L 6 AS 11/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 23 (10) AS 232/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 11/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Heiz- bzw. Betriebskostenrückerstattung mindert Hartz IV auch dann, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung tatsächlich nicht erhält, weil er sich in der Verbraucherinsolvenz befindet.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.03.2009 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung eines Heiz- und Betriebskostenguthabens auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei Verbraucherinsolvenz der Kläger.

Die 1955 und 1959 geborenen, verheirateten Kläger, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld von November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beziehen seit Mai 2006 als Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 20.03.2007, 02.06.2007 und 03.07.2007 wurden für Mai 2007 Leistungen in Höhe von 1.064,92 Euro, für Juni 2007 in Höhe von 1.054,92 Euro, für Juli 2007 in Höhe von 1.056,92 Euro und für August bis Oktober 2007 in Höhe von monatlich 1.082,92 Euro bewilligt. Hierbei legte die Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 410,92 Euro monatlich (Mai bis Juli 2007) bzw. 436,92 monatlich (August bis Oktober 2007) zu Grunde.

Mit Schreiben vom 28.06.2007 überreichte die C H Wohnungsgesellschaft mbH den Klägern die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 - 31.12.2006 sowie die Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 - 31.08.2006. Danach ergab sich ein Guthaben der Kläger von insgesamt 529,22 Euro (Betriebskostenüberschuss 269,29 Euro, Heizkostenüberschuss 259,93 Euro). Mit Schreiben vom 04.07.2007 teilte der Insolvenzverwalter den Klägern mit, dass das Guthaben Gegenstand der Insolvenzmasse sei.

Im Hinblick auf die Guthabenberechnung erteilte die Beklagte den Klägern am 12.07.2007 einen Änderungsbescheid über die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Mai bis Oktober 2007. Dabei ging sie davon aus, dass auf den Zeitraum 01.05.2006 – 31.08.2006 (Leistungsbezug während des von der Betriebs- und Heizkostenabrechnung erfassten Zeitraums) ein Guthaben von 62,95 Euro entfalle. Dieser Betrag werde in zwei Raten von 31,50 Euro und 31,45 Euro ab dem 01.08.2007 von der an die Kläger zu zahlenden Leistung einbehalten.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 23.07.2007 Widerspruch ein und beriefen sich darauf, dass sie persönlich keine Rückzahlung erhalten hätten, da diese in die Insolvenzmasse gegangen sei. Die Beklagte nahm die Einbehaltung von 31,45 Euro für den Monat September 2007 mit Änderungsbescheid vom 02.06.2007 zurück, da die Verrechnung nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nur im Monat nach der Rückzahlung möglich sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 zurück.

Die Kläger haben am 12.09.2007 Klage beim Sozialgericht Detmold (SG) erhoben und ihr Begehren auf volle Auszahlung der Leistungen auch im Monat August 2007 weiter verfolgt. Sie haben geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II bei Insolvenz der Leistungsempfänger nicht anwendbar sei. Mit einer Verrechnung der laufenden Leistungen verschaffe sich die Beklagte sonst im Insolvenzverfahren einen Zugriff auf Ansprüche, die an sich nicht pfändbar seien. Die Beklagte müsse sich darauf verweisen lassen, ihre Rückforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Anderenfalls würde gegenüber den übrigen Gläubigern ein nicht gerechtfertigter Vorteil erwachsen.

Mit Urteil vom 18.03.2009 hat das SG die Beklagte verurteilt, den Klägern für August 2007 weitere 31,50 Euro zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht zur Anwendung komme, da das Guthaben den Klägern nie zugeflossen sei. Dies setze die Vorschrift aber voraus, da nur dann, wenn Geld wie Einkommen zufließe, auch der Bedarf auf Seiten des Hilfebedürftigen gemindert werde. Im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage hat das SG die Berufung zugelassen.

Gegen das am 30.03.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.04.2009 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass das angerechnete Guthaben nicht als Einkommen der Kläger anzusehen sei, sondern vielmehr den Bedarf unmittelbar verringere. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II sowie daraus, dass der Gesetzgeber anstelle § 19 S. 3 SGB II für diesen Fall abzuändern, die Norm des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II geschaffen habe. Darauf, ob die Kläger die Zahlung tatsächlich nicht erhalten hätten, komme es demnach nicht an. Ebenso sei unerheblich, ob die Rückzahlung zur Insolvenzmasse gehöre. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II müsse die Reduzierung der von der öffentlichen Hand gezahlten Sozialleistungen einer Pfändung durch Insolvenzgläubiger vorgehen. Ansonsten würden Schulden mittels Sozialleistungen getilgt, was gerade nicht Intention des Gesetzgebers sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.03.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts für zutreffend. Aus der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II lasse sich erkennen, dass es nicht darum gegangen sei, eine Anrechnungsmöglichkeit für Einkommen unabhängig von dessen tatsächlichem Zufluss zu schaffen. Es verbiete sich, Guthaben ohne Rücksicht auf deren tatsächliche wirtschaftliche Verfügbarkeit anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 144 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beklagte ist als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft nach § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig. § 44 b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar (BVerfG, Urteil vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 = BVerfGE 119, 331).

Zu Unrecht hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 verurteilt, den Klägern für August 2007 weitere 31,50 Euro zu bewilligen. Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig. Der Leistungsanspruch der Kläger im Monat August 2007 war gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II um 31,50 Euro gemindert.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern unstreitig vor. Der Grundbedarf der Kläger betrug in dem in Frage stehenden Zeitraum August 2007 insgesamt 1.082,92 Euro, dies zusammengesetzt aus

Regelleistung des Klägers zu 1): 312,00 Euro
Zuschlag nach § 24 SGB II: 22,00 Euro
Regelleistung der Klägerin zu 2): 312,00 Euro
Kosten für Unterkunft und Heizung: 436,92 Euro.

Der Bedarf der Kläger für Kosten der Unterkunft und Heizung ist im August 2007 jedenfalls in Höhe von 31,50 Euro gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II durch ihr Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 28.06.2007 gemindert worden.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II). Vorliegend haben die Kläger ein Gesamtguthaben bezüglich Heizung und Betriebskosten in Höhe von 529,22 Euro für das Abrechnungsjahr 2006 erwirtschaftet. Dieser Betrag ist auf Veranlassung des Insolvenzverwalters der Kläger im Juli 2007 auf die in den Insolvenzverfahren eingerichteten Konten der Kläger überwiesen und zur Insolvenzmasse genommen worden. Die Beklagte hat das Guthaben zumindest in der von ihr anteilig berechneten Höhe von 31,50 Euro zu Recht in dem auf die Überweisung folgenden Monat August 2007 mindernd auf den Leistungsanspruch der Kläger angerechnet.

Entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung des Sozialgerichts sowie der Kläger findet die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II auch dann Anwendung, wenn sich der Leistungsempfänger in der Verbraucherinsolvenz befindet, der Rückzahlbetrag in die Insolvenzmasse genommen wird und somit dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung steht.

Die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrages unmittelbar an den Leistungsberechtigten ist weder nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II noch nach seiner Entstehungsgeschichte oder dem Sinn und Zweck bzw. dem gesetzlichen Kontext erforderlich, um eine Minderung des Leistungsanspruchs im Folgemonat auszulösen.

Bereits nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II mindern nicht nur faktische Rück"zahlungen", sondern bereits auch Guthaben die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen des Leistungsberechtigten. Anders als die Rückzahlung ist das Guthaben lediglich ein positiver Saldo, d.h. eine Forderung, die gegenüber einem Anderen geltend gemacht werden kann. Auch das Wort "Gutschrift" beinhaltet keine Zahlung, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden Anspruchs eines Anderen.

Auch die Gesetzesmotive belegen keine die Auslegung der Vorschrift im Sinne der Kläger einengende gesetzgeberische Intention. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II ist mit dem "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006" mit Wirkung vom 01.08.2006 in das SGB II eingefügt worden, um zuvor bestehende Anrechnungsprobleme zu beseitigen. Vor der Einfügung der Vorschrift wurden Rückzahlungen als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein Versicherungspauschbetrag bzw. Versicherungskosten von der Rückzahlung abgesetzt werden mussten, zum anderen dazu, dass überzahlte Betriebskosten im Wesentlichen der Agentur für Arbeit zugute kamen, obwohl diese zu über 70 Prozent von den Kommunen aufgebracht worden waren. Beides sollte mit der Einführung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II vermieden werden (vgl BT-Drs 16/1696, S. 26). Zur Frage, ob die Vorschrift die Leistungen an den Hilfebedürftigen auch dann mindern sollte, wenn dieser die Rückzahlung wegen Insolvenz tatsächlich unmittelbar nicht erhält, geben die Gesetzesmotive keinen Aufschluss.

Die Tatsache, dass die Rückzahlung als Einkommen des Leistungsberechtigten angesehen wird (vgl. BT-Drs 16/1696) und nach der gesetzlichen Vorschrift des § 22 SGB II lediglich einer besondere Anrechnungsform auf die Leistungen unterliegt, spricht vielmehr dafür, dass auch die Rückerstattung, die in die Insolvenzmasse fällt und damit dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung steht, seinen Leistungsanspruch mindert. Denn auch nach der rechtlichen Ausgestaltung der Insolvenzordnung (InsO) handelt es sich bei der Rückerstattung um Einkommen des Schuldners. Dies ergibt sich aus § 35 InsO, wonach die Insolvenzmasse das Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, und auch das Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt.

Der Annahme, dass § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II unabhängig von einer tatsächlichen Rück"zahlung" zu einer Leistungsminderung führt, steht nicht entgegen, dass die Leistungen des SGB II grundsätzlich der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums dienen (vgl. BT-Drs 16/1696 S. 27) und die Kosten für Unterkunft und Heizung an der Zielsetzung des Sozialleistungsrechts teilnehmen, den Hilfesuchenden die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu garantieren, hier konkret einen zu dauerhaftem Wohnen geeigneten Wohnraum als notwendigem Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins sicherzustellen (Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn 5). Dieser Sicherungsauftrag bedeutet nicht, dass der Hilfebedürftige in jedem Leistungsmonat auch den vollen Leistungsbetrag zu erhalten hat. Vielmehr müssen auch Leistungsempfänger, die nicht Privatinsolvenz angemeldet haben, ggf. bestehende private Schulden aus der Regelleistung finanzieren. Zahlungen zur Schuldentilgung können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14/7b AS 10/07 R). Es ist kein Grund ersichtlich, warum Leistungsempfänger in der Privatinsolvenz gegenüber Leistungsempfängern mit privaten Schulden durch eine restriktive Auslegung des § 22 Abs. 1 S.4 SGB II besser gestellt werden sollten. Die "Nichtanrechnung" einer Gutschrift würde - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - letztlich zu einer nach den Grundsätzen des SGB II-Leistungsrechts nicht gewollten Schuldentilgung mittels Sozialleistungen führen (so auch SG Berlin, Urteil vom 31.10.2007, S 125 AS 11847/07, a.A. SG Neubrandenburg, Urteil vom 06.05.2009, S 11 AS 1042/08).

Schließlich hat die Klage aber auch dann keinen Erfolg, wenn man davon ausgeht, dass § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II lediglich bei einem tatsächlichen Zufluss der Rückzahlung an den Sozialleistungsempfänger Anwendung findet. Denn ein solcher Zufluss hat hier stattgefunden. Auch nach der Eröffnung der Insolvenz kann der Schuldner Vermögenswerte hinzuerwerben, die dann in sein Vermögen fallen. Für dieses Vermögen fehlt dem Schuldner - lediglich - die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt, die gemäß § 80 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht. Nach dem System der Insolvenzordnung werden (alle pfändbaren) Vermögenswerte mit ihrem Zufluss in das Vermögen des Schuldners gemäß § 35 InsO Teil der Insolvenzmasse und dienen neben der Befriedigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der Masseverbindlichkeiten zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Schuldners. Tatsächlich ist die Rückerstattung damit nach dem System der Insolvenzordnung den Klägern zugeflossen, wenn sie auch mangels Verfügungsbefugnis darüber keine Verfügungsmacht hatten, sondern der Betrag unmittelbar zu ihrer Schuldentilgung (bzw. vorliegend zur teilweisen Befriedigung der Kosten ihres Insolvenzverfahrens) verwendet worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage als gegeben angesehen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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