S 7 R 843/23 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 843/23 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne von §§ 36 Abs. 2, 59 Abs. 3 SGB IV ist gegeben, wenn der Geschäftsführer eines Trägers der Sozialversicherung in seinem Amtshandeln den durch Rechtsvorschriften festgelegten Belangen des Versicherungsträgers in besonders schwerwiegender Weise schuldhaft zuwiderhandelt und dabei nicht beachtet, was jedem im gegebenen Einzelfall hätte einleuchten müssen.
2. Es gibt keine allgemeine Vermutung dafür, dass die Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchs- oder in einem gesonderten Anhörungsverfahren gelingen wird. Deshalb ist es nicht interessengerecht, dem Adressaten eines Verwaltungsakts die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn der Verwaltungsakt unter Verstoß gegen das Anhörungsrecht erlassen worden ist, solange dieser Verstoß nicht geheilt worden ist oder zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Heilung erfolgen wird.
3. Der Streitwert eines Verfahrens über die Amtsenthebung eines Geschäftsführers eines Trägers der Sozialversicherung kann in Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG anhand der innerhalb eines Vierteljahres bezogenen Vergütung des Geschäftsführers bestimmt werden. Eine Reduzierung des so ermittelten Betrages ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten, weil mit der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung über das Recht zur Amtsausübung bis zur Bestandskraft der Entscheidung in der Hauptsache und damit potenziell für mehrere Jahre entschieden wird.

I.    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 1 des Bescheides vom 05.12.2023 enthaltene Verfügung, die Antragstellerin mit sofortiger 
       Wirkung ihres Amtes als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu entheben, wird angeordnet.
II.   Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 30.943,56 EUR festgesetzt.


G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung eines Bescheides über ihre Amtsenthebung. 

Die Antragsgegnerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung; sie ist einer von drei Regionalträgern der gesetzlichen Rentenversicherung in Bayern. Die Antragstellerin ist Beamtin auf Lebenszeit bei der Antragsgegnerin und Vorsitzende der aus drei Mitgliedern bestehenden Geschäftsführung der Antragsgegnerin.

Die Satzung der Antragsgegnerin enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 14
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr (§ 31 Abs. 2 SGB IV). Er hat insbesondere die Aufgabe,
1. aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),
2. der Vertreterversammlung einen Vorschlag für die Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden der Geschäftsführung zu unterbreiten (§ 36 Abs. 2, 1. Halbsatz und Abs. 4 SGB IV),
3. eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Ausschüsse zu beschließen (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
4. eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu beschließen,
5. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese der Geschäftsführung obliegen, zu erlassen,
6. die Kassenordnung zu beschließen (§ 3 Satz 1 SVRV),
7. über die Amtsentbindung und Amtsenthebung von Mitgliedern der Vertreterversammlung unter Beachtung von § 59 Abs. 4 SGB IV, des Vorstandes und der Geschäftsführung zu beschließen (§ 59 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 2, 2. Halbsatz, Abs. 4 Satz 3 SGB IV),
8. den Haushaltsplan und gegebenenfalls einen Nachtragshaushalt aufzustellen (§ 70 Abs. 1 Satz 1, § 74 SGB IV),
9. die Zulassung einer vorläufigen Haushaltsführung (§ 72 SGB IV) sowie die Einwilligung in überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (§ 73 SGB IV) zu beschließen,
10. über Vorlagen an die Vertreterversammlung einschließlich solcher aus dem Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 ff SGB IV) zu beschließen,
11. über die Anlage des Vermögens (§§ 80 ff SGB IV) zu beschließen,
12. über den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken zu beschließen,
13. über die Vergabe von Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern, zu entscheiden (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI),
14. über Ernennungen, Versetzungen, Zuweisungen gem. § 20 BeamtStG, Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand von Körperschaftsbeamten der vierten Qualifikationsebene zu beschließen und die im Rahmen dieser Ernennungsbefugnis bestehenden laufbahnrechtlichen Zuständigkeiten wahrzunehmen. Dies gilt nicht für Ärzte und Psychologen der Kliniken (mit und ohne Führungsaufgaben) sowie Ärzte und Psychologen der Hauptverwaltung ohne Führungsaufgaben. Betreffen entsprechende Entscheidungen Mitglieder der Klinikleitungen, bleibt es bei der Zuständigkeit des Vorstandes,
15. über Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen von Arbeitnehmern zu beschließen, die der vierten Qualifikationsebene zuzuordnen sind. Dies gilt nicht für Ärzte und Psychologen der Kliniken (mit und ohne Führungsaufgaben) sowie Ärzte und Psychologen der Hauptverwaltung ohne Führungsaufgaben. Betreffen entsprechende Entscheidungen Mitglieder der Klinikleitungen, bleibt es bei der Zuständigkeit des Vorstandes,
16. die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen und die Vergabe von Darlehen für gemeinnützige Zwecke zu beschließen (§ 83 Abs. 1 Nr. 7 SGB IV),
17. die Beschaffungen und Baumaßnahmen, soweit sie im Einzelfall zwei Fünftel des Höchstbetrages nach § 85 Abs. 2 und 3 SGB IV übersteigen, zu beschließen,
18. über die Ermächtigung von Bediensteten zur Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Verwaltungsakten zu beschließen (§ 66 Abs. 4 Satz 4 SGB X),
19. über sonstige Vorlagen der Geschäftsführung zu entscheiden.

[...]

§ 20
Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung haben hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers zu führen, soweit Gesetz und sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
(2) Laufende Verwaltungsgeschäfte sind insbesondere:
1. die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes des Versicherungsträgers,
2. die Feststellung, Zahlung und Entziehung von Leistungen,
3. die Aufstellung einer Jahresrechnung und von Übersichten über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse (§§ 77 Abs. 1 Satz 1, 79 SGB IV),
4. der Erlass von Widerspruchsbescheiden, soweit er nicht nach Abschnitt E besonderen Ausschüssen übertragen ist,
5. die Ernennungen, Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen gem. § 20 BeamtStG, Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand von Körperschaftsbeamten und die Wahrnehmung der im Rahmen dieser Ernennungsbefugnis bestehenden laufbahnrechtlichen Zuständigkeiten, soweit hierfür nicht der Vorstand zuständig ist.
6. alle Verwaltungsaufgaben, soweit sich nicht aus der Satzung die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt,
7. der Vollzug der Beschlüsse der Organe.
(3) [...]"

Der Vorstand der Antragsgegnerin fasste am 27.03.2023 folgenden Beschluss:

"1. Bündelung der mit Finanz- und Controlling Fragen befassten Organisationseinheiten
Bisher werden in mehreren Organisationseinheiten der DRV Bayern Süd Finanz- und Controlling Daten ausgewertet und bewertet. Um künftig Doppelarbeiten zu vermeiden und zeitnah fundierte Auswertungen bzw. Prognosen erstellen zu können, werden diese Einheiten gebündelt.
Aus der Abt. 1 (Unternehmensentwicklung) wechseln die Teams 1.0.1.2 Controlling und 1.0.1.4 Statistik und Berichtswesen in das Referat Finanzen der Abt. 3 (Verwaltung und IT).
Anlässlich der Verlagerung der Aufgaben wechselt auch die Gremienvertretung im FAFO (Fachausschuss für Finanzen und Organisation) von der Vorsitzenden der Geschäftsführung zu der für die Abt. 3 zuständigen Geschäftsführerin.

[...]

4. Bündelung der Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Informationstechnologie
Die DRV Bayern Süd befindet sich in einem digitalen Transformationsprozess und konnte bereits wichtige Meilensteine erreichen, z. B. die Digitalisierung eines umfangreichen Aktenbestandes, die Einführung von digitalen Geschäftsprozessen und die (teilweise) Umsetzung des Projektes "Mozart".
Aktuell liegen die besonderen Herausforderungen für die DRV Bayern Süd in der Beteiligung an den großen trägerübergreifenden Projekten (rvEvolution), der Entwicklung der trägerübergreifenden IT-Strategie und der Vertretung der hauseigenen Interessen im Südwesten sowie bundesweit.
Bisher ist die Region Süd in der Arbeitsgruppe Informationstechnologie durch die für IT-Themen zuständige Geschäftsführerin vertreten, in dem Steuerungsgremium um Arbeitsplatz der Zukunft aber durch die Vorsitzende der Geschäftsführung.
Damit die DRV Bayern Süd und die Region Süd bei der Verbindung von hausinterner und trägerübergreifender Digitalstrategie in den (IT-) Gremien durchgängig einheitlich vertreten wird, wirkt die Geschäftsführung schnellstmöglich darauf hin, dass die für IT-Themen zuständige Geschäftsführerin die Region Süd in dem Steuerungsgremium Arbeitsplatz der Zukunft vertritt."

Ausweislich eines Vermerks des Abteilungsleiters "A-Abteilung" der Antragsgegnerin vom 22.04.2023 wurden Informationen zum Wechsel der beiden Teams Controlling und Statistik am 28.03.2023 an die Führungskräfte weitergegeben. Am 29.03.2023 seien die Mitarbeiter der Teams über den Wechsel informiert worden. Vier Mitarbeiter hätten den Vorstandsbeschluss nicht nachvollziehen können, der Wechselzeitpunkt 01.04.2023 habe für diese Mitarbeiter bedrohlich gewirkt und sei mit zu viel Unsicherheit verbunden gewesen. Auf ein Angebot hin, zunächst in Abteilung 1 verbleiben zu können, bis weitere Informationen vorlägen, hätten sich alle vier Mitarbeiter entschieden, zunächst in Abteilung 1 zu verbleiben. Die Mitarbeiter seien auf offene Stellen in Abteilung 1 umgesetzt worden. Die Aufgaben seien weiterhin ordnungsgemäß für das Team Controlling erledigt worden. Zum 21.04.2023 seien die vier Mitarbeiter dann nach der Klärung offener Fragen in Abteilung 3 umgesetzt worden. 

Der Vorstand der Antragsgegnerin verbot der Antragstellerin mit Bescheid vom 20.07.2023 die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG, Art. 6 Abs. 4 BayBG und ordnete die sofortige Vollziehung an. Am 07.08.2023 beantragte die Antragsgegnerin bei der Landesanwaltschaft Bayern die Einleitung eines Disziplinarverfahrens betreffend die Antragstellerin. Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 20.07.2023 am 08.08.2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Landesanwaltschaft Bayern stellte das mit Verfügung vom 04.09.2023 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitete Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 02.11.2023 ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antragstellerin ein Dienstvergehen nicht nachgewiesen werden könne. Die Antragsgegnerin hob daraufhin das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Bescheid vom 05.12.2023 auf, worauf das Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.07.2023 nach übereinstimmender Erledigungserklärung am 07.12.2023 eingestellt wurde.

Mit einem auf einem Beschluss des Vorstands der Antragsgegnerin vom 05.12.2023 basierenden Bescheid vom selben Tag enthob der Vorstand der Antragsgegnerin die Antragstellerin ihres Amtes als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin, entband sie von ihrem Amt als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung über die Amtsenthebung an.

Der Bescheid enthält u.a. folgende Begründung:

"Die Amtsenthebung ist begründet, da Sie Ihre Amtspflichten als Geschäftsführerin der DRV Bayern Süd in grober Weise schuldhaft verletzt haben:

a)     Sie haben durch ihr [sic] dem Gebot einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung grob widersprechendes schuldhaftes Verhalten eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Ihnen und dem Vorstand der DRV Bayern Süd sowie innerhalb der Geschäftsführung der DRV Bayern Süd bewirkt, so dass es für die DRV Bayern Süd unzumutbar ist, Sie im Amt einer Geschäftsführerin der DRV Bayern Süd zu halten. Beispielhaft zeigen sich Ihre Verstöße gegen das Gebot einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung in folgenden Sachverhalten:

aa) Zusammenarbeit mit dem Vorstand

Mit Beschluss des Vorstands vom 27.03.2023 wurden diverse Organisationsänderungen verabschiedet, die zum 01.04.2023 umzusetzen waren. Hintergrund dieser Maßnahmen war eine Optimierung der Organisationsabläufe bei der DRV Bayern Süd. Daneben sollten durch die Organisationsänderungen auch Reibungspunkte in der aus Sicht des Vorstands sehr problembehafteten Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsführung vermindert werden.

Von Ihnen wurde bei Realisierung dieser Maßnahmen erneut gegen den Vorstand gearbeitet, womit Sie gegen Ihre Loyalitätspflicht verstoßen haben. So versuchten Sie, die vom Vorstand am 27.03.2023 beschlossene Umsetzung des Teams Controlling in das Referat Finanzen der Abteilung 3 zu konterkarieren, indem Sie am 31.03.2023 vier Leistungsträger (inkl. Teamleiter) aus dem Team Controlling herausgenommen und nicht - wie es Beschlusslage war - in die Abteilung Verwaltung und IT versetzt haben. Dies erfolgte in Kenntnis des zugrundeliegenden Vorstandsbeschlusses ohne vorherige Rücksprache mit den weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung und dem Vorstand. Die beiden alternierenden Vorstandsvorsitzenden haben hierüber mit Ihnen am 26.04.2023 ein Gespräch geführt und Sie darauf hingewiesen, dass sie in einer solchen Vorgehensweise eine erhebliche weitere Erschütterung des ohnehin schon angeschlagenen Vertrauens des Vorstands in Ihre Amtsführung sowie eine Verletzung Ihrer Amtspflichten sähen. Auf Ihren Einwand, dass Sie keinerlei Möglichkeit gehabt hätten, den Austausch der Teammitglieder mit den anderen beiden Geschäftsführern zu klären, wurden die beiden weiteren Mitglieder der Geschäftsführung hierzu befragt, mit dem Ergebnis, dass beide für einen Austausch zur Verfügung gestanden hätten, Sie auf diese aber gar nicht zugegangen waren. Auch der Vorstand hätte für einen Kontakt zur Verfügung gestanden.

Aus dem Vorstandsbeschluss vom 27.03.2023 ergab sich des Weiteren, dass die Gremienvertretung im Steuerungsgremium ‚Arbeitsplatz der Zukunft' von Ihnen als Vorsitzende der Geschäftsführung zu der für die Abteilung 3 zuständigen Geschäftsführerin, Frau B., wechseln sollte. Die Umsetzung dieses Vorstandsbeschlusses haben Sie schuldhaft vereitelt. Auch hierüber haben die beiden alternierenden Vorstandsvorsitzenden mit Ihnen - diesmal am 28.06.2023 - gesprochen. In diesem Gespräch äußerten Sie, dass die Geschäftsführer der beiden anderen bayerischen Rentenversicherungsträger (Nordbayern und Schwaben) Sie darum gebeten hätten, den Vorsitz nicht abzugeben. Sie ergänzten, dass Sie sich als Expertin für das Thema 'Bildung' sähen und die vom Vorstand vorgesehene weitere Geschäftsführerin, Frau B., aus Ihrer Sicht hierfür ungeeignet sei. Bei der Abstimmung über die Besetzung des Gremiums hätten sich die Kollegen der beiden anderen bayerischen Rentenversicherungsträger mit 2:1 für Sie entschieden. Falls die alternierenden Vorstandsvorsitzenden hiermit nicht einverstanden seien, könnten diese Sie dafür ermahnen, aber dann sei das eben so. Wesentlich ist im hier relevanten Zusammenhang, dass Sie entgegen der klaren Positionierung des Vorstands der DRV Bayern Süd und der einschlägigen Geschäftsführerentscheidung für das Gremium kandidiert haben.

Im Nachgang zu dem Gespräch am 28.06.2023 haben die alternierenden Vorstandsvorsitzenden bei der Personalabteilung Einsicht in Ihre Personalakte beantragt, insbesondere, weil Sie in diesem Gespräch die Vorgesetzteneigenschaft des Vorstands in Frage gestellt hatten. Über das Einsichtnahmegesuch wurden Sie in cc informiert und es erfolgte sodann eine Ablehnung mit unterschiedlichen rechtlichen Argumenten, unter anderem sei hierfür angeblich Ihre Zustimmung notwendig. Nach Darlegung der Rechtslage durch den alternierenden Vorstandsvorsitzenden, Herrn P., mit E-Mail vom 05.07.2023, wonach eine Einsicht durch den Vorstand als oberste Dienstbehörde auch ohne Ihr Einverständnis zulässig sei, erfolgte am frühen Abend des 05.07.2023 ein Anruf der Abteilungsleiterin B-Abteilung, Frau D., bei dem alternierenden Vorstandsvorsitzenden Herrn P., in dem Frau D. mitteilte, dass Sie auf einem Vorstandsbeschluss für die Einsichtnahme in die Personalakte bestünden und ansonsten mit Rechtsmitteln gegen die Einsichtnahme vorgehen wollten. Allerdings erklärten Sie sich am 06.07.2023 schließlich doch mit einer Einsichtnahme einverstanden.

bb) Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsführung

Auch innerhalb der Geschäftsführung besteht aufgrund Ihres Verhaltens keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr, was in die gesamte Organisation der DRV Bayern Süd ausstrahlt. Dies wird von beiden weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung, Herrn C. und Frau B., sowie verschiedenen weiteren Mitarbeitern der DRV Bayern Süd in gleicher Weise wahrgenommen. In dem Gespräch der beiden alternierenden Vorstandsvorsitzenden mit Ihnen am 28.06.2023 wurde dieser Sachverhalt mit Ihnen besprochen. Sie äußerten hierüber Unverständnis und beklagten, dass die anderen beiden Geschäftsführer hinter Ihrem Rücken handeln würden.

(1) Die erheblich gestörte Zusammenarbeit in der Geschäftsführung zeigt sich beispielhaft daran, dass zuletzt nur noch in sehr geringem Umfang Informationen von Ihnen an die beiden weiteren Geschäftsführer weitergegeben wurden, teilweise auch nur auf explizite Nachfrage. So wurden meist nur offizielle Protokolle (z. B. aus dem Strategiekreis der ersten Direktoren mit E-Mail vom 21.03.2022) weitergeleitet, ohne wichtige Hintergrundinformationen (Verlauf der Diskussion, Position der einzelnen Häuser etc.). Manchmal wurden ohne Nachfrage auch gar keine Informationen weitergegeben (z. B. zu dem Treffen der GeschäftsführerInnen DRV in den Osterferien 2023). Erst nach den Gesprächen mit den Vorstandsvorsitzenden änderten Sie Ihr Verhalten.

(2) Zudem fanden zuletzt keine Besprechungen innerhalb der Geschäftsführung mehr statt. Insbesondere haben Sie am 12.04.2023 die bereits terminierten Besprechungen am 25.04. und 28.07.2023 kommentarlos abgesagt. Ein Austausch außerhalb der Geschäftsführerbesprechungen zwischen Ihnen und Ihren Geschäftsführerkollegen erfolgt aus von Ihnen zu vertretenden Gründen überhaupt nicht mehr, so dass eine zweckentsprechende Abstimmung innerhalb der Geschäftsführung nicht möglich ist.

(3) Sie haben Ihre Geschäftsführerkollegen gegenüber Dritten ungerechtfertigt desavouiert. Als Beispiel hierfür sei die Vorbereitung der Sitzung für das C-Gremium am 03.07.2023 genannt. In diesem Zusammenhang hatten Sie in einer E-Mail-Korrespondenz mitgeteilt, dass Sie von der Geschäftsführung (Frau B.) keine Informationen zu einer Tischvorlage erhalten hätten und hierbei gegenüber dem Empfänger (...) den Eindruck erweckt, Frau B. hätte Informationen nicht weitergeleitet. Dies entsprach jedoch nicht den Tatsachen, da auch Frau B. nicht über andere als die Ihnen vorliegenden Informationen verfügte.

(4) Im Rahmen einer Sitzung der ARGE GF äußerten Sie gegenüber den Geschäftsführern der DRV Nordbayern und DRV Schwaben wahrheitswidrig, dass Sie im Rahmen der Übergabe der Ihnen aufgrund Vorstandsbeschlusses vom 27.03.2022 neu übertragenen Zuständigkeit für den Beihilfebereich nicht über den Sachstand zur Beschaffung einer Beihilfesoftware informiert worden seien. Tatsachlich hatte jedoch die Leiterin der Abteilung X, Frau E., am 31.03.2023 - also einen Tag vor der Übergabe - einen ausführlichen Sachstandsbericht über das Team Beihilfe an Ihr Büro geschickt, in dem auch ein Hinweis auf den Sachstand zur neuen Beihilfesoftware enthalten war. Im Übrigen lagen und liegen weiterführende Unterlagen zu allen AKD-Sitzungen auf einem für alle Geschäftsführer zugänglichen Laufwerk, und Sie erhalten Tagesordnungen und Einladungen gleichzeitig mit allen anderen Geschäftsführern. Sie haben mit Ihrer Darstellung absichtlich gegenüber externen Dritten den unzutreffenden Eindruck erweckt, Sie seien von der weiteren Geschäftsführerin, Frau B., die zuvor für das Thema Beihilfe zuständig gewesen war, nicht ausreichend informiert worden.

(5) Bei der Umsetzung der vom Vorstand mit Beschluss vom 27.03.2023 beschlossenen Änderungen in Personalangelegenheiten wichen Sie bewusst von dem Vorstandsbeschluss ab. So haben Sie von der in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Abteilung Personal einen Vorschlag zur Verteilung der neuen Zuständigkeiten erarbeiten lassen, der nicht der Vorstandsvorlage entsprach. Im Vorfeld der Geschäftsführerbesprechung am 24.04.2023 waren Sie nicht zu einer Überarbeitung bereit, so dass die Liste mit viel Aufwand innerhalb der Geschäftsführung im Detail durchgearbeitet und geändert werden musste.

(6) Infolge des durch Ihr Verhalten entstandenen Misstrauens und der aufgetretenen Spannungen hatten die beiden weiteren Geschäftsführer die Sinnhaftigkeit eines für Juli 2023 geplanten Führungskongresses in dessen Vorfeld offen in Frage gestellt.

(7) Die Abstimmung von Vorlagen für den Vorstand und die Ausschüsse des Vorstandes innerhalb der Geschäftsführung gestaltet sich aufgrund Ihres Verhaltens sehr schwierig. Entgegen der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vom 27.03.2023, wonach Enthaltungen nicht zulässig sind, enthielten Sie sich zu den Wirtschaftsplanen für die Kliniken (Vorlagen für den KRA am 27.07.2023). Sie begründeten dies mit einer fehlenden Nachvollziehbarkeit der Kalkulation, forderten jedoch keine weiteren Erläuterungen zu den vorliegenden Informationen an.

(8) Der Vorstand sieht keine Möglichkeit, das Vertrauensverhältnis mit Frau A. sowie zwischen Frau A. und den beiden anderen Mitgliedern der Geschäftsführung wieder so weit herzustellen, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zum Wohle der DRV Bayern Süd ermöglicht wird. Darin sieht der Vorstand sich durch den Verlauf eines unter Beteiligung der beiderseitigen Rechtsanwälte am 25.10.2023 geführten persönlichen Gesprächs zwischen den beiden alternierenden Vorstandsvorsitzenden und Frau A. bestätigt.

cc) Datenlöschung in Ihrem dienstlichen E-Mailfile

Nach dem Ihnen gegenüber ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte haben Sie am 20.07.2023 im Zeitraum zwischen 14:37 und 14:59 in Ihrem dienstlichen E-Mailfile 130 Löschvorgänge vorgenommen. Da eine Privatnutzung des Ihnen von der DRV Bayern Süd überlassenen Dienstrechners unzulässig war, müssen wir davon ausgehen, dass Sie dienstliche Daten gelöscht haben, was eine grobe und schwerwiegende Verletzung Ihrer Amtspflichten darstellt. Sollten Sie hingegen private Daten gelöscht haben, setzte das eine Nutzung Ihres Dienstrechners zu privaten Zwecken voraus, worin ebenfalls eine Verletzung Ihrer Amtspflichten läge. Dies, wie auch die äußeren Umstände der Datenlöschung ohne Vorabstimmung mit dem Vorstand, haben die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Vorstand weiter vertieft.

[...]

Auf Ihre gesonderte Anhörung wurde wegen der durch öffentliche Interessen begründeten Eilbedürftigkeit der Maßnahme sowie der umfangreichen bisherigen Korrespondenz mit Ihnen und Ihrem Rechtsanwalt sowie angesichts des Gesprächs zwischen den beiden alternierenden Vorstandsvorsitzenden und Ihnen am 25.10.2023 verzichtet. Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Geschäftsführung der DRV Bayern Süd ist Ihre sofortige Entfernung aus dem Amt als Geschäftsführerin geboten. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich zu dem in diesem Bescheid mitgeteilten Sachverhalt gegenüber dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd zu äußern."

Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 05.12.2023 mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 05.12.2023 Widerspruch. 

Mit Bescheid vom 08.12.2023 verpflichtete das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) die Vorsitzende des Vorstands der Antragsgegnerin, den Beschluss und den Bescheid des Vorstands der Antragsgegnerin vom 05.12.2023 unverzüglich zu beanstanden und aufheben zu lassen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Eine hiergegen gerichtete Klage der Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin sowie ein Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz sind vor dem Bayerischen Landessozialgericht anhängig. 

Am 11.12.2023 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Landshut einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom 05.12.2023 über die Amtsenthebung beantragt. 

Sie trägt vor, dass eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht stattgefunden habe und nicht entbehrlich gewesen sei. Da im Rahmen des durchgeführten Disziplinarverfahrens mit Bindungswirkung gegenüber der Antragstellerin und der Antragsgegnerin festgestellt worden sei, dass kein Pflichtverstoß vorliege, könne die Antragsgegnerin auf die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht eine Amtsenthebung nach § 59 Abs. 3 SGB IV stützen. Die Antragstellerin habe kein schuldhaftes Verhalten gezeigt, das zu einer endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt habe. Der Beschluss vom 27.03.2023 habe gegenüber der Antragstellerin keinen Weisungscharakter gehabt, denn der Vorstand sei nicht Dienstvorgesetzter der Vorsitzenden der Geschäftsführung. Der Beschluss über die Bündelung der mit Finanz- und Controllingfragen befassten Organisationseinheiten sei rechtswidrig, weil der Vorstand dafür nicht zuständig gewesen sei. Der Vorwurf, den Organisationsbeschluss durch die Herausnahme von vier Mitarbeitern aus dem Team Controlling konterkariert zu haben, treffe nicht zu. Auch der Beschluss über die Bündelung der Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Informationstechnologie sei rechtswidrig, weil der Vorstand dafür nicht zuständig gewesen sei. In Bezug auf die Vorgänge um die Einsicht in ihre Personalakte habe sich die Antragstellerin rechtmäßig verhalten. Ihr sei nicht bekannt, inwiefern und wann sie ein Verhalten gezeigt haben solle, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung unmöglich mache. Die mangelnde Informationsweitergabe durch die Antragstellerin werde bestritten. Die Besprechungen am 25.04. und 28.07.2023 seien von der Antragstellerin abgesagt worden, weil die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung trotz entsprechender Bitte keine Themen für eine Besprechung benannt hätten. Die Notwendigkeit weiterer Besprechungen der Geschäftsführer habe sich nicht ergeben, weil sie zu keinem Zeitpunkt erbeten oder eingefordert worden seien und auch keine Themen benannt worden seien. Der Vorwurf, die Antragstellerin habe die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung gegenüber Dritten ungerechtfertigt desavouiert, sei für sie nicht nachvollziehbar. In der Sitzung vom 08.05.2023 habe die Antragstellerin auf eine Nachfrage nach dem aktuellen Stand zur Beihilfe wahrheitsgemäß darauf hingewiesen, dass ihr ein aktueller Sachstand nicht bekannt sei. Im Vorfeld der Geschäftsführerbesprechung am 24.04.2023 habe die Antragstellerin nach Prüfung des Organisationsbeschlusses vom 27.03.2023 festgestellt, dass der Vorstandsbeschluss nicht im ausreichenden Maße die komplexen Prozesse der Abteilung 2 berücksichtigt habe, weshalb sie pflichtgemäß die Abteilung 2 um die Prüfung der Umsetzbarkeit des Beschlusses gebeten habe und einen Umsetzungsvorschlag habe erarbeiten lassen, der gemeinsam mit allen Geschäftsführern besprochen worden sei und Grundlage für die einvernehmliche Lösung gewesen sei. Den Führungskongress habe nicht die Antragstellerin in Frage gestellt, sondern die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung. Der Kongress sei durchgeführt worden und erfolgreich verlaufen. Bei der Abstimmung vom 27.07.2023 habe die Antragstellerin deutlich gemacht, dass sie weder zustimmen noch abstimmen könne, weil die Vorlagefristen für die Beschlussentwürfe aus dem Zuständigkeitsbereich eines weiteren Mitglieds der Geschäftsführung nicht eingehalten worden seien. Angesichts der fehlenden Vorbereitungszeit sei eine Enthaltung das mildere Mittel zu einer Vertagung oder einer ablehnenden Abstimmung gewesen. Die Antragstellerin stelle ein vorsätzliches Löschen von E-Mail-Files in Abrede. Möglicherweise sei es im Zuge der Erteilung von Zugriffsrechten auf ihre E-Mails für ihr Büro zu einer unbeabsichtigten Löschung gekommen, möglicherweise sei die Löschung technisch bedingt. Die Gründe und der Verursacher der Löschung stünden nicht fest und auch nicht, welche Dateien und von welcher Qualität gelöscht worden seien.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.12.2023 gegen die Verfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom 05.12.2023, die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung ihres Amtes als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu entheben, anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
  den Antrag abzuweisen.

Sie trägt vor, die Antragstellerin habe die Umsetzung des Beschlusses über die Bündelung der mit Finanz- und Controlling Fragen befassten Organisationseinheiten faktisch bis auf weiteres verhindert, indem sie vier Leistungsträger aus dem Team Controlling herausgenommen und in ihrer Abteilung behalten habe. Es handle sich dabei um Grundlagenentscheidungen betreffend die Verwaltungsorganisation der Antragsgegnerin, die dem Vorstand vorbehalten seien. Die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsverteilung werde von der Antragstellerin nicht anerkannt, was in der Verwaltungspraxis zu einer nachhaltigen Störung der Arbeitsbeziehung zwischen dem Vorstand der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geführt und das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen dauerhaft zerstört habe. Die Herausnahme von vier für die Funktionsfähigkeit der Controlling-Abteilung wesentlichen Mitarbeitern habe dazu geführt, dass die Funktionsfähigkeit der Controlling-Abteilung nach ihrer Umhängung gefährdet gewesen sei. Auch der Beschluss über die Bündelung der Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Informationstechnologie sei eine Grundlagenentscheidung über die von der Antragsgegnerin unterhaltene Organisation, den die Antragstellerin vorsätzlich missachtet habe. Die Antragstellerin habe die ihr als Vorsitzende der Geschäftsführung obliegende Pflicht, die Rahmenbedingungen für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Geschäftsführung als Kollegialorgan zu schaffen, schwerwiegend verletzt, durch Absage der bereits terminierten Besprechungen am 25.04.2023 und 28.07.2023 einen Austausch der Geschäftsführung verhindert und auch im Übrigen nicht ihrer Pflicht zur Einbindung der weiteren Mitglieder der Geschäftsführung entsprochen. Die Antragstellerin habe am 20.07.2023 in der Zeit von 14:37 bis 14:59 Uhr und damit nach Aushändigung des Bescheides über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am 20.07.2023 um 14:30 Uhr in der E-Mail-Datenbank des von der Antragsgegnerin betriebenen EDV-Systems 130 Löschvorgänge vorgenommen. Da das EDV-System der Antragsgegnerin ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfe, sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin dienstliche Daten gelöscht habe, womit sie den Straftatbestand des § 303a Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht hätte. Sollte es sich hingegen um private Daten gehandelt haben, so hätte die Antragstellerin Ihre Amtspflicht zur ausschließlich dienstlichen E-Mail-Nutzung verletzt.

Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gewährten der Antragstellerin mit einem an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 27.12.2023 unter Fristsetzung bis 31.01.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Bescheid vom 05.12.2023 und dem darin mitgeteilten Sachverhalt.

Das Gericht hat Aktenauszüge der Antragsgegnerin, Akten des Verwaltungsgerichts E-Stadt und eine Akte des Sozialgerichts Landshut beigezogen und am 05.01.2024 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten Bezug genommen.


II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. 

a. Für die öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Amtsenthebung nach §§ 36 Abs. 2, 59 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Amtsenthebung wird entscheidend durch öffentlich-rechtliche Normen des Sozialrechts geprägt (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 4. Juli 2013 - L 1 KR 39/13 B ER -, Rn. 2, juris). Demgegenüber ist das zwischen den Beteiligten bestehende Beamtenverhältnis nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

b. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend haben Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen die Verfügung über die Amtsenthebung in Ziffer 1 des Bescheides vom 05.12.2023 keine aufschiebende Wirkung, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der vorläufige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2005 - L 4 B 49/04 KR ER -, Rn. 40, juris; Palsherm I. in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 59 SGB IV (Stand: 04.10.2022), Rn. 27; Kreikebohm/Dünn SGB IV/Zabre, 4. Aufl. 2022, SGB IV § 59 Rn. 8; Winkler, Sozialgesetzbuch IV, 3. Aufl. 2020, SGB IV § 59 Rn. 7). Die Antragstellerin hat bereits einen Widerspruch erhoben, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann.

c. Die Antragstellerin hat für ihren Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat. Eine entsprechende Zulässigkeitsvoraussetzung ist - anders als etwa in § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr 19, SozR 4-1500 § 86a Nr 3, Rn. 28; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 10. April 2003 - L 2 RJ 377/02 ER -, Rn. 16, juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 16. März 2012 - L 4 AS 106/12 B ER -, Rn. 6, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B -, Rn. 5, juris; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 7a). 

Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für ihren Antrag ist auch nicht wegen des Bescheides des StMAS vom 08.12.2023 entfallen. Zwar hat das StMAS mit dem Bescheid die Vorsitzende des Vorstands der Antragsgegnerin im Wege der Rechtsaufsicht unter Anordnung des Sofortvollzuges angewiesen, den Bescheid vom 05.12.2023 zu beanstanden und aufheben zu lassen. Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 05.12.2023 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung aber noch nicht aufgehoben. Damit steht der Bescheid derzeit der Amtsausübung durch die Antragstellerin entgegen.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung über die Amtsenthebung im Bescheid vom 05.12.2023 wird angeordnet, weil ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs besteht.

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung durchzuführen, in der das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung abzuwägen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, BVerfGK 15, 102-110, Rn. 17; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2022 - L 3 U 78/22 B ER -, Rn. 29, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juni 2016 - L 7 AS 233/16 B ER -, Rn. 34, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07. Januar 2015 - L 16 AS 734/14 B ER -, Rn. 10, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - L 4 R 1086/16 ER-B -, Rn. 17, juris). Im Rahmen dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu (BSG, Beschluss vom 29. August 2011 - B 6 KA 18/11 R -, SozR 4-1500 § 86a Nr 2, SozR 4-1500 § 86b Nr 4, SozR 4-1500 § 193 Nr 9, SozR 4-1780 § 161 Nr 2, Rn. 11; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2023 - L 10 KR 119/23 B ER -, Rn. 19, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juni 2016 - L 7 AS 233/16 B ER -, Rn. 34, juris). Verspricht der Rechtsbehelf offenbar Erfolg, besteht regelmäßig kein Interesse an der sofortigen Vollziehung, während umgekehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsbehelf aussichtslos ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2021 - L 10 KR 873/20 B ER -, Rn. 27, juris). So besteht an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B -, Rn. 14, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2016 - L 9 KR 284/16 B ER -, Rn. 4, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2016 - L 7 AS 414/16 B ER -, Rn. 53, juris). Auch wenn mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit spricht, ist in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 16. März 2012 - L 4 AS 106/12 B ER -, Rn. 5, juris). Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ist die Anordnung hingegen abzulehnen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - L 4 R 1086/16 ER-B -, Rn. 17, juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Mai 2015 - L 6 AS 223/15 B ER -, Rn. 31, juris). Ist eine Prognose des Verfahrensausgangs dagegen nicht möglich, so ist eine allgemeine Interessenabwägung in Bezug auf die sofortige Vollziehung der strittigen Entscheidung durchzuführen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2021 - L 10 KR 873/20 B ER -, Rn. 27, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B -, Rn. 14, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2016 - L 7 AS 414/16 B ER -, Rn. 53, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2016 - L 2 AS 388/16 B ER -, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, Rn. 11, juris). Grundlage für die Interessenabwägung ist eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2016 - L 2 AS 388/16 B ER -, Rn. 5, juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 16. März 2012 - L 4 AS 106/12 B ER -, Rn. 5, juris; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 12.01.2024), Rn. 199). Dabei gelten auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Grundsätze der objektiven Beweislast (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 16b). Die Beweislast trägt in Anfechtungssachen die Behörde (BeckOGK/Wahrendorf, 1.11.2023, SGG § 86b Rn. 98).

Nach diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug der Verfügung über die Amtsenthebung deutlich. Die mit Bescheid vom 05.12.2023 verfügte Regelung über die Amtsenthebung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig (nachfolgend a. und b.). Die Antragsgegnerin hat in Ansehung der Rechtswidrigkeit ihres Bescheides kein das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegendes Vollzugsinteresse (nachfolgend c.).

a. Die Verfügung über die Amtsenthebung im Bescheid vom 05.12.2023 ist nach summarischer Prüfung formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört hat und der Anhörungsmangel bisher nicht geheilt worden ist. 

aa. Die Antragstellerin war vor Erlass des Bescheides vom 05.12.2023 anzuhören. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Bescheid vom 05.12.2023 ist, soweit er die streitgegenständliche Amtsenthebung regelt, ein Verwaltungsakt, der mit Außenwirkung in die Rechte der Antragstellerin eingreift (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2022 - L 5 KR 224/19 -, Rn. 59, juris; Palsherm I. in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 59 SGB IV (Stand: 04.10.2022), Rn. 34). Eine Anhörung der Antragstellerin war entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2023 nicht gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X entbehrlich. Hiernach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht erreicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27/82 -, BVerwGE 68, 267-277). Eine sofortige Entscheidung ist im öffentlichen Interesse notwendig, wenn ein wertmäßig gleichwertiges öffentliches Interesse wie bei Gefahr im Verzug besteht, weil bei Durchführung einer Anhörung andernfalls der mit dem Verwaltungsakt verbundene Zweck ganz oder zu einem nicht unwesentlichen Teil vereitelt zu werden droht (Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 24 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 55). Keine der beiden Alternativen ist vorliegend einschlägig. Soweit die Antragsgegnerin den Verzicht auf eine Anhörung mit dem Erfordernis einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Geschäftsführung der Antragsgegnerin begründet hat, ist bereits nicht erkennbar, inwiefern eine notfalls kürzeste Anhörungsfrist von wenigen Tagen, Stunden oder Minuten diesen Zweck vereitelt hätte. Auch auf den angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2023 und im gerichtlichen Verfahren im Raum stehenden Vorwurf einer Datenlöschung durch die Antragstellerin kann - unabhängig davon, ob und in welcher konkreten Gestalt eine Datenlöschung überhaupt glaubhaft ist - die mögliche Zweckvereitelung mit Blick auf die Möglichkeiten der Datensicherung nicht gestützt werden. Hinzu kommt, dass der Antragsgegnerin die Sachverhalte, auf die sie die Amtsenthebung stützt, bereits deutlich vor dem 05.12.2023 bekannt waren, sodass die Antragsgegnerin in Ansehung des für sofort vollziehbar erklärten und erst am 05.12.2023 aufgehobenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bei rechtzeitiger Einleitung eines Anhörungsverfahrens sogar in der Lage gewesen wäre, eine vorübergehende Amtsausübung durch die Antragstellerin während der Anhörungsfrist zu unterbinden. Es ist mithin kein Grund erkennbar, der einer Anhörung vor dem 05.12.2023 entgegenstand, so dass sich die Antragsgegnerin nicht auf eine besondere Eilbedürftigkeit berufen kann.

bb. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 05.12.2023 ordnungsgemäß angehört hat. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 05.12.2023 ausdrücklich ausgeführt, dass sie auf eine "gesonderte Anhörung" verzichtet habe. Soweit die Antragsgegnerin auf die bisherige Korrespondenz mit der Antragstellerin und ihrem Rechtsanwalt sowie auf ein Gespräch zwischen den beiden alternierenden Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin am 25.10.2023 verwiesen hat, ist nicht feststellbar, dass in diesem Rahmen eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt wäre. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der Verwaltungsträger dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann (BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R -, SozR 3-1300 § 24 Nr 21, Rn. 19). Den Unterlagen, die die Antragsgegnerin dem Gericht zur Verfügung gestellt hat, kann weder eine Korrespondenz noch eine Dokumentation von Gesprächsinhalten entnommen werden, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung genügen würde. Anhand der Unterlagen ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig unterbreitet hat. Zwar mögen die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe um die Zusammenarbeit mit dem Vorstand (insb. Umsetzung des Vorstandsbeschlusses vom 27.03.2023) und um die Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsführung angesichts des vorausgegangenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte der Antragstellerin bei Erlass des Bescheides vom 05.12.2023 bereits seit mehreren Monaten jedenfalls teilweise bekannt gewesen sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erkennen gegeben hat, dass eine Entscheidung über die Enthebung vom Amt der Vorsitzenden der Geschäftsführung bevorsteht und dass der Antragstellerin hierzu die Möglichkeit zur sachgerechten Äußerung eingeräumt worden ist. Insoweit findet die Behauptung der Antragstellerin in der Antragsschrift, bei den Gesprächen habe stets nur eine Amtsentbindung nach § 59 Abs. 2 SGB IV im Raum gestanden, eine Stütze in der von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 04.12.2023, in der dieser lediglich auf eine mögliche Amtsentbindung Bezug nimmt. Unterlagen, die eine ordnungsgemäße Anhörung in Bezug auf eine Amtsenthebung glaubhaft machen könnten, liegen demgegenüber nicht vor. Es ist auch nicht dokumentiert, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit dem im Vergleich zu dem Bescheid vom 20.07.2023 neu hinzugekommenen Vorwurf der Löschung von Daten konfrontiert und ihr Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung gegeben hat.

Ob es über die dem Gericht vorliegenden Unterlagen hinausgehende Belege für eine Korrespondenz oder für Gesprächsinhalte gibt, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung genügen, kann dahinstehen. Die Behörde trägt für die ordnungsgemäße Anhörung die objektive Beweislast (BeckOGK/Mutschler, 1.6.2019, SGB X § 24 Rn. 23). Die Antragsgegnerin hat dem Gericht trotz wiederholter Anforderung keinen zusammenhängenden Aktenauszug zu den behördeninternen Vorgängen um den Erlass des Bescheides vom 05.12.2023 übermittelt. Die übermittelten Akten betreffen das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren und den Bescheid vom 20.07.2023 über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, wobei die dem erkennenden Gericht übermittelte Akte zum Bescheid vom 20.07.2023 inhaltlich nicht mit der Akte identisch ist, welche die Antragsgegnerin dem E. vorgelegt hat. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu den streitgegenständlichen Vorgängen überhaupt eine ordnungsgemäße Akte geführt hat (zu der Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung vgl. allgemein Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 31; BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 6. Juni 1983 - 2 BvR 244/83 -, Rn. 2, juris; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3/23 -, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38/99 -, Rn. 55 ff., juris). Indem die Antragsgegnerin einen in Bezug auf den Bescheid vom 05.12.2023 vollständigen Aktenauszug trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt hat, kann jedenfalls eine ordnungsgemäße Anhörung nicht festgestellt werden. Dies geht zu Lasten der die objektive Beweislast für eine ordnungsgemäße Anhörung tragenden Antragsgegnerin. Weitere Anforderungen von Unterlagen waren angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache und angesichts der Angabe der Antragsgegnerin, weitere schriftliche Dokumente betreffend die Amtsenthebung lägen - abgesehen von interner Anwaltskorrespondenz - bei der Antragsgegnerin nicht vor, nicht erfolgversprechend und somit nicht veranlasst.

cc. Der Anhörungsmangel wurde bisher nicht geheilt. Die Antragsgegnerin hat die Anhörung der Antragstellerin nach den vorliegenden Unterlagen bisher nicht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt. Insbesondere ist die Anhörung nicht aufgrund der derzeitigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nachgeholt. Zwar kann eine unterlassene Anhörung allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden, wenn der Ausgangsbescheid alle wesentlichen Tatsachen nennt (BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R -, BSGE 122, 25-34, SozR 4-1500 § 114 Nr 2, SozR 4-1300 § 24 Nr 7, Rn. 15). Dabei bewirkt die bloße Einlegung des Widerspruchs keine Heilung des Verfahrensmangels der unterlassenen Anhörung (BSG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 RK 4/91 -, BSGE 69, 247-255, SozR 3-1300 § 24 Nr 4, SozR 3-1300 § 41 Nr 5, SozR 3-1300 § 42 Nr 1, Rn. 33). Vielmehr ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R -, SozR 4-1300 § 41 Nr 2, SozR 4-1300 § 24 Nr 4, Rn. 15). Dies kann im Widerspruchsbescheid, aber auch vor Erlass des Widerspruchsbescheides auf anderem Wege erfolgen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. November 2020 - L 4 AS 139/19 -, Rn. 58, juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 13 B 665/10 -, Rn. 7, juris). Die Antragsgegnerin hat über den gegen den Bescheid vom 05.12.2023 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin bisher nicht entschieden. Sie hat nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass sie ein Vorbringen der Antragstellerin zu Kenntnis genommen und bei ihrer Überprüfung berücksichtigt hat. Auch durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27.12.2023 ist keine Heilung des Verfahrensmangels der unterlassenen Anhörung eingetreten. Die darin genannte Frist zur Stellungnahme ist noch nicht abgelaufen. Es liegt weder eine Stellungnahme der Antragstellerin zu der Anhörung vor, noch ist eine Kenntnisnahme derselben und ihre Berücksichtigung bei der Entscheidung durch die Antragsgegnerin erfolgt.

b. Die Verfügung über die Amtsenthebung im Bescheid vom 05.12.2023 ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtswidrig. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nicht gegeben sind.

Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 SGB IV durch Beschluss seines Amtes zu entheben. Die Amtspflichten aller Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung ergeben sich einerseits aus dem gesetzlichen Auftrag der Versicherungsträger und andererseits aus der Rechtsstellung als Organmitglied einer öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaft (BSG, Urteil vom 29. Juni 1979 - 8b RK 4/79 -, BSGE 48, 243-248, SozR 5310 § 6 Nr 2, Rn. 18). Im Einzelnen werden die Amtspflichten durch Gesetz, gesetzesgleiche Vorschriften, Satzungen, andere autonome Rechtsvorschriften sowie sonstiges für den Sozialversicherungsträger maßgebendes Recht näher bestimmt (v. Hoyningen-Huene/Boemke, NZA 1994, 481). Amtspflicht der Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen ist es, die sich aus dem gesetzlichen Auftrag ergebenden Belange des Versicherungsträgers im Zusammenwirken mit den übrigen Organmitgliedern zu verwirklichen; die Organmitglieder dürfen insbesondere nicht schuldhaft gegen diese Belange des Versicherungsträgers handeln (BSG, Urteil vom 29. Juni 1979 - 8b RK 4/79 -, BSGE 48, 243-248, SozR 5310 § 6 Nr 2, Rn. 18). Die Amtsenthebung setzt nicht nur objektiv eine grobe Amtspflichtverletzung, sondern auch ein subjektiv vorwerfbares - schuldhaftes - Verhalten voraus, wobei ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt, dass die grobe Pflichtverletzung zumindest in Kenntnis sowie unter Inkaufnahme ihrer möglichen schädlichen Wirkungen und deren wirtschaftlicher Folgen für den Versicherungsträger erfolgt (BSG, Urteil vom 29. Juni 1979 - 8b RK 4/79 -BSGE 48, 243-248, SozR 5310 § 6 Nr 2, Rn. 20). 

Gemäß § 36 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB IV gilt § 59 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für Geschäftsführer entsprechend. Eine grobe Amtspflichtverletzung ist daher gegeben, wenn der Geschäftsführer in seinem Amtshandeln den durch Rechtsvorschriften festgelegten Belangen des Versicherungsträgers in besonders schwerwiegender Weise schuldhaft zuwiderhandelt und dabei nicht beachtet, was jedem im gegebenen Einzelfall hätte einleuchten müssen (v. Hoyningen-Huene/Boemke, NZA 1994, 481).

Nach diesen Grundsätzen ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin nicht in grober Weise gegen ihre Amtspflichten verstoßen hat. 

aa. Soweit die Antragsgegnerin die Amtsenthebung damit begründet, dass die Antragstellerin durch ein dem Gebot einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung grob widersprechendes schuldhaftes Verhalten eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem Vorstand der Antragsgegnerin bewirkt habe, ist nach summarischer Prüfung ein grober Verstoß gegen Amtspflichten nicht glaubhaft.

In Bezug auf die vom Vorstand der Antragsgegnerin am 27.03.2023 beschlossene Umsetzung des Teams Controlling in das Referat Finanzen der Abteilung 3 ist eine grobe Amtspflichtverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich. In Betracht kommt allenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht der Antragstellerin, die Beschlüsse des Vorstands zu vollziehen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung der Antragsgegnerin). Es kann dahinstehen, ob die getroffene Regelung in die Zuständigkeit des Vorstands fällt und damit überhaupt eine Umsetzungspflicht der Antragstellerin auslösen konnte. Denn die Antragstellerin hat, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags der Beteiligten ergibt, den Beschluss vom 27.03.2023 umgehend umgesetzt, indem das Team Controlling und das Team Statistik und Berichtswesen organisatorisch in die Abteilung 3 eingegliedert wurden. Damit hat sie den Beschluss umgesetzt.

Dem steht nicht entgegen, dass am 31.03.2023 vier Mitarbeiter aus dem Team Controlling herausgenommen wurden und vorübergehend in Abteilung 1 verblieben sind. Der Beschluss vom 27.03.2023 ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Teams mit identischer personeller Ausstattung umzusetzen waren. Bereits der Wortlaut des Beschlusses gibt eine solche Regelungstiefe nicht her. Der Beschluss sieht vor, dass Einheiten gebündelt werden und zwei Teams aus Abteilung 1 in Abteilung 3 wechseln. Hierbei handelt es sich um eine organisatorische Entscheidung. Dies scheint auch dem Verständnis der Antragsgegnerin zu entsprechen, die den Beschluss insoweit als "Grundlagenentscheidung betreffend die Verwaltungsorganisation" bezeichnet hat. Der Beschluss regelt mithin eine bestimmte Verwaltungsstruktur, nicht aber die exakte Zuordnung einzelner Mitarbeiter zu den jeweiligen Stellen. Die konkrete Ausstattung dieser Struktur mit geeignetem Personal ist nicht Gegenstand des Beschlusses vom 27.03.2023, sondern Bestandteil der laufenden Verwaltungsgeschäfte im Sinne von § 20 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin. Diese fallen in die Zuständigkeit der Geschäftsführung.

Selbst wenn man - im Widerspruch zu der Titulierung als "Grundlagenentscheidung betreffend die Verwaltungsorganisation" und ohne entsprechende Grundlage im Wortlaut - davon ausgehen wollte, dass der Beschluss aufgrund einer bis in die einzelnen Stellenbesetzungen ausdifferenzierten Regelungstiefe erst mit der Umsetzung der vier Mitarbeiter in das Referat Finanzen der Abteilung 3 abgeschlossen war, hätte dies lediglich zur Konsequenz, dass der Beschluss vom 27.03.2023 nicht wie gefordert binnen weniger Tage zum 01.04.2023, sondern verspätet am 21.04.2023 umgesetzt wurde. Dass durch diese Verzögerung bei der Umsetzung einer Änderung der Verwaltungsstruktur den durch Rechtsvorschriften festgelegten Belangen der Antragsgegnerin in besonders schwerwiegender Weise schuldhaft zuwiderhandelt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch fehlt dem Vorwurf der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe versucht, den Beschluss zu konterkarieren, angesichts des in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerks des Abteilungsleiters Unternehmensentwicklung vom 22.04.2023 jegliche Grundlage. Wie dem Vermerk entnommen werden kann, resultierte die Verzögerung der Umsetzung dieser vier Mitarbeiter daraus, dass diese Bedenken vorgebracht und um Bedenkzeit gebeten hatten. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss, dass die Antragstellerin die Umsetzung der Maßnahme habe konterkarieren wollen, keinesfalls zwingend. Tatsachen, die ein vorsätzliches, auf eine Vereitelung der Umsetzung des Beschlusses vom 27.03.2023 gerichtetes Verhalten der Antragstellerin nahelegen, sind vielmehr nicht vorgetragen oder glaubhaft. Ob der Vorstand der Antragsgegnerin für den Beschluss überhaupt zuständig war, kann somit dahinstehen.

Auch in Bezug auf den vom Vorstand der Antragsgegnerin am 27.03.2023 beschlossenen Wechsel der Gremienvertretung im Steuerungsgremium "Arbeitsplatz der Zukunft" von der Antragstellerin zu der für die Abteilung 3 zuständigen Geschäftsführerin ist glaubhaft, dass eine grobe Amtspflichtverletzung nicht vorliegt. Auch insoweit kommt allenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht der Antragstellerin in Betracht, die Beschlüsse des Vorstands zu vollziehen. Dieser Verstoß setzt einen Beschluss des Vorstands im Rahmen seiner Zuständigkeit voraus, der eine Umsetzungspflicht der Geschäftsführung ausgelöst hat. Der Beschluss zur Gremienvertretung im Steuerungsgremium "Arbeitsplatz der Zukunft" entfaltet diese Wirkung nicht, weil der Vorstand mit dem Beschluss seine Zuständigkeit überschritten hat. Die Zuständigkeit des Vorstands für die Regelung ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Satzung der Antragsgegnerin. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat mit dem Beschluss nicht über die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung entschieden. Dabei kann dahinstehen, ob die satzungsgemäße Zuständigkeit des Vorstands für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Geschäftsführung auch deren Geschäftsverteilung mit umfasst. Denn dem Wortlaut des Beschlusses kann eine Regelung über die Änderung der Geschäftsverteilung der Geschäftsführung nicht entnommen werden. Nach dem Wortlaut des Beschlusses soll die Geschäftsführung schnellstmöglich darauf hinwirken, dass die für IT-Themen zuständige Geschäftsführerin die Region Süd in dem Steuerungsgremium "Arbeitsplatz der Zukunft" vertritt. Der Beschluss setzt mithin eine bestehende Geschäftsverteilung, nämlich in Bezug auf die Zuständigkeit eines Mitgliedes der Geschäftsführung für IT-Themen, für die Empfehlung der Entsendung dieses Mitglieds in ein bestimmtes Gremium voraus, und trifft gerade keine Regelung zur Geschäftsverteilung selbst. Eine Auslegung des Beschlusses als Änderung der Geschäftsverteilung scheitert nicht zuletzt auch daran, dass der Beschluss bei diesem Verständnis keine Festlegung enthielte, ab wann die neue Geschäftsverteilung gelten soll. Der Vorstand hat mit dem Beschluss eine aus einer Geschäftsverteilung abgeleitete Weisung an die Geschäftsführung erteilt und nicht die Geschäftsverteilung geändert. 

Die Zuständigkeit des Vorstands für eine Entscheidung über den Wechsel der Gremienvertretung im Steuerungsgremium "Arbeitsplatz der Zukunft" ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Satzung der Antragsgegnerin. Die Auswahl einer bestimmten Person für die Vertretung der Behörde in einem bestimmten Gremium ist keine Richtlinie für die Führung der Verwaltungsgeschäfte im Sinne dieser Bestimmung, sondern ein laufendes Verwaltungsgeschäft, das gemäß § 36 Abs. 1 SGB IV und § 20 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt. Laufende Verwaltungsgeschäfte sind in Anlehnung an den entsprechenden kommunalrechtlichen Begriff solche Geschäfte, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren und sachlich, insbesondere wirtschaftlich, keine erhebliche Bedeutung haben (BSG, Urteil vom 28. Februar 1967 - 3 RK 15/67 -, BSGE 26, 129, SozR Nr 1 zu § 1436 RVO, SozR Nr 41 zu § 51 SGG, Rn. 14). Die Besetzung von behördenübergreifenden Arbeitsgruppen ist eine wiederkehrende Entscheidung ohne erhebliche sachliche Bedeutung.

In Bezug auf die im Bescheid vom 05.12.2023 thematisierten Vorgänge um die Einsichtnahme der alternierenden Vorstandsvorsitzenden in die Personalakte der Antragstellerin, die zunächst einer Akteneinsicht widersprochen, sich dann jedoch mit einer Einsichtnahme einverstanden erklärt habe, ist eine Pflichtverletzung im Sinne der von der Antragsgegnerin behaupteten endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses durch schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin nicht erkennbar. Es gibt keine Amtspflicht der Vorsitzenden der Geschäftsführung, der Einsicht in ihre Personalakte zuzustimmen. Dass die Antragstellerin die Rechtsauffassung vertreten hat, die alternierenden Vorstandsvorsitzenden seien nicht zur Akteneinsicht berechtigt, stellt unabhängig von der Frage, ob sie zutrifft, keinen groben Pflichtverstoß dar. 

bb. Auch soweit die Antragsgegnerin die Amtsenthebung darauf stützt, dass die Antragstellerin durch ein dem Gebot einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung grob widersprechendes schuldhaftes Verhalten eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses innerhalb der Geschäftsführung der Antragsgegnerin bewirkt habe, ist nach summarischer Prüfung ein grober Verstoß gegen Amtspflichten nicht glaubhaft. Die zahlreichen von der Antragsgegnerin aufgeführten Sachverhalte tragen den Vorwurf einer groben Pflichtverletzung nicht. Die Antragstellerin hat als Mitglied der Geschäftsführung die aus ihrem Amt erwachende Pflicht, sachlich und vertrauensvoll mit den weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung zusammenzuarbeiten. Voraussetzung für einen Pflichtverstoß wäre mithin ein Verhalten der Antragstellerin, mit dem diese vorsätzlich die vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsführung gestört hat. Ein solches Verhalten ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine mangelnde Informationsweitergabe innerhalb der Geschäftsführung vorhält, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Antragstellerin im Wissen um einen weitergehenden Informationsbedarf der weiteren Mitglieder der Geschäftsführung diesen vorsätzlich nicht erfüllt hat. Die Antragsgegnerin führt zudem im Bescheid vom 05.12.2023 selbst aus, dass die Antragstellerin ihr Verhalten nach der Durchführung von Gesprächen geändert habe. 

Der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf, dass zuletzt keine Besprechungen innerhalb der Geschäftsführung stattgefunden hätten, trifft offensichtlich jedenfalls nicht uneingeschränkt zu. Ausweislich des Bescheides vom 05.12.2023 hat am 24.04.2023 eine Besprechung stattgefunden. Die Absage zweier Besprechungen mit den weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung stellt für sich genommen keinen Pflichtverstoß dar, zumal seitens der Antragsgegnerin nicht dargelegt ist, inwiefern die Durchführung von Besprechungen am 25.04.2023 und am 28.07.2023 für die ordnungsgemäße Arbeit der Geschäftsführung erforderlich gewesen wäre. Eine Besprechung am 28.07.2023 wäre ohnehin nicht möglich gewesen, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 20.07.2023 unter Anordnung des Sofortvollzuges die Führung der Dienstgeschäfte verboten hat. Inwiefern die Antragstellerin dafür verantwortlich sein soll, dass innerhalb der Geschäftsführung außerhalb von Besprechungen der Geschäftsführung kein Austausch mehr stattfinde, ist nicht dargetan oder ersichtlich.

Dass die Antragstellerin die anderen Mitglieder der Geschäftsführung desavouiert haben soll, kann anhand der vorliegenden Informationen nicht nachvollzogen werden. Wenn die Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2023 ausführt, die Antragstellerin habe den Eindruck erweckt, ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung habe Informationen nicht weitergeleitet, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin diesen möglicherweise bei ihrem Gegenüber entstandenen Eindruck vorsätzlich erweckt hat.

Auch die angeblich von der Antragstellerin getätigte Äußerung, sie sei im Rahmen eines Zuständigkeitswechsels nicht über den Sachstand zur Beschaffung einer Beihilfesoftware informiert worden, lässt einen Amtspflichtverstoß nicht erkennen. Dass die Antragstellerin mit ihrer Äußerung bei ihrem Gegenüber den Eindruck erweckt habe, sie sei von einem weiteren Mitglied der Geschäftsführung nicht ausreichend informiert worden, ist ebenso wenig glaubhaft wie der von der Antragsgegnerin unterstellte diesbezügliche Vorsatz.

Inwiefern die Antragstellerin bei der Umsetzung der vom Vorstand am 27.03.2023 beschlossenen Änderungen in Personalangelegenheiten von dem Beschluss abgewichen ist, hat die Antragsgegnerin weder im Bescheid vom 05.12.2023 noch im gerichtlichen Verfahren konkretisiert. Bereits deshalb kann ein grober Pflichtverstoß nicht nachvollzogen werden. Wenn die Antragstellerin Vorschläge zur Verteilung von Zuständigkeiten unterbreitet, bewegt sie sich ebenso im Rahmen ihrer Amtspflichten wie es zu den Amtspflichten der weiteren Mitglieder der Geschäftsführung gehört, sich im Rahmen ihrer Amtsausübung mit den Vorschlägen auseinanderzusetzen. Eine Amtspflicht der Antragstellerin, von ihr für Sitzungen der Geschäftsführung vorbereitete Vorschläge auf Anforderung weiterer Mitglieder der Geschäftsführung vor der Sitzung zu ändern, gibt es nicht.

Inwiefern die Infragestellung eines geplanten Führungskongresses durch die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung eine Pflichtverletzung der Antragstellerin darstellen soll, erschließt sich nicht.

Der Vorhalt der Antragsgegnerin, die Abstimmung von Vorlagen innerhalb der Geschäftsführung gestalte sich aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin sehr schwierig, lässt sich weder anhand des Bescheides vom 05.12.2023, noch anhand der vorgelegten Unterlagen oder des Vorbringens der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ausreichend konkretisieren, als dass er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre. Dass sich die Antragstellerin einmalig bei einer Abstimmung unter Verstoß gegen das in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelte Verbot der Stimmenthaltung der Stimme enthalten hat, stellt keine grobe Verletzung von Amtspflichten dar, die eine Amtsenthebung begründen könnte. Es ist bereits nicht dargetan, dass durch dieses Verhalten die durch Rechtsvorschriften festgelegten Belange der Antragsgegnerin von besonderer Bedeutung beeinträchtigt worden seien, etwa durch Herbeiführung einer Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführung. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Stimmenthaltung damit gerechtfertigt werden kann, dass entsprechend des Vortrags der Antragstellerin für die Entscheidungsfindung maßgebliche Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegen hatten.

Dass der Vorstand der Antragsgegnerin keine Möglichkeit sieht, das Vertrauensverhältnis mit der Antragstellerin wiederherzustellen, begründet nicht den Vorwurf der groben Verletzung von Amtspflichten durch die Antragstellerin.

cc. Schließlich ist in Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin behaupteten Datenlöschung in der E-Mail-Datenbank nach summarischer Prüfung ein grober Verstoß gegen Amtspflichten nicht glaubhaft. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Antragstellerin Daten gelöscht hat, die in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung stehen und deren Speicherung für die durch Rechtsvorschriften festgelegten Belange der Antragsgegnerin von besonderer Bedeutung war. Dass die Antragstellerin solche Daten gelöscht hat, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die von der Antragsgegnerin während des gerichtlichen Verfahrens im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs vorgelegten, den Inhalt einer E-Mail vom 04.08.2023 wiedergebenden Dateien, mit welchen sie die Datenlöschung glaubhaft zu machen sucht, sind nicht als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet. Der vorgebliche Verfasser der Nachricht hat den Inhalt nicht an Eides statt versichert, sodass die überzeugungsbildende Wirkung des damit einhergehenden Risikos einer Strafverfolgung bei Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt nicht eintritt. Somit könnte mit den Ausdrucken allenfalls glaubhaft gemacht werden, dass der vorgebliche Verfasser eine E-Mail mit dem aus den übermittelten Dokumenten ersichtlichen Inhalt verfasst und versandt hat. Selbst dies ist jedoch vorliegend nicht glaubhaft. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwei Versionen der E-Mail vom 04.08.2023 vorgelegt. Die zunächst vorgelegte E-Mail enthielt Anzeichen für eine nachträgliche Bearbeitung insbesondere durch Löschung von Teilen des Nachrichtentexts. Auch die zweite vorgelegte Datei enthält offensichtlich nicht die vollständige Nachricht, wie sich aus der fehlenden inhaltlichen Kontinuität am Seitenumbruch von Seite 1 zu Seite 2 erkennen lässt. Wenn ein Beteiligter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Dokument vorgelegt hat, das eine nachträglich bearbeitete E-Mail wiedergibt, kann ohne zusätzliche Glaubhaftmachung nicht davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Dokument mit einer anderen Fassung der E-Mail deren tatsächlichen Inhalt wiedergibt. Angesichts der technischen Möglichkeiten zur nachträglichen Bearbeitung von E-Mails mithilfe gängiger E-Mail-Software, der Vorlage mindestens einer nachträglich bearbeiteten E-Mail im laufenden Verfahren durch die Antragsgegnerin und vor dem Hintergrund der unvollständigen Vorlage von Akten durch die Antragsgegnerin trotz wiederholter Aufforderung (vgl. oben - die E-Mail vom 04.08.2023 ist in den dem Gericht vorgelegten Aktenauszügen nicht enthalten) besteht ohne zusätzliche Glaubhaftmachung keine ausreichende Gewähr dafür, dass in der zweiten vorgelegten Version der E-Mail keine Änderungen im Nachrichtentext vorgenommen worden sind.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass die E-Mail vom 04.08.2023 mit dem in der zweiten von der Antragsgegnerin vorgelegten Version wiedergegebenen Inhalt tatsächlich von der als Absender genannten Person versandt worden ist, wäre ein grober Pflichtverstoß nicht überwiegend wahrscheinlich. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin Daten mit Bezug zu ihrer Amtsausübung gelöscht hat, deren Speicherung für die durch Rechtsvorschriften festgelegten Belange der Antragsgegnerin von besonderer Bedeutung war. Die E-Mail vom 04.08.2023 enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass die angeblich dokumentierten Löschungen nicht nur Mails, sondern auch Kontakte, Kalendereinträge oder Aufgaben erfassen können. Selbst wenn also die Antragstellerin Daten gelöscht haben sollte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich überhaupt um die Belange der Antragsgegnerin betreffende Daten gehandelt hat. Ebenso wenig ist eine Privatnutzung des E-Mail-Accounts glaubhaft, sodass es auf die Frage, ob eine Privatnutzung durch die Antragstellerin zulässig war und ob dies eine die Amtsenthebung begründende grobe Amtspflichtverletzung darstellen würde, nicht ankommt.

Soweit die Antragsgegnerin Zeugen benannt hat, die vorsätzliche Löschungen durch die Antragstellerin beobachtet haben sollen, war eine Zeugeneinvernahme nicht veranlasst. Mangels entsprechender Angaben der Antragsgegnerin bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zeugen beobachtet haben, welche Daten gelöscht worden sind. Eine Ermittlung "ins Blaue" ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht geboten.

c. Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Verfügung über die Amtsenthebung in Ziffer 1 des Bescheides vom 05.12.2023 deutlich. 

Bereits die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung über die Amtsenthebung im Bescheid vom 05.12.2023 begründet ein Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Zwar wird zum Teil vertreten, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden könne, die - wie vorliegend die unterlassene Anhörung - noch geheilt werden könnten (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. März 2014 - L 16 AS 150/14 B ER -, Rn. 16, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 2015 - L 7 R 506/15 B ER -, Rn. 28, juris; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 12.01.2024), Rn. 197). Dem kann nicht ohne Einschränkungen gefolgt werden. Das generelle Außerachtlassen heilbarer Formfehler bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird der Rolle der Anhörung als Mittel zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zum Schutz des Bürgers vor Überraschungsentscheidungen nicht gerecht (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R -, SozR 3-1300 § 24 Nr 21, Rn. 19). Das Anhörungsrecht wurzelt im Rechtsstaatsprinzip, in dem in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz normierten Schutz der Menschenrechte und dem Recht auf ein faires Verfahren (Schütze/Siefert, 9. Aufl. 2020, SGB X § 24 Rn. 3 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Die Heilung von Formfehlern ist an Voraussetzungen wie die Kenntnisnahme der Stellungnahme des Anzuhörenden durch die Behörde und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung geknüpft. Es gibt keine allgemeine Vermutung dafür, dass die Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchs- oder in einem gesonderten Anhörungsverfahren gelingen wird. Deshalb ist es nicht interessengerecht, dem Adressaten eines Verwaltungsakts die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn der Verwaltungsakt unter Verstoß gegen das Anhörungsrecht erlassen worden ist, solange dieser Verstoß nicht geheilt worden ist oder zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Heilung erfolgen wird. Im vorliegenden Fall besteht keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass eine Heilung des Anhörungsmangels überwiegend wahrscheinlich gelingen wird. Die Antragsgegnerhin hat auch nach dem Anhörungsverstoß die Rechtsverteidigung durch die Antragstellerin und die Überprüfung durch das Gericht erschwert, indem sie trotz wiederholter Aufforderung keine vollständigen, ordnungsgemäß geführten Akten zum Bescheid vom 05.12.2023 vorgelegt hat und indem sie eine nachträglich bearbeitete E-Mail als Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt hat. Das Verhalten der Antragsgegnerin im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren bietet mithin keine ausreichende Grundlage für die Vermutung, dass die Antragsgegnerin die nunmehr eingeleitete Anhörung ordnungsgemäß abschließen wird. Die Antragsgegnerin wäre deshalb, wenn alleine der Anhörungsmangel zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen würde, auf die Möglichkeit einer Änderung bzw. Aufhebung der gerichtlichen Maßnahme gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zu verweisen, sofern der Anhörungsmangel geheilt werden sollte.

Darüber hinaus kommt dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil die Verfügung über die Amtsenthebung nach summarischer Prüfung auch - unheilbar - materiell rechtswidrig ist. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen wird. Damit hat sie ein gewichtiges Interesse an der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Ein das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin ist angesichts der überwiegend wahrscheinlichen formellen und materiellen Rechtwidrigkeit nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin (unter Bezugnahme auf Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2021 - L 10 KR 873/20 B ER -, Rn. 40, juris) sinngemäß einwendet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei allein dann zulässig, wenn eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes die Antragstellerin schwer und unzumutbar belasten würde, weil die Anordnung faktisch eine zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, verkennt sie die gesetzliche Wertung des § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, wonach die Amtsenthebung grundsätzlich erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 59 Abs. 3 SGB IV wirksam wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt mithin den Ausnahmefall dar, weshalb das öffentliche Vollzugsinteresse im Zweifelsfall zurückzustehen hat (vgl. zur Konstellation des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B -, Rn. 15, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2011 - L 11 KA 97/10 B ER -, Rn. 66, juris; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 12d). 

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Soweit in der Rechtsprechung in Verfahren über die Amtsenthebung von Organmitgliedern zum Teil der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt wurde (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2021 - L 10 KR 873/20 B ER -, Rn. 42, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2005 - L 4 B 49/04 KR ER -, Rn. 59, juris; aA Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24. Februar 2014 - S 23 KR 781/13 -, Rn. 93 ff., juris), wird dies jedenfalls im vorliegenden Fall dem gesetzlich vorgesehenen Vorrang der Wertermittlung nach § 52 Abs. 1 GKG nicht gerecht und bildet die Bedeutung der Angelegenheit nicht ab. Einen hinreichenden Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache bietet die Besoldung der Antragstellerin nach Besoldungsgruppe B 6, auch wenn nicht die Beamten-, sondern die Organstellung der Antragstellerin Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die Besoldung lässt einen Rückschluss auf die Bedeutung des Amts zu, um dessen Ausübung gestritten wird. In Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist von der während eines Vierteljahres bezogenen Besoldung der Antragstellerin in Höhe von 30.943,56 EUR (mtl. 10.314,52 EUR, vgl. Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz in der aktuell gültigen Fassung vom 23.06.2022) auszugehen. Eine Reduzierung des so ermittelten Betrages ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten, weil mit der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung über das Recht zur Amtsausübung bis zur Bestandskraft der Entscheidung in der Hauptsache und damit potenziell für mehrere Jahre entschieden wird (aA Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2021 - L 10 KR 873/20 B ER -, Rn. 42, juris).

-----------------------------------


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 A-Stadt, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Beschwerde als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG). Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d Satz 2 SGG).
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 B-Stadt, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.


 

Rechtskraft
Aus
Saved