S 148 AS 27340/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
148
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 148 AS 27340/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 13. Februar 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. Juli 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 2009 werden insoweit aufgehoben, als für den Monat Oktober 2007 - für den Kläger zu 1) mehr als 59,36 EUR, - für die Klägerin zu 2) mehr als 59,35 EUR, - für die Klägerinnen zu 3) und 4) mehr als jeweils 24,15 EUR an Kosten der Unterkunft und Heizung aufgehoben und zur Erstattung festgesetzt werden. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte den Klägern 1/5 zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten (noch) um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Oktober 2007. Die Kläger bildeten im Streitzeitraum eine Bedarfsgemeinschaft. Bei den im Jahr 2004 beziehungsweise 2007 geborenen Klägerinnen zu 3) und 4) handelt es sich um die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1) und 2), welche damals noch nicht verheiratet waren. Mit Bescheid vom 21. September 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. November 2007 bewilligte der Beklagte den Kläger für den Monat Oktober 2007 Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II) in Höhe von insgesamt 233,51 EUR. Hiervon entfielen auf den Kläger zu 1) 82,92 EUR, auf die Klägerin zu 2) 82,91 EUR und auf die Klägerinnen zu 3) und 4) jeweils 33,84 EUR. Bei der Leistungsberechnung wurden von Beklagten im Streitzeitraum Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von 495,77 EUR anerkannt. Ferner berücksichtigte er beim Kläger zu 1) Einkommen aus Elterngeld in Höhe von 313,26 EUR (brutto = netto), bei der Klägerin zu 2) Arbeitslosengeld I in Höhe von 861,00 EUR und bei dem Klägerinnen zu 3) und 4) jeweils Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, jeweils gemindert um Freibeträge nach §§ 11 bzw. 30 SGB II. Das aufgeführte Einkommen war dem Kläger jeweils auch tatsächlich im Oktober 2007 zugeflossen. Am 20. Oktober 2007 erhielt die Klägerin zu 2) von ihrem vormaligen Arbeitgeber, der H GmbH, darüber hinaus jedoch eine Auszahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 288,75 EUR. Das Arbeitsverhältnis war bereits vor September 2007 beendet worden. Der Arbeitgeber betrachtete die Klägerin zu 2) dabei offenkundig aus buchungstechnischen Gründen als im September 2007 angestellt, um ihr das Urlaubsgeld im Folgemonat auszahlen zu können. Dieses Einkommen wurde dem Beklagten im Dezember 2008 nach Durchführung eines Datenabgleich bekannt. Nach vorangegangener Anhörung erließ der Beklagte am 13. Februar 2009 zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gegenüber dem Kläger zu 1) sowie den Klägerinnen zu 2) - 4), worin er die für Oktober 2007 gewährten Leistungen jeweils ganz aufhob; darüber hinaus hab er die für die Folgemonate gewährten Leistungen teilweise auf, weil der Kläger zu 1) eine Erwerbstätigkeit als Hausmeister aufgenommen hatte. Hiergegen erhoben die Kläger zwei Widersprüche, denen der Beklagte durch zwei Änderungsbescheide vom 24. Juli 2009 teilweise abhalf. Die Aufhebung für den Streitzeitraum blieb dabei unverändert, wurde jedoch im Änderungsbescheid nochmals erwähnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009 wies der Beklagte die Widersprüche im Übrigen zurück. Das Urlaubsgeld sei nicht eigens nach §§ 11 und 30 SGB II zu bereinigen gewesen. Denn es stelle kein mühevolles Einkommen dar, da die Klägerin zu 2) hierfür nicht tatsächlich gearbeitet habe. Da das zusätzliche unbereinigte Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im Oktober 2007 überstiege, entfalle der Leistungsanspruch nach SGB II in diesem Monat ganz. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 20. August 2009 erhobenen Klage. Nachdem sie dabei ursprünglich auch gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen in den Zeiträumen November 2007 bis August 2008 und Dezember 2008 vorgingen, haben sie im Erörterungstermin vom 3. Mai 2011 die Klage für die Monate November 2007 und Januar - August 2008 zurückgenommen; für Dezember 2007 und Dezember 2008 hat der Beklagte die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Kläger sind der Auffassung, dass das Einkommen aus Urlaubsgeld insbesondere nach § 30 SGB II zu bereinigen sei. Sie beantragen, die Aufhebung- und Erstattungsbescheide vom 13. Februar 2009 in der Fassung der Änderungsbescheid vom 24. Juli 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide 29. Juli 2009 insoweit aufzuheben, als für den Monat Oktober 2007 Erwerbseinkommen aus Urlaubsgeld ohne Bereinigung von Freibeträge nach § 30 SGB II zugrunde gelegt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Widerspruchsbescheid für zutreffend. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Bezug von ALG I fehlerhaft erfolgte, wenn tatsächlich für einen Monat das Arbeitsverhältnis wieder aufgelebt sei. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren Bl. 1-927 dem Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Streitgegenständlich sind die Aufhebung- und Erstattungsbescheide vom 13. Februar 2009 in der Fassung der Änderungsbescheid vom 24. Juli 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide 29. Juli 2009. Hiergegen wenden sich die Kläger zutreffend mit einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch die Beschränkung des Klageantrages nach dem Erörterungstermin vom 3. Mai 2011 ist nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ohne weiteres zuläs¬sig. Der Streitgegenstand beschränkt sich daher auf die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für den Monat Oktober 2007. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG), als dass das Urlaubsgeld in voller Höhe ohne Berück¬sichtigung von Freibeträgen angerechnet wurde. Die Rechtsgrundlage für die Rücknahme des gewährten Arbeitslosengeldes II bildet § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X. Danach darf ein für den Betroffenen vorteilhafter Verwaltungsakt nicht zurückgenommen wer¬den, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Ver¬trauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Voraussetzungen der Rücknahme sieht die Kammer für den Streitzeitraum für erfüllt an. Maßgeblich ist dabei die Bewilligungslage nach den Änderungsbescheid vom 5. November 2007, denn diese sollte durch die angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zum Nachteil der Kläger verändert werden. Diese Bewilligung begünstigte die Kläger – auf Grund des zuvor zugeflossenen Urlaubsgeldes – in rechtswidriger Weise. Die Kläger durften auch nicht auf das Behaltendürfen der rechtswidrig zu viel bewilligten Leistungen vertrauen, da sie die Rechtswidrigkeit grob fahrlässig verkannten. Nach der Legal¬definition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Kläger zu 1) und 2) hinsichtlich des Urlaubsgeldzuflusses vor. Denn die Auszahlung des Urlaubsgeldes beruhte darauf, dass die Klägerin zu 2) sich mit ihrem vormaligen Arbeitgeber auf eine Nachzahlung geeinigt hatte. Dies geht aus einem Schreiben des Arbeitgebers vom 20. September 2007 (Bl. 587 der LA) hervor. Dass eine Zah¬lung im Oktober 2007 anstand, musste den Klägern bei Erhalt des Änderungsbescheides vom 5. November 2007 daher bekannt sein. Da die Gutschrift auf das Konto der Kläger bereits im Oktober 2007 erfolgte, gilt dies auch für den tatsächlichen Zufluss des Urlaubsgeldes. Die Zahlsumme in Höhe von ca. 290,- EUR erreichte bei den damals gegebenen finanziellen Verhält¬nissen der Kläger eine solche Höhe, dass sie zu einem deutlich spürbaren "Mehr" an verfügbaren finanziellen Mitteln geführt haben muss. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) von diesem Zufluss nichts wusste, bestehen nicht. Da die Kläger schon damals in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebten und gemeinsam wirtschafteten, hält die Kammer dafür, dass ein solches Zusatzeinkommen auch dem Kläger zu 1) nicht verborgen geblieben sein kann. Den Klägern war zudem aus den vorhergehenden Leistungsbewilligungen bekannt, dass Erwerbseinkommen im Rahmen des SGB II – von Freibeträgen abgesehen – grundsätzlich nach § 11 SGB II (in der im Streitzeitraum anwendbaren Gesetzesfassung) anrechenbar ist. Aus den bei dem Änderungsbescheid befindlichen Berechnungsübersichten war indes auf einen flüchtigen Blick zu erkennen, dass das Urlaubsgeld vom Beklagten in keiner Weise bei der Leistungsrechnung berücksichtigt worden war. Denn das Berechnungsfeld "Erwerbseinkom¬men" wies keine Eintragung aus. Zudem hatten die Kläger den Beklagten entgegen der aus § 60 Absatz Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I resultierenden Verpflichtung, für die Leistungsgewährung erhebliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, nicht zeit¬nah über den Zufluss des Urlaubsgeldes informiert. Insofern läge auch ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vor. Die Rücknahme erfolgte schließlich innerhalb der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, da dem Beklagten der Zufluss erstmals im Dezember 2008 bekannt wurde. Die Rücknahme ist allerdings insoweit rechtswidrig, als dass der Beklagte bei der Berechnung der Höhe der zurückgenommenen Leistungen den den Klägern nach § 30 SGB II zustehenden Erwerbsfreibetrag nicht beachtet hat. Bei dem hier zugeflossen Urlaubsgeld handelt es sich um eine Einmalzahlung von Erwerbseinkommen. Denn das Urlaubsgeld stellt – wie das Weihnachtsgeld – eine vom Arbeitgeber auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelung gewährte Leistung dar. Insofern ist es vom Arbeitnehmer wie der monatliche Lohn auch durch vorange¬gangene Arbeitsleistung "erkauft", auch wenn im Urlaub gerade keine Arbeitsleistung vorliegt. Es handelt sich gerade nicht um eine bloße (Zweck-)Schenkung des Arbeitgebers, sondern um eine Leistung auf welche bei entsprechender Vereinbarung ein Rechtsanspruch besteht. Ur¬laubsgeld ist daher Teil der arbeitsvertraglich geregelten Entlohnung des Arbeitnehmers. Als solche ist es wie sonstiges Erwerbseinkommen auch nach § 30 SGB II zu bereinigen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Oktober 2010 - L 3 AS 5594/09, Rn. 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urt v. 24. März 2011 - L 5 AS 1547/09, Rn. 22, 27, 28, beide nach juris; aus der Literatur vgl. etwa Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum SGB II, 6. Auflage 2009, S. 309). Hieran ändert es auch nichts, dass die Auszahlung des Urlaubsgeldes vorliegend erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Denn der Zeitpunkt der Auszahlung verändert nicht die Rechtsnatur des Anspruches auf Urlaubsgeld. Nach Auffassung der Kam¬mer war vorliegend für die spätere Auszahlung auch kein Wiederaufleben des Arbeitsverhält¬nisses nötig. Es handelte sich schlicht um die nachträgliche Erfüllung eines im laufenden Arbeitsverhältnis entstandenen Anspruches. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle bis dahin nicht erfüllten Ansprüche ersatzlos fortgefallen wären. Nach dem Verständnis der Kammer führten offenbar entsprechend lediglich buchungstechnische Gründe des Arbeitgebers für die gewählte Konstruktion. Selbst wenn jedoch das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und ihrem ehemaligen Arbeitgeber wieder aufgelebt sein sollte, so geschah dies nach deren beiderseitiger Vereinbarung im September 2007. Ob für diesen Monat dann die Gewährung von Leistungen des Arbeitslosengeldes I zu Unrecht erfolgte, ist vorliegend uner¬heblich. Denn im hiesigen Klageverfahren sind allein Leistungen des Arbeitslosengeldes II für den Monat Oktober 2007 streitgegenständlich. Ein eventuell unrechtmäßiger Bezug von ALG I Leistungen im September 2007 kann sich hierauf unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt auswirken. Das Urlaubsgeld war folglich um die Freibeträge gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 sowie § 30 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB II zu bereinigen (100,- EUR Grundfreibetrag sowie 20% von 188,75 EUR = 37,75 EUR). Da die Versicherungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG-II-Verordnung bereits im Grundfrei¬betrag nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II enthalten ist, war sie folglich vom ALG-I-Einkommen nicht erneut abzusetzen. Im Einzelnen ergibt sich bei Beachtung der Bedarfsverteilung nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II danach folgender Leistungsanspruch: Bedarf

Bedarf BA Regelleistung / Sozialgeld 1.054,00 EUR 316,00 EUR 316,00 EUR 211,00 EUR 211,00 EUR Summe BA 1.054,00 EUR 316,00 EUR 316,00 EUR 211,00 EUR 211,00 EUR Bedarf KT Bruttowarmmiete 495,77 EUR 123,92 EUR 123,95 EUR 123,95 EUR 123,95 EUR Summe Bedarf KT 495,77 EUR 123,92 EUR 123,95 EUR 123,95 EUR 123,95 EUR Summe Bedarf 1.549,77 EUR 439,92 EUR 439,95 EUR 334,95 EUR 334,95 EUR Einkommen Erwerbseinkommen Brutto - EUR - EUR 288,75 EUR - EUR - EUR Netto - EUR - EUR 288,75 EUR - EUR - EUR Freibetrag 137,75 EUR - EUR 137,75 EUR - EUR - EUR Anrechnungsbetrag 151,00 EUR - EUR 151,00 EUR - EUR - EUR Kindergeld 308,00 EUR - EUR - EUR 154,00 EUR 154,00 EUR Elterngeld bzw. ALG I 1.174,26 EUR 313,26 EUR 861,00 EUR - EUR - EUR Freibetrag Elterngeld - 150,00 EUR - 150,00 EUR - EUR - EUR - EUR

Summe 1.483,26 EUR 163,26 EUR 1.012,00 EUR 154,00 EUR 154,00 EUR Bedarf II / Bedarfsanteile Bedarf II 1.241,77 EUR 439,92 EUR 439,95 EUR 180,95 EUR 180,95 EUR Bedarfsanteile 100,00% 35,43% 35,43% 14,57% 14,57% davon BA 746,00 EUR 316,00 EUR 316,00 EUR 57,00 EUR 57,00 EUR davon KT 495,77 EUR 123,92 EUR 123,95 EUR 123,95 EUR 123,95 EUR Einkommensverteilung verteilbares Einkommen 1.175,26 EUR 163,26 EUR 1.012,00 EUR - EUR - EUR Einkommen nach Bedarfsanteilen 1.175,26 EUR 416,36 EUR 416,39 EUR 171,26 EUR 171,26 EUR

Anspruch Leistungen BA 746,00 EUR 316,00 EUR 316,00 EUR 57,00 EUR 57,00 EUR Anspruch BA nach Abzug EK - EUR - EUR - EUR - EUR - EUR verbleibendes Einkommen 429,26 EUR 100,36 EUR 100,39 EUR 114,26 EUR 114,26 EUR Anspruch KT nach Abzug EK 66,51 EUR 23,56 EUR 23,56 EUR 9,69 EUR 9,69 EUR Gesamtanspruch 66,51 EUR 23,56 EUR 23,56 EUR 9,69 EUR 9,69 EUR Aufhebung Bewilligte Leistungen BA - EUR - EUR - EUR - EUR - EUR Bewilligte Leistungen KT 233,51 EUR 82,92 EUR 82,91 EUR 33,84 EUR 33,84 EUR Summe bewilligte Leistungen 233,51 EUR 82,92 EUR 82,91 EUR 33,84 EUR 33,84 EUR

Aufhebung BA - EUR - EUR - EUR - EUR - EUR Aufhebung KT 167,00 EUR 59,36 EUR 59,35 EUR 24,15 EUR 24,15 EUR

Soweit die angefochtenen Aufhebungsbescheide über diese Beträge hinausgingen, waren sie rechtswidrig und damit aufzuheben. Gleiches gilt für die in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls vorgenommene Festsetzung zur Erstattung, welche ihre Rechtsgrundlage im Übrigen in § 50 Abs. 1 SGB X findet. Die Kläger können sich insoweit auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II berufen. Danach sind abweichend von § 50 SGB X 56 vom Hundert der berücksichtigten Kosten der Unterkunft nicht zu erstatten. Nach § 40 Abs. 2 S. 2 SGB II gilt dies jedoch nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X und in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. So jedoch liegt der Fall hier: Für den Streitzeitraum ist lediglich die Erstattung von Teilbeträgen rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass die Kläger im Erörterungstermin weite Teile der Klage zurückgenommen haben, andererseits der Beklagte für andere Zeiträume abgeholfen hat. Insoweit haben die Beteiligten keine Kostenregelung getroffen; im Rahmen der nach § 193 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung ist jedoch ungeachtet der Beschränkung des Klageantrags einheitlich über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 Rn. 13). Maßgeblich ist insoweit die Beschwer durch die angefochtenen (geänderten) Aufhebungsbescheide vom 24. Juli 2009. Diese belief sich auf 457,70 EUR + 832,90 EUR = 1290,60 EUR. Hiervon obsiegten die Kläger teilweise für Oktober 2007 im Umfang von 66,51 EUR sowie gänzlich betreffend die Aufhebung für die Monate Dezember 2007 und Dezember 2008, was einem Umfang von 193,09 EUR entspricht. Daraus ergibt sich ein Obsiegensanteil von 259,60 EUR, welcher im Verhältnis zur Gesamtbeschwer gerundet die ausgeworfene Kostenquote ergibt.

Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht überschreitet, bedurfte die Berufung der Zulassung durch das Sozialgericht, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Berufung war jedoch nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 144 Abs. 2 SGG vorlag.
Rechtskraft
Aus
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