S 116 AS 3726/24 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
116
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 116 AS 3726/24 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Allein aufgrund der Aufnahme einer Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann nicht angenommen werden, dass Erwerbsunfähigkeit i. S. von § 8 Abs. 1 SGB II eingetreten ist und das Verfahren nach § 44 a SGB II entbehrlich ist, auch wenn nach §§ 41 Abs. 3 a, 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII ein solches Verfahren im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XII nicht erforderlich ist.

 

 

 

S 116 AS 3726/24 ER

 

 

 

Beschluss

In dem Antragsverfahren

1.      

 

2.      

vertreten durch den Antragsteller zu 1.
 

 

- Antragsteller -

Proz.-Bev.:

zu 1-2:   …

gegen

          Jobcenter Berlin Neukölln,  

Mainzer Str. 27, 12053 Berlin,

- Antragsgegner -

 

 

hat die 116. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 9. August 2024 durch ihre Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht …, beschlossen:

 

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2024 wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


 

 

Gründe

I. Der im Jahr 1991 geborene Antragsteller zu 1) ist der alleinerziehende Vater des am … 2017 geborenen Antragstellers zu 2). Die Antragsteller wohnen in einem Haushalt mit dem Bruder und den Eltern des Antragstellers zu 1). Bei dem Antragsteller zu 1) ist eine Schwerbehinderung wegen einer seelischen Erkrankung mit einem Grad der Behinderung von 40 anerkannt.

 

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 11. September 2024 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit Bescheiden vom 21. September 2023 und 16. Dezember 2023. Seit dem 15. April 2024 ist der Antragsteller zu 1) in einer Werkstatt für behinderte Menschen (… GmbH) beschäftigt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte dem Antragsteller zu 1) mit Bescheid vom 4. April 2024 dafür Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 112 ff SGB III i. V. m. §§ 49 und 64 ff. SGB IX in Form von Übernahme der Maßnahmekosten sowie Gewährung eines Ausbildungsgeldes für die Zeit vom 15. April 2024 bis 14. Juli 2026 von 126,00 Euro monatlich und Fahrkosten von 9,00 Euro monatlich.

 

Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern mit Änderungsbescheid vom 11. Juni 2024 für den Zeitraum April bis September 2024 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, und berücksichtigte das Ausbildungsgeld.

 

Mit Bescheid vom 16. Juli 2024 hob der Antragsgegner die Bescheide vom 21. September 2023, 16. Dezember 2023 und 11. Juni 2024 ab dem 1. August 2024 auf. Der Antragsteller sei – da er in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeite – nicht erwerbsfähig. Dagegen haben die Antragsteller Widerspruch und gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid am 26. Juli 2024 Klage zum Sozialgericht erhoben. Der Antragsteller zu 1) macht geltend, er sei erwerbsfähig. Parallel haben die Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII beim Bezirksamt Neukölln beantragt. Über den Antrag liegt (noch) keine Entscheidung vor.

 

Die Antragsteller begehren mit dem am 26. Juli 2024 zum Sozialgericht erhobenen Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2024.

 

II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg. Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende u. a. aufhebt oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung.

 

Das Gericht entscheidet nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. Da der Gesetzgeber für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Leistungen nach dem SGB II keine aufschiebende Wirkung vorgesehen hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfe im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben und ihre Anordnung der Ausnahmefall ist. Es kommt daher eine Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller nur in Betracht, wenn ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist aber das Rechtsmittel aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Bei offenem Ausgang bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können.

 

Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, der Widerspruch bzw. die Klage aber später Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, dem Rechtsmittel aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre. Wegen des grundrechtlichen Gewichts beim Entzug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II muss im Einzelfall die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit zurücktreten (Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Auflage, § 86 b Rn. 18).

 

Der Bescheid vom 16. Juli 2024, der die den Antragstellern zuletzt noch mit Bescheid vom 16. Juli 2024 bewilligten Leistungen für die Zeit von August bis einschließlich September 2024 aufhebt bzw. nach den Ausführungen des Widerspruchsbescheides zurücknimmt, stellt sich nach der im einstweiligen Verfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als überwiegend rechtswidrig dar.

 

Abgesehen davon, dass vor Erlass des Bescheides vom 16. Juli 2024 die nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erforderliche Anhörung nicht erfolgt ist, liegen weder die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB X noch i. V. m. § 45 Abs. 1 und 2 SGB X, auf welchen der Antragsgegner die Aufhebung im Widerspruchsbescheid gestützt hat, vor. Der Bescheid vom 11. Juni 2024 war nicht von Beginn an rechtswidrig.

 

Der Antragsgegner macht geltend, der Antragsteller sei wegen und seit der Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte nicht erwerbsfähig und erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 SGB II nicht. Der Antragsteller zu 1) erfüllt jedoch weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der Anspruch folgt aus §§ 7 Abs. 1 S. 1, 44 a Abs. 1 S. 7 SGB II. Nach §§ 7 Abs. 1 S. 1, 44 a Abs. 1 S. 7 SGB II sind bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit des Leistungsbeziehers bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen vom Jobcenter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu erbringen, solange das Verfahren nach § 44 a Abs. 1 SGB II nicht abgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller zu 1) erfüllt – vorbehaltlich der nach § 44 a Abs. 1 S. 7 SGB II fingierten Erwerbsfähigkeit - die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 SGB II.

 

Der Antragsteller zu 1) gilt weiter als erwerbsfähig. Aufgrund summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass das Verfahren nach § 44 a Abs. 1 SGB II abgeschlossen ist. Zwar geht aus den Akten des Antragsgegners hervor, dass ein ärztliches Gutachten vom 24. März 2023 vorliegt (Anfrage vom 24. April 2023). Jedoch ist dieses nicht bekannt, insbesondere von welchem Träger das Gutachten erstellt worden ist und welchen Aussagewert es hat. Der Antragsgegner stützt den angenommenen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen zudem nicht auf die Feststellungen des erwähnten Gutachtens, sondern darauf, dass der Antragsteller Leistungen zur Teilhabe in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhält.

 

Aufgrund der durch die BA geförderten Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann allein jedoch nicht angenommen werden, dass Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, und das Verfahren nach § 44 a Abs. 1 SGB II entbehrlich wäre. Insbesondere ist der Antragsteller deshalb nicht schon aus rechtlichen Gründen erwerbsunfähig i. S. v. § 8 SGB II.

 

Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für die Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II kommt es allein darauf an, in welchem Umfang nach den individuellen Möglichkeiten des Leistungsberechtigten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Aufgrund Krankheit oder Behinderung muss die Leistungsfähigkeit fehlen, drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für behinderte Menschen gilt, dass sie auch dann als erwerbsfähig anzusehen sind, wenn sie unter Zuhilfenahme spezifischer, auf die Behinderung zugeschnittener Arbeitshilfen eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt übliche entgeltliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken ausüben könnten (BSGE 67, 1).

 

Ob Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist nicht offensichtlich oder abschließend geklärt durch die Feststellung des Rentenversicherungsträgers nach § 44 a Abs. 1 SGB II. Ein solches Verfahren ist nicht entbehrlich.

 

Zwar bedarf es zum Zwecke der Sozialhilfe nach § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII keines – mit § 44 a Abs. 1 SGB II vergleichbaren – auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit gerichteten Verfahrens, wenn der Leistungsbezieher in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen hat oder im Arbeitsbereich beschäftigt ist, oder nach § 45 S. 3 Nr. 4 SGB XII, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt. Und nach § 41 Abs. 3 a SGB XII besteht eine Leistungsberechtigung nach dem SGB XII, wenn das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen wurde. Nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.  

 

§ 8 Abs. 1 SGB II verweist jedoch nicht auf diese Bestimmungen. Zudem bedeutet die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht zwangsläufig, dass eine Tätigkeit wegen der Art oder Schwere der Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gar nicht möglich ist. Es ist auch nicht zu erkennen, ob der Eingangsbereich und der Berufsbildungsbereich durchlaufen worden ist oder der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen eine Stellungnahme abgegeben hat, nach dem beim Antragsteller zu 1) ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt. Der Antragsteller zu 1) hat einen GdB von 40, was von sich aus nicht auf eine volle Erwerbsunfähigkeit nach § 8 SGB II hindeutet. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Nach § 56 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) werden Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 SGB IX) erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern. Auch daraus ergibt sich, dass die ausgeübte Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Teilhabeleistung nicht gleichzusetzen ist mit einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II.

 

Auch ein Fall des § 7 Abs. 4 SGB II liegt nicht vor. Der Antragsteller ist nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht und bezieht auch keine Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art.  

 

Schließlich liegen die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 S. 3 SGB X nicht vor. Die Antragsteller konnten auf den Bestand der Bewilligung vom 11. Juni 2024 vertrauen, zumal der Antragsgegner die Mehrbedarfsleistungen aufgrund der geförderten Teilhabe am Arbeitsleben und das Ausbildungsgeld berücksichtigt hat, eine Anhörung unterblieben ist und das Verfahren nach § 44 a Abs. 1 S. 2 SGB II nicht durchgeführt worden ist. Regelungszweck des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II ist nämlich, eine lückenlose Bewilligung existenzsichernder Leistungen zu gewährleisten, solange die Erwerbsfähigkeit und damit die Zuständigkeit der Träger nicht zwischen diesen bindend geklärt ist (Korte in LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 44 a Rn. 23;  Blüggel in Eicher, SGB II, § 44a Rn. 71). Insofern konnten die Antragsteller im Vertrauen auf die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 11. Juni 2024 die (ggf. rechtzeitige) Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII außer Acht lassen. Dies kommt einer Vermögensdisposition gleich, auch wenn Leistungen für die Zukunft aufgehoben worden sind, denn mangels Klärung eines Anspruchs nach dem SGB XII ist eine lückenlose Bewilligung existenzsichernder Leistungen nicht gewährleistet, obwohl die Antragsteller nach Erhalt des Aufhebungsbescheides umgehend Leistungen beim SGB XII-Träger beantragt haben. Eine Entscheidung des SGB XII Trägers steht aus.

 

Daher muss auch im Rahmen der Interessenabwägung wegen des grundrechtlichen Gewichts beim Entzug existenzsichernder Leistungen die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit zurücktreten, zumal der Antragsgegner im Fall eines für ihn positiv ausgehenden Verfahrens auf Erstattung der Leistungen durch den SGB XII- Träger zurückgreifen kann und der Umfang für zwei Monate überschaubar ist. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage war hier daher anzuordnen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrensausganges.

 

 

 

W:\Schreibwerk\116\S_116_AS_3726_24_ER\S_116_AS_3726_24_ER_Beschluss_6fd8cf189ae14e10b338eb0133988500.docx

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