L 19 AS 347/11 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 159/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 347/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit seiner am 27.08.2009 vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) ohne Berücksichtigung eines prozentualen Anteils für Kosten der Warmwasserbereitung für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 begehrt.

Mit Urteil vom 01.09.2010 hat das SG die Klage abgewiesen, ohne im Entscheidungstenor oder den Entscheidungsgründen die Berufung zuzulassen.

Der Kläger hat hiergegen zunächst die nach der Rechtsmittelbelehrung als statthaft bezeichnete Berufung eingelegt, aber auf Hinweis des Berichterstatters, dass der allein streitige Anteil der Kosten für die Warmwasserbereitung für eine Dauer von sechs Monaten den Betrag für die zulassungsfreie Berufung nicht erreiche, diese zurückgenommen und Beschwerde gegen die Nichtzulassung derselben eingelegt.

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 155 Abs.3,4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Beschwerde ist statthaft.

Die Berufung bedarf hier nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil der Kläger weniger als 10,- EUR monatlich für eine Dauer von sechs Monaten an höheren Leistungen begehrt. Daher ist die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthaft, weil Leistungen für weniger als ein Jahr im Streit stehen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen, weil hierfür eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht ausreichend ist (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1).

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Einer der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe ist vorliegend nicht gegeben.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser Gründe liegt hier vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts gelegen ist (Frehse in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 144 Rn. 17 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier, weil durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinreichend geklärt ist, inwieweit Kosten für die Warmwasserbereitung durch die SGB II-Leistungsträger zu übernehmen sind (vgl. etwa BSG Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 48/08; Urt. v. 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R beide unter www.juris.de). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit dieser Frage bereits befasst (vgl. Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = NZS 2010, 270). Es hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber "die Abschläge der Abteilung 04 (Wohnen, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe) bei der Ausgabenposition Strom (Kürzung um 15%) und in der Abteilung 07 (Verkehr) bei der Ausgabenposition Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge (Kürzung um 80%) nicht tragfähig begründet hat" (BVerfG aaO S. 279 Rn. 177). Daher ist die vom Kläger gerügte Verfassungswidrigkeit des pauschalierten Abzuges bereits festgestellt, gleichwohl hat das BVerfG die Fortgeltung der Regelsätze des § 20 Abs. 2 SGB II bis zum 31.12.2010 angeordnet (BVerfG aaO S. 284 Rn. 216), sodass für den hier streitigen Zeitraum auch in Ansehung der Verfassungswidrigkeit der geltenden Gesetzeslage vom Kläger keine höheren Leistungen erstritten werden können. Es sind daher keine Umstände ersichtlich, die eine erneute Befassung des BVerfG mit der hier streitigen Frage rechtfertigen könnten.

Das SG hat sich bei seiner Entscheidung auch gerade im Rahmen der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung gehalten, sodass auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vorliegt.

Mangels Rüge eines Verfahrensverstoßes kommt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht zum Tragen, zumal ein solcher ohnehin nicht ersichtlich ist.

Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 5 SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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