zunächst im Zuhörerraum anwesend war. Er hat den Saal zu Beginn der Verhandlung jedoch verlassen, weil er als möglicher Zeuge in Betracht gekommen sei. Zu einer Vernehmung des Zeugen E ist es vor dem Strafgericht nicht gekommen.

Mit der Strafanzeige vom 01.02.2018 machte der Kläger sinngemäß geltend, dass er Opfer der "Falschbeschuldiger" Herr und Frau S geworden sei. Sein Rechtsanwalt habe im Rahmen des Strafverfahrens Parteiverrat begangen und den Kläger in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin des Nebenklägers dadurch eingeschüchtert, dass der frühere Schädiger E ohne ihr Wissen als Zeuge zu einem der Verhandlungstermine geladen worden sei. Hierdurch sei es zu erheblichen psychischen Schäden und einer Posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Aufgrund der Einschüchterung habe er schließlich ein falsches Geständnis abgegeben, das er am 24.07.2017 jedoch widerrufen habe.

Mit Verfügung vom 22.02.2018 gab die Staatsanwaltschaft München I den Strafanzeigen gegen den Anwalt des Klägers und gegen die Anwältin des Nebenklägers keine Folge.

Mit Bescheid vom 23.04.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.11.2017 ab.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die geschilderten verbalen Äußerungen und psychisch vermittelten Beeinträchtigungen (Sachverhalt der Anzeige vom 01.02.2018, Bedrohungen und Beschimpfungen), mangels körperlich vermittelter Gewalt nicht als Gewalttaten im Sinne des Opferentschädigungsrechts anerkannt werden könnten. Lediglich die geltend gemachten körperlichen Übergriffe vom 06.07.2011, vom 27.02.2013 und vom 15.04.2013 stellten tätliche Angriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG dar. Diese Taten seien jedoch nicht nachgewiesen. Der Beschuldigte habe die Übergriffe ausweislich der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft München jeweils bestritten und angegeben, sich lediglich verteidigt zu haben. Objektive Beweismittel, insbesondere neutrale Zeugen, seien nicht vorhanden. Letztlich stünden sich die vorhandenen Aussagen diametral gegenüber, ohne dass eine der Aussagen für sich einen höheren Beweiswert in Anspruch nehmen könne. Es sei somit offen, was tatsächlich passiert sei. Der Beklagte habe keine Möglichkeit, die Darstellungen des Klägers als nachgewiesen zu erachten.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 09.05.2018, eingegangen beim Beklagten am 14.05.2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.04.2018 eingelegt und sich auf § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) berufen und eine aussagepsychologische Begutachtung beantragt. Frau S habe ihn verleumdet und denunziert und habe den Zeugen E eingesetzt, damit dieser Gewalt anwende. Auch ein Polizeibeamter habe Frau S aus vorrangig rassistischen Motiven unterstützt. Die zuständige Polizeiinspektion habe sich stets geweigert, Anzeigen aufzunehmen, und erpresserisch zur Rücknahme von Strafanzeigen genötigt. Soweit die Versorgungsverwaltung jetzt behaupte, der Sachverhalt lasse sich nicht mehr aufklären, liege das daran, dass der Sachverhalt von sämtlichen Ermittlungsbehörden unter den Teppich gekehrt worden sei und die Verantwortlichen insbesondere den rassistischen Polizisten geschützt hätten. Frau S habe der Ehefrau des Klägers am 07.11.2014 mit der Anwendung körperlicher Gewalt gedroht. Da sie von der Polizei keine Hilfe erhalten hätten, sei ihnen nichts anders übriggeblieben, als Frau S selbst darauf anzusprechen. Dabei sei deren Ehemann ausgerastet, habe die Ehefrau des Klägers geschlagen und sich dabei selbst einen Jochbeinbruch zugefügt. In der Folge sei der Kläger und seine Ehefrau für diese Vorfälle fälschlich verurteilt worden. Ihr damaliger Strafverteidiger habe in dem Prozess Parteiverrat begangen und die Staatsanwaltschaft, die Rechtsmedizin und den Rechtsanwalt seiner Ehefrau gegen ihn aufgehetzt. Dabei seien auch Urkunden gefälscht worden. Herr E sei zu dem Strafprozess geladen worden, um den Kläger und seine Ehefrau einzuschüchtern und zu verletzen. Daraufhin hätten sie ein falsches Geständnis abgelegt, da sie aufgrund der Konfrontation mit dem Täter dem Prozess schwer hätten folgen können. Durch diese Einschüchterungen seien sie psychisch wieder in den Zustand des Überfalls vom 15.04.2013 versetzt worden und hätten erhebliche psychische Schäden davongetragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine aussagepsychologische Begutachtung komme vorliegend nicht in Betracht. Mit einem solchen Gutachten könne lediglich herausgefunden werden, ob Aussagen einen Erlebnishintergrund hätten. Dies sei vorliegend jedoch unstreitig. Streitig sei nicht, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen mit Herrn E gekommen sei, sondern lediglich, welche Seite zuerst Gewalt angewendet und welche Seite sich verteidigt habe. Dies lasse sich mit aussagepsychologischen Methoden nicht feststellen. Auch im Rahmen des § 15 KOV-VfG reiche die Möglichkeit einer Tatbegehung nicht aus. Es müssten vielmehr objektive Umstände hinzukommen, die der Variante des Klägers ein relevantes Übergewicht verleihen würden. Entsprechende Gesichtspunkte lägen nicht vor.

Der Kläger hat am 17.07.2018 gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.06.2018 Klage zum Sozialgericht München erhoben, die unter dem Az. S 45 VG 27/18 registriert worden ist. Er habe nach dem Überfall vom 06.07.2011 an einer Gesichtsschädelprellung gelitten. Die Überfälle vom 27.02.2013 und vom 15.04.2013 hätten zu mehreren Hämatomen und kleinen Schnittwunden geführt. Außerdem habe er nach dem Überfall vom 15.04.2013 unter Blutungen aus dem Darm gelitten. Durch den Prozessbetrug vom 18.02.2016 leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Mit Schreiben vom 07.04.2020 ergänzte der Kläger, dass er erfahren habe, dass der sogenannte Patentrichter C an dem ihm wiederfahrenen Unrecht beteiligt sei. Er müsse zugeben, dass es unglaubwürdig sei, dass seit 2011 eine gewöhnliche "Hinterhof-Psychopathin namens S" im Alleingang die Entscheidungsträger von deutschen Justiz- und Ermittlungsbehörden manipulieren und dabei ein derartiges Maß an Leid verursachen könne. Seit dem 02.06.2019 sei ihm bekannt, dass der sogenannte Patentrichter C für das Leid mitverantwortlich sei. Er habe insbesondere den Prozess vor dem Amtsgericht München manipuliert. Er habe seine Finger überall drin gehabt, habe aber seit 2011 keine Spuren hinterlassen.

Der Kläger hat eine Auflistung der angeblichen Gewalttaten vorgelegt, die auch eine Verschleppung durch PHM P am 09.07.2011 und den angeblichen Angriff durch Herrn S auf ihn und seine Ehefrau am 13.11.2014 umfassen.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.05.2020 hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Soweit der Kläger eine Versorgung wegen der vorgetragenen Beleidigungen, Bedrohungen und Belästigungen sowie wegen des Vorgehens des Strafverteidigers N und der Nebenklagevertreterin W beantrage, fehle es bereits an einem tätlichen Angriff. Die behaupteten Angriffe vom 06.07.2011, vom 27.02.2013 und vom 15.04.2013 seien nicht nachgewiesen. Nach eingehender Prüfung und Würdigung der Aussagen des Klägers und des Beschuldigten Herrn E, lasse sich nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen, wie sich die Vorfälle abgespielt hätten. Der vom Kläger erhobene Vorwurf sei vom Beschuldigten jeweils bestritten worden. Es lasse sich nicht aufklären, ob der Beschuldigte den Kläger angegriffen habe oder der Kläger den Beschuldigten und dieser sich nur gewehrt habe. Unbeteiligte Zeugen gebe es nicht. Letztendlich stünde Aussage gegen Aussage. Die vom Kläger beantragte aussagepsychologische Begutachtung würde selbst im Falle der Annahme der Voraussetzungen für eine erleichterte Beweisführung nach § 15 KOV-VfG zu keinem anderen Ergebnis führen. Die für eine Glaubhaftmachung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit verlange, dass bei mehreren ernstlich in Betracht kommenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten sei. Nach Betrachtung aller Umstände fehle es vorliegend jedoch an einem objektiven Umstand, der für ein gewisses Übergewicht der Darstellung des Klägers sprechen würde.

Mit Schreiben vom 23.05.2020 hat der Kläger beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und erneut ein aussagepsychologisches Gutachten beantragt, das die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Kläger und der benannten Zeugen überprüfen soll. Erst am 02.06.2019 habe er erfahren, dass der Gefährder aus dem Europäischen Patentamt in A, der sog. Patentrichter C, für das Leid mitverantwortlich gewesen sei. Herr C sei hauptmitverantwortlich dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau auf dem ordentlichen Rechtsweg nichts gegen ihre Peiniger hätten ausrichten können. Herr C sei zweiter Haupttäter, "juristischer Beistand" und Erfüllungsgehilfe zur Verdeckung der Straftaten von Frau S. Er sei ihr Mentor und Förderer. Der angebliche Patentanwalt C werde in dem Gerichtsbescheid nicht erwähnt. Stattdessen stütze sich das SG nur auf Herrn E, der jedoch nur Werkzeug der Verschwörung gegen den Kläger und seine Ehefrau gewesen sei.

Der Kläger hat am 03.06.2020 vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den ihm am 08.05.2020 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Schreiben des Klägers an das SG vom 23.05.2020 verwiesen.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20.11.2020 erwidert, dass alle im Schreiben vom 23.05.2020 beschriebenen Verhaltensweisen der angeblichen Peiniger keine tätlichen Angriffe darstellten, so dass eine Entschädigung nach dem OEG hierfür nicht in Betracht komme. Die angebliche Mitverantwortlichkeit von Herrn C bleibe unklar.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.12.2020 erneut darauf hingewiesen, dass es ihm um die "psychologischen Gewalttaten" in den Jahren 2011 bis 2019 durch die "S-C-N-S1"-Interessengemeinschaft gehe. In Bezug auf Herrn C hat der Kläger ausgeführt, dass die Süddeutsche Zeitung über Herrn C und seine massiven Verleumdungen und Drohungen berichtet habe. Herr C habe seine Behörde paralysiert, habe vertrauliche Informationen weitergegeben, ebenso Waffen und nationalsozialistisches Propagandamaterial. Herr C habe an allen Verhandlungstagen im Strafverfahren im Zuschauerraum gesessen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Psychopathin S im Alleingang die Entscheidungsträger von deutschen Justiz- und Ermittlungsbehörden manipulieren könne und ein derartiges Leid und Justizunrecht verursachen könne, wie es ihm zuteil geworden sei. Den Justizskandal habe er auf seinem Blog www.xxx.com im Internet ausführlich beschrieben.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigung von mindestens 30 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft München I zu den Az. 267 Js 163405/13 und 263 Js 224834/14 und die Gerichtsakten zum Verfahren L 15 VG 17/20 beigezogen. Der Senat hat Beweis erhoben, indem der Zeuge E im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen worden ist. Die als Zeugin zu dem Termin geladene Ehefrau des Klägers hat von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebraucht gemacht. Wegen der Einzelheiten der Zeugeneinvernahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf die beigezogenen Akten, die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 23.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2018 zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Beschädigtenrente zu. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf den Kläger im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist nicht nachgewiesen.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG bestimmt: Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch setzt zunächst voraus, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt hat, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingen.

Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 OEG geht der Senat (vgl. etwa Urteile vom 05.02.2013 - L 15 VG 42/09 - juris; Urteil vom 20.10.2015 - L 15 VG 23/11 - juris; Urteil vom 26.01.2016 - L 15 VG 30/09 - juris) unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von folgenden rechtlichen Maßgaben aus:

Ein tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96 - juris; Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R - juris; Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - juris). Entscheidend ist dabei auf der einen Seite die Rechtsfeindlichkeit im Sinne vor allem einer Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, wobei sich die Auslegung dieses Begriffs von subjektiven Merkmalen wie etwa einer kämpferischen oder feindseligen Absicht des Täters mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes weitestgehend gelöst hat. Auf der anderen Seite genügt es nicht, dass die Tat gegen eine Norm des Strafgesetzes verstößt. Denn die Verletzungshandlung im OEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch geregelt. Dessen ungeachtet orientiert sich die Auslegung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" an der im Strafrecht zu den §§ 113,121 StGB gewonnenen Bedeutung. Wesentlich ist die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, dass durch die Verwendung des Begriffs des tätlichen Angriffs der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein soll (BSG, Urteil vom 15.12 2016 - B 9 V 3/15 R - juris Rn. 23, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs 7/2706 S. 10). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG dabei vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden (vgl. z.B. Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R - juris).

Darüber hinaus muss der tätliche Angriff gemäß § 1 OEG vorsätzlich erfolgt sein. Fahrlässigkeitstaten sind von den gesetzlichen Leistungen des OEG ausgeschlossen (vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/2506). Der grundsätzlich im strafrechtlichen Sinne zu verstehende Vorsatzbegriff definiert sich als das Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale (direkter Vorsatz). Ausreichend ist auch ein bedingter Vorsatz des Täters, bei dem dieser den Eintritt des Erfolgs billigend in Kauf nimmt. Vom Vorsatz erfasst sein muss allerdings nur die Verletzungshandlung (Angriff). Auf die gesundheitliche Schädigung muss sich der Vorsatz - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 OEG ergibt - nicht beziehen.

Schließlich ist noch erforderlich, dass der vorsätzliche tätliche Angriff rechtswidrig ist. Dies ist anzunehmen, soweit nicht ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Der vorsätzliche, rechtswidriger tätliche Angriff, die gesundheitliche Schädigung sowie die Schädigungsfolgen müssen grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für den zwischen diesen drei "Gliedern der Kausalkette" erforderlichen ursächlichen Zusammenhang genügt es, wenn dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist.

Für den Vollbeweis ausreichend und erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R - in juris). Nach § 15 Satz 1 KOV-VfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG auch im Opferentschädigungsverfahren Anwendung findet und sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 - B 9 RVg 3/89 - juris) sind allerdings Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind. Mit dieser Verweisung wollte der Gesetzgeber der Beweisnot derjenigen Verbrechensopfer Rechnung tragen, bei denen die Tat ohne Zeugen geschehen ist und bei denen sich der Täter einer Feststellung entzogen hat, mithin andere Beweismittel als die eigenen Angaben des Betroffenen nicht zur Verfügung stehen. Die Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind, etwa weil der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 - B 9 RVg 3/89 - juris und Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R - juris), Zeugen vorhanden sind, diese aber von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und auch dann, wenn eine als Täter in Betracht kommende Person als Zeuge aussagt, die schädigende Handlung aber bestreitet (BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - juris). Auch in letzterem Fall sei die Beweisnot des Opfers nicht geringer als in den anderen Fällen.

Bei dem "Glaubhafterscheinen" im Sinne des § 15 Satz 1 KOV-VfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung in diesem Sinne bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss eine den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz; vgl. die bisherige Rechtsprechung mit zahlreichen Nachweisen zusammenfassend BSG, Urteil vom 15.12. 2016 - B 9 V 3/15 R - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat das SG zutreffend entschieden, dass die von dem Kläger geschilderten rein psychischen Einwirkungen in Form von Beleidigungen, Stalking und angeblichen Bedrohungen durch die Nachbarin S ebenso wie das Verhalten des Rechtsanwalts N, des PHM S1 und der Nebenklagevertreterin W von vornherein nicht den Tatbestand des § 1 OEG erfüllen können. Gleiches gilt für die vom Kläger erstmals im Klageverfahren vor dem SG behauptete Beteiligung von Herrn C. Das BSG hat mit Urteil vom 16.12.2014 (B 9 V 1/13 R - juris Leitsatz 1) ausdrücklich entschieden, dass ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 OEG eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraussetzt und die bloße Drohung mit einer - wenn auch erheblichen - Gewaltanwendung oder Schädigung für einen tätlichen Angriff nicht ausreicht.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es in Bezug auf eine angebliche Beteiligung von Herrn C zudem an einer zugrundeliegenden Entscheidung des Beklagten fehlt, weil der Kläger die entsprechenden Vorwürfe erstmals nach Erlass der angefochtenen Bescheide erhoben hat. Auch soweit der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens erstmal eine "Verschleppung" durch PHM P am 09.07.2011 geltend gemacht hat, fehlt es bereits an einer zugrundeliegenden Entscheidung des Beklagte.

Als gegen den Kläger verübte Gewalttaten im Sinne von § 1 OEG kommen somit - wie das SG zutreffend entschieden hat - vorliegend grundsätzlich nur die körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen E vom 06.07.2011, vom 27.02.2013 und vom 15.04.2013 in Betracht.

In Bezug auf keinen dieser Vorfälle ist aus Sicht des Senats ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Vollbeweis nachgewiesen. Auch sind die Voraussetzungen des § 15 KOV-VfG aus Sicht des Senats in Bezug auf keinen der Vorfälle erfüllt. Zwar dürfte die Vorschrift in Bezug auf alle Vorfälle anwendbar sein, nachdem der potentielle Täter, der Zeuge E, einen von ihm ausgehenden Angriff jeweils bestritten und sich die Ehefrau des Klägers auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Die Sachverhaltsschilderung des Klägers ist für den Senat gegenüber der Schilderung durch den Zeugen E jedoch nicht relativ am wahrscheinlichsten. Ein vorsätzlicher und rechtswidriger tätlicher Angriff ist damit weder im Vollbeweis nachgewiesen noch glaubhaft gemacht im Sinne des § 15 KOV-VfG.

In Bezug auf das angeschuldigte Ereignis vom 06.07.2011 ist bereits auffällig, dass der Kläger - anders als der Zeuge E - nicht bereits am gleichen Tag Anzeige erstattet hat, sondern erst am 08.07.2011 und das, obwohl die vom Kläger beschriebene Gewalttat und die daraus folgenden Verletzungen ("brutaler Schlag in das Gesicht, Würgen, Sturz auf den Boden, Übelkeit, Benommenheit, starke Kopfschmerzen, Gefühl, dass die Zähne ausgeschlagen worden seien) deutlich schwerer wiegen als die Gewalttat, die der Zeuge E beschrieben hat ("einfache" Ohrfeige durch den Kläger). Offensichtlich ist der Kläger noch am 06.07.2011 nach der Anzeige durch Herrn E von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung aufgesucht worden. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Kläger - der zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeige erstattet hat - ausweislich des Befundberichts des Klinikums B vom 06.07.2011 an diesem Tag in Polizeibegleitung in eine Hausarztpraxis gebracht worden sei, wo sich sein Zustand derart verschlimmert haben soll, dass der Kläger mit einem Krankenwagen in die Klinik verbracht wurde. Der Bericht des Klinikums B stützt die vom Kläger beschriebene massive Gewaltanwendung durch den Zeugen E jedoch nicht. Vielmehr waren alle Befunde unauffällig. Angaben zu einer Ellenbogenverletzung und zu einem Sturz auf den Boden, die der Kläger gegenüber der Polizei mit Schreiben vom 08.07.2011 beschrieben hat, hat der Kläger bei der Anamnese im Klinikum B am 06.07.2011 noch nicht gemacht. Auch hat er trotz der angeblich massiven Kopfschmerzen, Übelkeit und Benommenheit eine stationäre Aufnahme abgelehnt. All dies deutet auf eine gewisse "Übertreibung" hin, wohl um sich gegen die Strafanzeige durch den Zeugen E zu schützen. Auffällig ist auch, dass der Kläger einerseits davon spricht, "gedrosselt" worden zu sein, andererseits unter der Überschrift "Die Verletzungen" im Schreiben vom 08.07.2011 jedoch nur zwei Schläge beschreibt. Bei der Beschreibung der Attacke hat der Kläger erklärt: "Nach dem Schlag hat mein Hals "gedröselt". Weiter führt er aus, dass ihn der Zeuge E ein "zweites Mal" gedrosselt habe, was dafür sprechen könnte, dass der Kläger "Drosseln" im Sinne von Schlagen versteht. Gegenüber dem Klinikum B soll der Kläger jedoch erklärt haben, von Herrn E mit den Händen gewürgt worden zu sein. Von Anfang an hat der Kläger somit keine in sich stimmige Darstellung der Geschehnisse vom 06.07.2011 abgegeben. Die aufgezeigten Widersprüche machen den vom Kläger geschilderten Geschehensablauf nicht relativ mehr wahrscheinlich als die Darstellung des Zeugen E, dass der Kläger den Zeugen zuerst angegriffen und geschlagen habe.

Auch in Bezug auf den Vorfall vom 27.02.2013 ist die Darstellung des Klägers nicht relativ am wahrscheinlichsten. Auffällig ist auch hier, dass Abweichungen und Widersprüche innerhalb der verschiedenen Darstellungen der Geschehnisse durch den Kläger vorliegen. Während der Kläger in seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei vom 27.02.2013 noch zu Protokoll erklärt hat, dass er Lärm in der Nachbarwohnung oder von unten gehört habe und in das Treppenhaus gefragt habe "Wer war das?", hat er mit Schreiben vom 15.03.2013 erklärt, dass der Zeuge E (auch) an diesem Tag gegen seine Wohnungstür getreten habe und er den Zeugen E daraufhin im Flur mit den Worten: "was für eine Scheiße machst du?" angesprochen habe. In seiner Zeugenaussage im Verfahren L 15 VG 17/20 hat der Kläger sodann wieder im Sinne seiner ersten Aussage erklärt, nur in den Flur gerufen zu haben "Wer war das?"

Unstreitig ist in Bezug auf den Vorfall vom 27.02.2013, dass der Kläger den Zeugen E mit einem Nudelholz geschlagen und ihn am linken Handgelenk getroffen hat. Dies hat ausweislich des Berichts des Klinikums I nachweislich zu einer deutlichen Schwellung am linken Handwurzelknochen des Zeugen E geführt. Zudem hat der Kläger unstreitig ein Stück Holz nach dem Zeugen geworfen, das diesen am Kopf getroffen und hier eine leichte Schwellung verursacht hat. Sowohl der Schlag als auch der Wurf mit einem hölzernen Gegenstand stellen eine massive Gewaltanwendung durch den Kläger dar, die potentiell lebensbedrohlich waren, zumal offensichtlich auch der Schlag mit dem Nudelholz gegen den Kopf des Klägers gerichtet war und nur deshalb das linke Handgelenk des Zeugen E getroffen hat, weil dieser den Arm gehoben hat, um sich zu schützen.

Der Kläger hat die Gewaltanwendung zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern lediglich erklärt, sich gegen einen Angriff durch den Zeugen E verteidigen zu wollen. Die Verfügbarkeit eines Nudelholzes als Verteidigungswaffe an der Wohnungstür hat der Kläger damit zu erklären versucht, dass dieses nach dem Vorfall vom 06.07.2011 zum Schutz seiner Ehefrau neben der Wohnungstür gelegen habe. Da der Vorfall vom 06.07.2011 zu diesem Zeitpunkt bereits über 1,5 Jahre zurücklag und auch der Kläger erklärt hat, dass es im Jahr zuvor zu keinen Auseinandersetzungen gekommen ist, ist diese Darstellung für den Senat wenig glaubhaft. Wahrscheinlicher ist für den Senat insoweit die Darstellung des Zeugen E, dass der Kläger bereits mit dem Nudelholz in der Hand in den Flur getreten ist, um den Zeugen E zur Rede zu stellen. Dies gilt auch deshalb, weil der Vortrag des Klägers, aus der Wohnung herausgetreten zu sein, um lautstark nach der Ursache für den Lärm zu suchen bzw. den Zeugen E explizit mit den Worten: "was für eine Scheiße machst du?" zur Rede zu stellen, dann jedoch völlig überrascht von der Aggressivität des Zeugen E gewesen zu sein, für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist auch die Darstellung des Klägers in Bezug auf den Angriff durch den Zeugen E eher vage. In seiner Vernehmung durch die Polizei am 27.02.2013 hat der Kläger als Angriff in erster Linie ein angebliches Eindringenwollen des Zeugen E in die Wohnung des Klägers beschrieben, wobei insofern völlig unklar ist, welchen Zweck der Zeuge E damit hätte verfolgen sollen. Ein Eindringen in die Wohnung selbst stellt mangels unmittelbarer Gewaltanwendung gegen den Körper des Klägers noch keinen Angriff im Sinne des § 1 OEG dar. Weiter hat der Kläger bei seiner Vernehmung am 27.02.2013 dann einen Schlag durch den Zeugen E gegen seine rechte Schulter beschrieben. Aus der Aussage gegenüber der Polizei geht jedoch nicht eindeutig, ob dieses Schlagen Auslöser oder Folge des Schlags mit dem Nudelholz durch den Kläger war.

Mit Schreiben vom 15.03.2013 hat der Kläger sodann explizit erklärt, dass ihn der Zeuge E nach dem Eindringen unmittelbar am rechten Arm gepackt und ihn auf die rechte Schulter geschlagen habe. Er habe daraufhin mit dem Nudelholz gegen den Zeugen E gestoßen, um diesen aus der Wohnung zu treiben. Erst als der Zeuge E ihn daraufhin erneut habe Schlagen wollen, habe er "mit dem Nudelholz nach Herrn E geworfen". Bei dieser Sachverhaltsbeschreibung dürfte die erste körperliche Gewalt von dem Zeugen E ausgegangen sein.

In seiner Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Senats vom 02.05.2023 im Parallelverfahren L 15 VG 17/20 hat der Kläger demgegenüber keinen Schlag durch den Zeugen E vor dem Versuch des Klägers beschrieben, den Zeugen E, durch das Stoßen mit dem Nudelholz aus der Wohnung zu vertreiben. Bei dieser Variante dürfte die erste Gewaltanwendung in dem Stoßen mit dem Nudelholz zu sehen sein, so dass in diesem Fall der Angriff - wie vom Zeugen E beschrieben - vom Kläger ausgegangen wäre.

Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers lässt sich somit nicht klären, wer in Bezug auf den Vorfall vom 27.02.2013 der Angreifer gewesen ist. Dass gerade die für den Kläger günstigste Sachverhaltsdarstellung mit Schreiben vom 15.03.2013 relativ am wahrscheinlichsten ist, lässt sich schon im Hinblick auf die widersprüchlichen Aussagen des Klägers nicht erkennen.

In Bezug auf den Vorfall vom 15.04.2013 ist die Sachverhaltsdarstellung des Klägers ebenfalls weder im Vollbeweis nachgewiesen noch relativ im Sinne des § 15 KOV-VfG am wahrscheinlichsten.

Auffällig ist auch insoweit die nicht schlüssige Sachverhaltsdarstellung durch den Kläger. Aus dem Umstand, dass er den Zeugen E zunächst auf der Straße und dann bei der Rückkehr vom Einkauf auf dessen Balkon gesehen haben will, folgert der Kläger, dass der Zeuge E dem Kläger "aufgelauert habe". Anhaltspunkte hierfür gibt es bei objektiver Betrachtung jedoch nicht. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf das angebliche Auflauern durch den Zeuge E am Morgen des 16.04.2013. Die eigenen Angaben des Klägers, die Familie E habe zur gleichen Zeit wie er und seine Frau die jeweilige Wohnung verlassen, deutet für den Senat vielmehr auf ein rein zufälliges Zusammentreffen hin. Die Annahme eines Auflauerns durch Herrn E erscheint dem Senat vor dem Hintergrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte als völlig konstruiert. Auch ist die Sachverhaltsschilderung des Klägers in Bezug auf die Gewalttat gegen ihn und seine Ehefrau in sich widersprüchlich: Mal beschreibt der Kläger, dass der Zeuge E seine Ehefrau nur gegen die Wand geschubst habe, mal beschreibt er, dass sie zu Boden gestürzt sei. Im Rahmen seiner Zeugenaussage vom 02.05.2023 im beigezogenen Verfahren L 15 VG 17/20 hat der Kläger sodann erklärt, seine Ehefrau sei zu Boden gefallen, aber nicht ganz auf den Boden gefallen, aber brutal gegen die Wand geschubst worden. Völlig unklar ist zudem, wie die im 8. Monat schwangere Ehefrau nach dem angeblichen Sturz sofort wieder auf den Beinen gewesen sein und von dem Zeugen E in Richtung Treppenhaus "gejagt" worden sein kann. Unklar ist auch, wie der Zeuge E den Kläger während der Flucht in das Gesäß getreten haben können soll.

Bei der Untersuchung der Ehefrau der Klägerin im Klinikum sind zudem keine Anzeichen für einen Sturz in Form von Prellmarken oder Hämatomen dokumentiert worden.

Widersprüchlich sind die Aussagen des Klägers zu dem Vorfall vom 15.04.2013 auch insoweit, als der Kläger ursprünglich gegenüber der Polizei erklärt hat, er habe erst nach dem Angriff von seiner Frau erfahren, dass der Zeuge E etwas in der Hand gehalten und es geschüttelt habe. Bei seiner Zeugeneinvernahme im Parallelverfahren L 15 VG 17/20 hat der Kläger dann jedoch erklärt, selbst gesehen zu haben, dass der Zeuge E mit einem Pfefferspray herumgespielt habe, als dieser auf den Kläger und seine Ehefrau aus Richtung der Tiefgarage zugekommen sei.

Zwar ist auch die Aussage des Zeugen E für den Senat nicht überzeugend. Dieser hat entgegen seiner Aussage vor der Polizei im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat ein völlig anderes Geschehen in Bezug auf den Vorfall vom 15.04.2013 geschildert. Statt eines Angriffs durch den Kläger in Form eines Würgens hat er nun (erstmals) eine Bedrohung mit einem Messer beschrieben, ein Würgen durch den Kläger jedoch verneint.

Allein der Umstand, dass der Senat auch den vom Zeugen E beschriebenen Geschehensablauf nicht für wahrscheinlich hält, folgt aber nicht, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers relativ am wahrscheinlichsten ist. Der vom Kläger beschriebene Geschehensablauf ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Widersprüche für den Senat vielmehr ebenso unwahrscheinlich wie die Darstellung des Zeugen E. Ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff ist für den Senat damit auch in Bezug auf das Ereignis vom 15.04.2013 nicht glaubhaft.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert zudem daran, dass es in Bezug auf keines der geltend gemachten Ereignisse einen Nachweis für fortbestehende Schädigungsfolgen gibt. An körperlichen Schäden sind in zeitlichem Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen allenfalls leichte Kratzer und Prellungen/Hämatome dokumentiert. Hierbei handelt es sich um Gesundheitsschäden vorübergehender Natur, die im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG keinen Rentenanspruch begründen. Einen objektiven Nachweis dafür, dass der Kläger bei dem Vorfall vom 15.04.2013 von dem Pfefferspray überhaupt getroffen wurde, gibt es nicht. Für die vom Kläger geltend gemachten psychischen Traumaschäden liegt keinerlei objektiver Anhaltspunkt vor. Insbesondere fehlt es insoweit an einer ärztlichen Diagnose.

Soweit der Kläger einen angeblichen Angriff vom 13.11.2014 durch Herrn S geltend macht, weist der Senat darauf hin, dass der Kläger im Strafverfahren 851 Ds 263 Js 223834/14 ein Geständnis dahingehend abgegeben hat, dass nicht Herr S, sondern er bzw. seine Ehefrau die Angreifer in Bezug auf den Vorfall vom 13.11.2014 gewesen sind. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Geständnis - wie vom Kläger behauptet - falsch gewesen ist, hat der Senat nicht.

Die Berufung hat damit keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, vgl. § 160 Abs. 2 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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