Studierende in dualen Studiengängen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Bürgergeld.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Alg II für die Zeit von Mai 2019 bis Juli 2020 während eines dualen Studiums.
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Der 1980 geborene Kläger begann nach dem Abitur ein Studium der Meteorologie, für das er ohne Abschluss 31 Semester eingeschrieben war. Ab 2015 war er mehrere Jahre abhängig beschäftigt. Im September 2018 nahm er ein Studium an der Fachhochschule (FH) A im ausbildungsintegrierten dualen Bachelorstudiengang "Angewandte Mathematik und Informatik" auf und begann zeitgleich eine Ausbildung zum "Mathematisch-technischen Softwareentwickler". Den Ausbildungsvertrag hatte er mit der Hochschule A für den Zeitraum 3.9.2018 bis 2.9.2021 geschlossen. Die Ausbildungsvergütung betrug gestaffelt nach Ausbildungsjahr um die 1000 Euro. Der Vertrag enthielt die Regelungen, dass die Ausbildung in Kombination mit dem dualen Studiengang "Angewandte Mathematik und Informatik" an der FH A erfolge, der Auszubildende verpflichtet sei, sich in diesem Studiengang zu immatrikulieren und für die Dauer der Immatrikulation die Berufsschulpflicht ruhe. Der Vertrag wurde in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Industrie- und Handelskammer eingetragen.
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Die Bundesagentur für Arbeit lehnte einen Antrag des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit der Begründung ab, die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts stünden anderweitig zur Verfügung. Von einer Prüfung der sonstigen Voraussetzungen werde abgesehen (Bescheid vom 12.2.2019). Einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) lehnte das Studierendenwerk A als Amt für Ausbildungsförderung unter Verweis auf § 7 Abs 3 BAföG ab (Bescheid vom 1.4.2019). Ein unabweisbarer Grund (§ 7 Abs 3 Satz 1 Nr 2 BAföG) für den Fachrichtungswechsel des Klägers sei nicht erkennbar. Ein Fachrichtungswechsel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sei bei Auszubildenden an Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters förderungsrechtlich unschädlich (§ 7 Abs 3 Satz 1 Nr 1 BAföG).
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Der Kläger beantragte beim beklagten Jobcenter Leistungen nach dem SGB II (Antrag vom 16.5.2019). Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei vom Anspruch auf Alg II ausgeschlossen, weil seine Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Dass sie nicht gefördert werde, beruhe allein auf individuellen Gründen (Bescheid vom 6.6.2019; Widerspruchsbescheid vom 17.7.2019).
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Das SG hat eine Auskunft des Studierendenwerks eingeholt, wonach das ausbildungsintegrierte duale Studium des Klägers dem Grunde nach förderungsfähig sei. Im Anschluss hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.5.2021). Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag beschränkt auf Leistungen bis einschließlich Juli 2020 und zugleich klargestellt, dass er keine darlehensweisen Leistungen beanspruche. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 16.12.2021). Der Kläger sei von den geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Ansprüche auf Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II bestünden nicht. Das duale Studium des Klägers sei im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Dem stehe § 2 Abs 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, nicht entgegen. Nach den im Studienverlaufsplan vorgesehenen Semesterwochenstunden sei von einer Vollzeitausbildung auszugehen. Dem Leistungsausschluss stehe auch nicht entgegen, dass die im Rahmen eines ausbildungsintegrierten (dualen) Studiengangs durchgeführte Berufsausbildung zum "Mathematisch-technischen Softwareentwickler" eventuell im Rahmen des § 57 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig war. Zwar bestehe seit dem 9. SGB II-ÄndG 2016 insoweit kein Leistungsausschluss im SGB II mehr. Es bleibe aber bei dem Leistungsausschluss aufgrund des Studiums. Das Hinzutreten weiterer Förderungsmöglichkeiten berühre diesen Leistungsausschluss nicht. Eine der Rückausnahmen zum Leistungsausschluss (§ 7 Abs 6 SGB II) sei nicht einschlägig.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom LSG zugelassenen Revision, mit der er rügt, das LSG habe § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II verletzt. Es sei schon nicht zutreffend, dass das Studium seine Arbeitskraft voll in Anspruch genommen habe, weshalb es im Rahmen des BAföG nicht dem Grunde nach förderungsfähig gewesen sei. Im Übrigen habe das LSG nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung 2016 dafür entschieden habe, den SGB II-Leistungsausschluss für eine dem Grunde nach förderungsfähige betriebliche (duale) Ausbildung abzuschaffen. Selbst wenn die Ausbildung trotz des zeitlich untergeordneten Hochschulanteils zusätzlich förderungsfähig nach dem BAföG wäre, sei diese gesetzgeberische Entscheidung für die grundsätzliche Leistungsberechtigung betrieblicher Auszubildender zu beachten.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2021 und des Sozialgerichts Aachen vom 3. Mai 2021 sowie den Bescheid vom 6. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2020 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass er während seines dualen Studiums für den Zeitraum Mai 2019 bis Juli 2020 keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II hat.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 6.6.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.7.2019, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt hat sowie dessen Verurteilung zur Zahlung von Leistungen, beschränkt auf den Zeitraum Mai 2019 bis Juli 2020 und auf Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen.
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2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 7 ff, 20 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II für den streitigen Zeitraum zunächst durch das Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018 (BGBl I 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 und zuletzt durch das 7. SGB IV-ÄndG vom 12.6.2020 (BGBl I 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 B 14 AS 53/15 R SozR 44200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f).
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3. Der Kläger hatte im Streitzeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II). Er war nach den Feststellungen des LSG teilweise hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II), weil er seinen Lebensunterhalt durch seine um die Erwerbstätigenfreibeträge bereinigte Ausbildungsvergütung nicht vollständig decken konnte. Gleichwohl ist der Kläger nicht leistungsberechtigt, weil er als Auszubildender über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat (4.) und für Ansprüche nach § 27 SGB II in seinem Fall nichts ersichtlich ist oder er sie im Hinblick auf Darlehensleistungen ablehnt (5.).
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4. Der Kläger hat während der Dauer seines ausbildungsintegrierten (dualen) Studiums keinen Anspruch auf Alg II (vgl begrifflich zur Unterscheidung zwischen sog "praxisintegrierten dualen Studiengängen" und "ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen", in denen in der Regel neben dem Studienabschluss ein Abschluss in dem Ausbildungsberuf erworben wird BSG vom 1.12.2009 B 12 R 4/08 R BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 19; Koch-Rust/Rosentreter, NJW 2009, 3005, 3006). Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs 5 Satz 1 SGB II idF des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016, BGBl I 1824). Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass die Ausbildungsförderung nach dem BAföG die Kosten des Lebensunterhalts bereits umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II soweit nicht gesetzliche Ausnahmen einschlägig sind nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die grundsätzlich nachrangige Grundsicherung in Fortführung der vorherigen sozialhilferechtlichen Rechtslage (§ 26 BSHG idF des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981, BGBl I 1523; zuvor § 31 Abs 4 BSHG idF des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975, BGBl I 3091) davon befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (stRspr; vgl nur BSG vom 6.9.2007 B 14/7b AS 28/06 R SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 25 ff; BSG vom 19.8.2010 B 14 AS 24/09 R SozR 4-4200 § 7 Nr 20 RdNr 15; BSG vom 22.3.2012 B 4 AS 102/11 R SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 13; BSG vom 22.8.2012 B 14 AS 197/11 R RdNr 13; BSG vom 2.4.2014 B 4 AS 26/13 R BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr 3, RdNr 18; BSG vom 6.8.2014 B 4 AS 55/13 R BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38, RdNr 24; BSG vom 17.2.2015 B 14 AS 25/14 R SozR 4-4200 § 7 Nr 40 RdNr 39).
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Das duale Studium des Klägers ist im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig (a). Der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ist nicht deswegen einschränkend auszulegen, weil die Ausbildung des Klägers eventuell zusätzlich nach dem SGB III förderungsfähig gewesen ist (b). Eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss (§ 7 Abs 6 SGB II) ist im Falle des Klägers nicht einschlägig (c).
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a) Das duale Studium des Klägers ist im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Die Prüfung der Förderungsfähigkeit richtet sich abschließend nach § 2 BAföG (BSG vom 19.8.2010 B 14 AS 24/09 R SozR 4-4200 § 7 Nr 20 RdNr 16; BSG vom 27.9.2011 B 4 AS 145/10 R SozR 4-4200 § 7 Nr 26 RdNr 15; BSG vom 22.3.2012 B 4 AS 102/11 R SozR 44200 § 7 Nr 27 RdNr 14; BSG vom 22.8.2012 B 14 AS 197/11 R RdNr 15 ff). Diese Vorschrift regelt - von den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG) abgesehen - den Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich. Die entsprechenden Grundsätze sind für das SGB II ebenfalls maßgeblich. Zu den abstrakten Fördervoraussetzungen zählt insbesondere auch, dass Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs 5 Satz 1 BAföG idF der Bekanntmachung vom 7.12.2010, BGBl I 1952, hierzu BSG vom 27.9.2011 B 4 AS 145/10 R SozR 4-4200 § 7 Nr 26 RdNr 16; jetzt inhaltsgleich § 2 Abs 5 Satz 1 Nr 2 BAföG idF des 28. BAföGÄndG vom 19.10.2022, BGBl I 1796). Individuelle Gründe in der Person des Auszubildenden, die einer Förderung entgegenstehen, bleiben demgegenüber außer Betracht. Hierzu zählen zB fehlende Eignung (§ 9 BAföG), das Überschreiten der Altersgrenze (§ 10 BAföG), fehlende Bedürftigkeit (vgl §§ 11 ff BAföG), der individuelle Förderungsausschluss wegen anderweitiger Leistungen (§ 2 Abs 6 BAföG; hierzu BSG vom 19.8.2010 B 14 AS 24/09 R SozR 4-4200 § 7 Nr 20 RdNr 18) oder ein förderungsschädlicher Fachrichtungswechsel (vgl § 7 Abs 3 BAföG).
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Das duale Studium des Klägers erfüllte die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 6 BAföG. Der "Besuch" einer Hochschule (im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte) lag nach den Feststellungen des LSG vor (vgl hierzu BSG vom 22.3.2012 B 4 AS 102/11 R SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 16). Soweit das duale Studium im Falle des Klägers eine "andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs 3 BAföG ist, dessen Förderung ein vorheriger Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel ohne hinreichenden Grund entgegensteht, handelt es sich um einen individuellen Ausschlussgrund, der die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach unberührt lässt.
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Entgegen der Ansicht des Klägers steht § 2 Abs 5 Satz 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, einer Förderungsfähigkeit des dualen Studiums dem Grunde nach nicht entgegen. Vor dem Hintergrund dieser Leistungsvoraussetzung ist eine lediglich berufsbegleitende oder in Teilzeitform neben der Berufstätigkeit durchgeführte Ausbildung nicht förderungsfähig, weil sie die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt. Handelt es sich demgegenüber bei einer berufspraktischen Tätigkeit um einen integrierten Bestandteil der Hochschulausbildung und nicht um eine neben dieser Ausbildung betriebene Tätigkeit, schließt § 2 Abs 5 BAföG eine Förderung nicht aus (BVerwG vom 22.12.2003 5 B 51.03 juris RdNr 3 mwN). In diesem Sinne entspricht es im Ausbildungsförderungsrecht allgemeiner Ansicht, bei einem Studiengang, in den - wie hier - eine berufsbildende betriebliche oder schulische Ausbildung aufgrund einer einheitlichen Prüfungsordnung fest integriert ist (duale Studiengänge), grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, sodass ein solches duales Studium dem Grunde nach förderungsfähig ist (OVG NRW vom 12.2.2020 12 B 1665/19 juris RdNr 8; Buter in Rothe/Blanke, BAföG, § 7 RdNr 11, Stand Juli 2019; Koch-Rust/Rosentreter, NZA 2021, 1604, 1609; so auch Ziffern 2.5.3 und 7.1.10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.10.2013, GMBl 2013, 1094; vgl zudem die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 27.3.2019 zum 26. BAföGÄndG, BT-Drucks 19/8749 S 30, wonach der Besuch "dualer Hochschulen", bei denen es sich früher um staatliche Berufsakademien gehandelt hat, ausbildungsförderungsrechtlich als Hochschulstudium gefördert wird).
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b) Der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ist nicht deswegen einschränkend auszulegen, weil die Ausbildung des Klägers eventuell zusätzlich nach dem SGB III förderungsfähig gewesen ist.
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aa) Ob der Kläger während seines Studiums aufgrund der zugleich absolvierten beruflichen Ausbildung jedenfalls dem Grunde nach Anspruch auf BAB hatte (§§ 56 ff SGB III), kann offenbleiben. Diese Frage ist für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge umstritten. Überwiegend wird dies unter Bezugnahme auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG abgelehnt (vgl nur Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12.5.2017 L 3 AL 15/15 juris RdNr 30 ff; Brecht-Heitzmann in BeckOGK, § 57 SGB III RdNr 24, Stand 1.5.2022; Buser in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 57 RdNr 52a, Stand Januar 2022; Herbst in jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 57 RdNr 47; vgl zur Tatbestandswirkung des Berufsausbildungsverzeichnisses aber BSG vom 6.8.2014 B 4 AS 55/13 R BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38, RdNr 16). Teilweise wird die Förderungsfähigkeit bejaht (SG Speyer vom 3.9.2014 S 1 AL 13/14 info also 2015, 17; zustimmend Geiger, info also 2015, 18; Petzold in Hauck/Noftz, § 56 SGB III RdNr 8, Stand September 2020) oder differenziert beurteilt (Sächsisches LSG vom 30.11.2017 L 3 AL 192/15 juris RdNr 40 ff; Bienert, info also 2017, 258, 261 f).
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bb) Sollte die Ausbildung des Klägers sowohl im Rahmen des SGB III als auch des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig gewesen sein, ändert dies jedenfalls nichts daran, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat.
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Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass im SGB II ebenso wie im SGB III oder dem BAföG keine ausdrückliche Regelung für Auszubildende in dualen Studiengängen besteht. Ob es einer solchen Regelung im Angesicht der zunehmenden Verbreitung dualer Studiengänge (hierzu Koch-Rust/Rosentreter, NZA 2021, 1604) bedarf oder ob die Vielgestaltigkeit dieser Ausbildungsform gegen eine abstrakte Regelung spricht, ist eine gesetzgeberische Entscheidung. Auf der Grundlage des geltenden Rechts unterfallen Studierende in dualen Studiengängen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II.
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Nach dem Wortlaut des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ist der Anspruch des Klägers ausgeschlossen, weil seine Ausbildung wie dargelegt im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig war. Dies gilt ebenfalls nach dem Regelungszusammenhang. § 7 Abs 6 SGB II nennt einzelne Gruppen von Auszubildenden, auf die § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keine Anwendung findet. Auszubildende, die eine sowohl im Rahmen des BAföG als auch des SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren, sind dort nicht genannt. Die differenzierte Normkonzeption des § 7 Abs 6 SGB II spricht dagegen, die Rückausnahme erweiternd und damit zugleich den Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II einschränkend auszulegen.
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Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungsgeschichte unter Berücksichtigung des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) stehen der vom Kläger vertretenen Auffassung ebenfalls entgegen. Zwar ist es zutreffend, dass es erklärtes Ziel dieses Gesetzes war, die Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Ausbildungsförderung zu "entschärfen" (so BT-Drucks 18/8041 S 30). Zu diesem Zweck strich der Gesetzgeber des 9. SGB II-ÄndG in § 7 Abs 5 SGB II den Verweis auf Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Solche Auszubildende können seitdem bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Alg II bzw Bürgergeld aufstockend zu ihrer Ausbildungsvergütung und einer ggf zu beanspruchenden Förderung mit BAB erhalten. Hierdurch wird zudem erreicht, dass Personen, die eine duale Berufsausbildung absolvieren, auch dann die Ausbildungsvergütung ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhalten können, wenn individuell kein Anspruch auf BAB besteht (BT-Drucks 18/8041 S 31). Geblieben ist es aber bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass solche Auszubildende von den Leistungen zum Lebensunterhalt mit Ausnahme der Leistungen nach § 27 SGB II ausgeschlossen bleiben, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist (so ausdrücklich BT-Drucks 18/8041 S 31). Der Kläger wäre dementsprechend unter der Annahme, es handelte sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung sowohl im Rahmen des BAföG als auch gemäß § 57 SGB III nach vorheriger Rechtslage "in doppelter Hinsicht" von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen gewesen, wohingegen es nach dem 9. SGB II-ÄndG bei einem "einfachen" Leistungsausschluss verbleibt.
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Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht liegt in diesem Ergebnis keine mit Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbare Ungleichbehandlung. Soweit er rügt, der Leistungsausschluss benachteilige ihn im Vergleich zu anderen Auszubildenden, die sich ausschließlich in einer betrieblichen Ausbildung befinden, handelt es sich schon nicht um im Wesentlichen gleiche und deshalb vergleichbare Sachverhalte. Der Kläger durchlief gerade nicht allein eine betriebliche Ausbildung, sondern betrieb zugleich ein Hochschulstudium. Hierdurch war seine Ausbildung anders als die ausschließliche betriebliche Ausbildung insgesamt im Rahmen des BAföG förderungsfähig, unterlag dadurch aber wieder den dort geregelten spezifischen Förderungsausschlüssen, deren Wirksamkeit der SGB II-Leistungsausschluss sicherstellt. Dass der Kläger keine staatliche Ausbildungsförderung erhielt, lag unabhängig von der Frage, ob die Ausbildungsvergütung als anzurechnendes Einkommen ohnehin einen Anspruch ausgeschlossen hätte an dem langjährigen Erststudium.
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c) Eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss (§ 7 Abs 6 SGB II) ist im Falle des Klägers nicht einschlägig.
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5. Soweit § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nur "über die Leistungen nach § 27 hinaus" Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausschließt, fehlt es für das Bestehen von Sonder- oder Mehrbedarfen im Sinne des § 27 Abs 2 SGB II bzw für einen besonderen Härtefall nach § 27 Abs 3 Satz 2 SGB II an Anhaltspunkten. Darlehensleistungen (§ 27 Abs 3 Satz 1 SGB II) macht der Kläger nicht geltend.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.