L 8 BA 99/22 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 25 BA 32/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 99/22 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

 

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.06.2022 wird zurückgewiesen.

 

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

 

Gründe

 

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund (SG) vom 20.06.2022 ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

 

Nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg setzt voraus, dass eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens besteht (vgl. z.B. LSG NRW Beschl. v. 18.01.2021 – L 18 R 690/20 PKH – juris Rn. 2 m.w.N.; BVerfG Beschl. v. 30.10.2023 – 1 BvR 687/22 – juris Rn. 18 m.w.N.; BSG Beschl. v. 07.12.2023 – B 4 AS 44/23 C – juris Rn. 3).

 

Die Klage bietet derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2019 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2021 ist nach dem aktenkundigen Sachstand nicht rechtswidrig, so dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG beschwert ist. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH zutreffend abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die Würdigung durch das SG Bezug.

 

Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Gegenteil hat er nunmehr – anders als noch in der Klagebegründung vom 02.07.2021 – den Vorwurf der Anforderung von Schein- bzw. Abdeckrechnungen durch die H. für einzeln benannte Rechnungen ausdrücklich eingeräumt.

 

Soweit er im Übrigen daran festhält, hinter allen sonstigen Rechnungen habe eine Leistung gestanden, vermag sein (insoweit) wiederholendes Vorbringen das bisherige Beweisergebnis nicht hinreichend in Frage zu stellen.

 

Eine weitere Sachverhaltsfeststellung durch das SG kann zwar nicht bereits allein wegen des vollumfänglichen Geständnisses des Klägers im Strafverfahren unterbleiben. Umgekehrt genügt allerdings auch sein bloßes Bestreiten des im Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisses nicht, um eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu begründen.

 

Die gegenwärtige Aktenlage spricht in hohem Maß gegen die im Beschwerdeverfahren wiederholte klägerische Behauptung, die verbuchten Rechnungen seien – soweit nicht nunmehr als Abdeckrechnung eingeräumt – leistungshinterlegt gewesen. Die die Rechnung stellenden Firmen (H. und B.) sind nach den Feststellungen des Hauptzollamtes Dortmund (HZA) im Schlussbericht vom 10.01.2018 als sogenannte „Servicefirmen“ tätig geworden, die in der Baubranche (Abdeck-)Rechnungen verkauft haben, ohne tatsächliche Leistungen zu erbringen. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird u.a. durch die (entsprechende) Aussage des bei der H. seinerzeit tätigen I. untermauert. Dass (gleichwohl) ein Einsatz von (tatsächlichen) Subunternehmern gerade im klägerischen Betrieb stattgefunden hat, wie dies der Kläger behauptet, ist von den angehörten Zeugen wie z.B. den V., R. und O. gerade nicht bestätigt werden. Vor dem erdrückenden Hintergrund der umfangreichen Ermittlungen hätte es dem Kläger oblegen, seinerseits substantiiert und unter Beweisangeboten im Einzelnen darzulegen, dass und welche konkreten Leistungen im Rahmen der von ihm durchgeführten Bauprojekte (doch) von den genannten Firmen erbracht worden sein sollen.

 

Entsprechende konkrete Darlegungen mussten sich dem Kläger vor dem Hintergrund seines im Strafverfahren abgegebenen vollumfänglichen Eingeständnisses vorliegend in besonderem Maß aufdrängen. Räumt ein Arbeitgeber in einem anderen Verfahren als demjenigen um die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht, so z.B. einem Verfahren vor den Finanzbehörden, dem Arbeitsgericht oder den Strafverfolgungsbehörden, Schwarzlohnzahlungen ausdrücklich ein, kommt dem eine Indizwirkung hinsichtlich des Inhalts der abgegebenen Erklärung zu, die nur durch geeigneten Tatsachenvortrag erschüttert werden kann. Diese Indizwirkung wird nicht bereits mit der pauschalen Behauptung, die Erklärung sei inhaltlich unzutreffend gewesen oder dem schlichten Bestreiten von Tat oder Tatumfang beseitigt (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 16.03.2020 – L 8 BA 195/19 B ER – juris Rn. 26; BFH Beschl. v. 30.07.2009 – VIII B 214/07 – juris Rn. 12; BFH Beschl. v. 21.05.1999 – VII B 37/99 – juris Rn. 2; LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 01.03.2017 – L 2 R 476/16 – juris Rn. 40 ff.).

 

Soweit der Kläger mit der Beschwerde im Übrigen geltend macht, das Finanzgericht habe Rechnungen der E. aus der Besteuerung herausgenommen, kann die Richtigkeit dieser – von ihm nicht belegten – Behauptung vorliegend dahinstehen. Eine Bindung der Sozialgerichte an die juristische Beurteilung beitragsrechtlicher Sachverhalte durch die Behörden oder Gerichte anderer Bereiche besteht nicht (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 25.10.2021 – L 8 BA 77/21 B ER – juris Rn. 9 m.w.N.). Konkreter, hier ggf. zu würdigender Vortrag dazu, auf welcher Tatsachengrundlage eine derartige Entscheidung des Finanzgerichts gefallen sein soll, ist nicht erfolgt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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