Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 37475/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 438/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 aufgehoben. Den Klägern wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt B S, Kdamm, B,bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit dem die Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009 begehren, ist zulässig und begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 73a, Rn. 7a, b, m. w. N.).
Ob nach Maßgabe der genannten Grundsätze die Rechtsverfolgung zum Entscheidungszeitpunkt des Senats keine Erfolgsaussichten mehr bietet, weil eventuell durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 2010 (B 14 AS 2/10 R – juris) eine Klärung der Frage, welche Unterkunftskosten in Berlin angemessen sind, eingetreten sein könnte, lässt der Senat offen. Denn auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kommt es jedenfalls vorliegend nicht an. Zwar ist für die geforderte Erfolgsprognose grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. hierzu und zum Folgenden Lowe in Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 73a SGG, Rn. 5). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. Abzustellen ist dann auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu gehörigen Belegen vollständig bei Gericht eingegangen ist, oder den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags, zu dem die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen und das Gericht über das Gesuch bereits hätte entscheiden können (vgl. zum Meinungsstand Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2010 - L 11 SB 55/10 B PKH - juris).
Bewilligungsreife lag mit Eingang des Prozesskostenhilfegesuches einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu gehörigen Belegen am 1. Dezember 2008 vor. Entscheidungsreife lag mit Eingang der Verwaltungsakten des Beklagten in dem parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 115 AS 37475/08 ER am 15. Dezember 2008 vor. Zu beiden Zeitpunkten hatte die Klage hinreichende Erfolgsaussichten, so dass dahinstehen kann, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist.
Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954). Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Dies sind für die rund 88 qm große Wohnung im hier streitigen Zeitraum offenbar (aktenkundig ist insoweit nur eine Mietfestsetzung zum 1. Januar 2005) monatlich 752,89 Euro, die sich zusammensetzen aus der Kaltmiete (528,94 EUR) sowie der Betriebs- (131,92 Euro) und Heizkostenvorauszahlung (92,03 Euro). Es mag zwar einiges dafür sprechen, dass die Warmmiete unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Jedenfalls zu den Zeitpunkten der Bewilligungs- und Entscheidungsreife war es aber nicht unvertretbar anzunehmen, dass den Klägern mehr als die ihnen zuerkannten monatlichen 444,- Euro für KdU und Heizung zustanden.
Die Angemessenheit von KdU ist unter Zugrundelegung der so genannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Dann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und gegebenenfalls ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris). Die angemessenen KdU sind getrennt von den Kosten der Heizung zu bestimmen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris).
Ausgehend von den genannten Grundsätzen haben der Beklagte sowie das Sozialgericht zu Unrecht über die Angemessenheit der KdU und Heizkosten auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7. Juni 2005 (ABl. S. 3743), für den streitigen Zeitraum geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl. S. 2062; im Folgenden: AV-Wohnen) entschieden. Es handelt sich dabei um bloße Verwaltungsvorschriften, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten. Weder aus den AV-Wohnen selbst noch aus dem Vortrag des Beklagten wird erkennbar, dass den dort genannten Oberwerten (444,- Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt) ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Grunde liegt. Im Übrigen ist der in den AV-Wohnen genannte Referenzwert schon deshalb zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil er eine Bruttowarmmiete ausweist, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris).
Waren die AV-Wohnen demnach kein geeigneter Maßstab, um die angemessenen KdU für den hier streitigen Zeitraum zu bestimmen, war darüber hinaus zu den Zeitpunkten der Entscheidungs- und Bewilligungsreife jeweils unklar, ob die KdU und Heizkosten der Kläger angemessen waren. Die monatlichen Kosten für Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlungen haben 660,86 Euro betragen (528,94 Euro + 131,92 Euro), die Heizkostenvorauszahlung belief sich auf monatlich 92,03 Euro. Der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich zur Bestimmung der angemessenen Miete auf den Mietspiegel des Landes Berlin vom 11. Juli 2007 (ABl. S. 1797) gestützt (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil vom 25. September 2009 - L 32 AS 1248/09 -; ebenso schon in Beschlüssen vom 9. Dezember 2008 - L 32 B 2223/08 AS ER – und vom 4. April 2008 - L 32 B 458/08 AS ER – jeweils bei juris). Bei einer Absenkung der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen auf die angemessenen Kosten war aus Sicht des 32. Senats der günstigste Spannenhöchstbetrag innerhalb der verschiedenen Baujahrsklassen für Wohnungen mit Bad und WC zugrundezulegen. Für die Bemessung der angemessenen Betriebs- und Heizkosten hat der 32. Senat die Werte der Anlage I zum Mietspiegel herangezogen und auch hier den Spannen-Oberwert berücksichtigt. Ausgehend von der weiteren Annahme, dass für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße bis zu 80 qm angemessen ist, hat er in dem dem Urteil vom 25. September 2009 zugrunde liegenden Fall eine angemessene monatliche Warmmiete von 676,76 Euro errechnet. Dabei hat er offenbar – dies ist den genannten Entscheidungen zu entnehmen – jeweils die Bezugsfertigkeit der konkret bewohnten Wohnung ermittelt und auf dieser Grundlage den jeweiligen Spannenhöchstbetrag ermittelt. Wann vorliegend die Wohnung bezugsfertig war, geht aus den Akten nicht hervor. Sollte die im ehemaligen Westberlin gelegene Wohnung aber erst ab 1984 bezugsfertig geworden sein, kommt ausgehend vom (damaligen) Rechtsstandpunkt des 32. Senats eine angemessene Kaltmiete von bis zu 600,80 Euro monatlich in Betracht. Daneben hat er in dem genannten Urteil vom 25. September 2009 Betriebskosten in Höhe von monatlich 3,55 Euro je Quadratmeter und Heizkosten in Höhe von monatlich 1,75 Euro je Quadratmeter – jeweils bezogen auf das Jahr 2007 – berücksichtigt, so dass ausgehend von diesen Werten die hier streitigen KdU und Heizkosten angemessen sein könnten. Der 32. Senat hat schließlich in seinem Urteil vom 25. September 2009 die Revision zugelassen, da die Art und Weise der Ermittlung der KdU in Berlin anhand des Berliner Mietspiegels sowie der Ermittlung der warmen und kalten Betriebskosten grundsätzliche Bedeutung habe; sie sei zwischen den Senaten des Landessozialgerichts streitig (unter Bezugnahme auf ein Urteil des 28. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2009 - L 28 AS 848/08). Damit war die Rechtslage aber mindestens zu den Zeitpunkten der Bewilligungs- wie Entscheidungsreife ungeklärt, war es im Übrigen nicht unvertretbar, die KdU und Heizkosten der Kläger als angemessen zu erachten und versprach demnach die Rechtsverfolgung hinreichenden Erfolg.
Das Sozialgericht wird die Angemessenheit der KdU nunmehr nach den Maßstäben zu beurteilen haben, wie sie das BSG in seinem Urteil vom 19. Oktober 2010 aufgestellt hat. Gesondert dazu wird es die Angemessenheit der Heizkosten zu beurteilen haben. Sollten sich die Aufwendungen der Kläger für KdU und Heizung als unangemessen erweisen, wird das Sozialgericht festzustellen haben, ob ihnen höhere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) zustehen. Soweit danach die Aufwendungen für die Unterkunft den den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Vorschrift, die auch auf die Heizkosten übertragbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R – juris), begründet zwar keine in jedem Fall einzuhaltende sechsmonatige "Schonfrist" (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R – juris). Der Hilfebedürftige muss aber seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft jedenfalls kennen und ihm müssen Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich sein. Nur dann kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen zum Beispiel bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc. wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete verlangen.
Hier hat der Beklagte den Kläger zu 1. mit Schreiben vom 13. Juni 2008 auf die seines Erachtens unangemessene Warmmiete hingewiesen und als angemessenen Referenzwert eine Warmmiete von 444,- Euro monatlich benannt. Abschließend hat der Beklagte den Kläger zu 1. darauf hingewiesen, dass dann, wenn er sich nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens geäußert habe, er eine schriftliche Aufforderung erhalten werde, sich um eine innerhalb der Richtwerte liegende Wohnung zu bemühen. Der Kläger zu 1. hat sich hierzu mit Schreiben vom 9. Juli 2008 geäußert und erklärt, die Klägerin zu 2. habe die Möglichkeit einer Festeinstellung, so dass insoweit in absehbarer Zeit bedarfsdeckende Einkünfte vorliegen könnten. Zudem sei es schwierig, mit Mietschulden und Schufa-Eintrag eine geeignete Wohnung zu finden. Aktenkundig ist nun zwar ein Schreiben des Beklagten vom 29. Juli 2008, mit dem (nur) der Kläger zu 1. zur Senkung der KdU und Heizkosten bis zum 30. November 2008 aufgefordert wird. Die Kläger bestreiten indes den Zugang dieses Schreibens und haben erklärt, es sei ihnen erst bei einer persönlichen Vorsprache am 20. November 2008 ausgehändigt worden. Der Senat enthält sich, da sich die hinreichenden Erfolgsaussichten bereits aus dem oben Gesagten ergeben, insoweit einer abschließenden rechtlichen Bewertung, merkt aber Folgendes an:
Mit dem Erhalt des Schreibens vom 13. Juni 2008 dürfte jedenfalls der Kläger zu 1. Kenntnis von den nach Ansicht des Beklagten angemessenen KdU und Heizkosten gehabt haben. Ob auch die Klägerin zu 2. eine entsprechende Kenntnis hatte, oder ob sie sich die Kenntnis des Klägers zu 1. zurechnen lassen muss, wird vom Sozialgericht festzustellen und zu bewerten sein. Des Weiteren hat der Kläger zu 1. Stellung zu dem Schreiben vom 13. Juni 2008 genommen und konkret dargelegt, warum seines Erachtens eine Obliegenheit zur Senkung der KdU nicht besteht. Den Erhalt des Schreibens vom 29. Juli 2008 haben die Kläger bestritten. Sollte – wovon auszugehen sein dürfte – der Beklagte den Nachweis, dass die Kläger dieses Schreiben vor dem 20. November 2008 erhalten haben, nicht führen können - der aktenkundige Absendevermerk dürfte keine Beweiserleichterung bedingen und § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist hier nicht anzuwenden -, ist zu prüfen, ob die Kläger im Sinne der Rechtsprechung des BSG noch Kenntnis von ihrer Obliegenheit zur Kostensenkung gehabt haben. Denn unter Umständen durften sie in Ermangelung einer (nachweisbaren) Reaktion des Beklagten davon ausgehen, dass der Beklagte die vom Kläger zu 1. genannten Argumente akzeptiert hatte und eine Obliegenheit zur Kostensenkung nicht (mehr) bestand. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu prüfen, ob ein Umzug den Klägern zum damaligen Zeitpunkt wirklich zumutbar war. Dies könnte zu verneinen sein, wenn, was der Kläger in seinem Schreiben vom 9. Juli 2008 erklärt hat, die Klägerin zu 2. tatsächlich eine Festanstellung in Aussicht gehabt und daher die Möglichkeit bestanden haben sollte, dass die Kläger im Sinne des Schreibens des Beklagten vom 13. Juni 2008 "in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte" erzielen würden. Sollte das Sozialgericht nach Feststellung, dass die hier streitigen KdU und Heizkosten unangemessen waren, von hinreichender Kenntnis der Kläger von ihrer Obliegenheit zur Kostensenkung ausgehen und annehmen, dass eine solche durch Umzug hier auch zumutbar war, wird es schließlich zu prüfen haben, ob die Kläger im streitigen Zeitraum - in deren Situation (Mietschulden und negativer Schufa-Eintrag, vgl. Schreiben des Klägers zu 1. an den Beklagten vom 9. Juli 2008) - tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hatten, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R – juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit dem die Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009 begehren, ist zulässig und begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 73a, Rn. 7a, b, m. w. N.).
Ob nach Maßgabe der genannten Grundsätze die Rechtsverfolgung zum Entscheidungszeitpunkt des Senats keine Erfolgsaussichten mehr bietet, weil eventuell durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 2010 (B 14 AS 2/10 R – juris) eine Klärung der Frage, welche Unterkunftskosten in Berlin angemessen sind, eingetreten sein könnte, lässt der Senat offen. Denn auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kommt es jedenfalls vorliegend nicht an. Zwar ist für die geforderte Erfolgsprognose grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. hierzu und zum Folgenden Lowe in Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 73a SGG, Rn. 5). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. Abzustellen ist dann auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu gehörigen Belegen vollständig bei Gericht eingegangen ist, oder den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags, zu dem die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen und das Gericht über das Gesuch bereits hätte entscheiden können (vgl. zum Meinungsstand Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2010 - L 11 SB 55/10 B PKH - juris).
Bewilligungsreife lag mit Eingang des Prozesskostenhilfegesuches einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu gehörigen Belegen am 1. Dezember 2008 vor. Entscheidungsreife lag mit Eingang der Verwaltungsakten des Beklagten in dem parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 115 AS 37475/08 ER am 15. Dezember 2008 vor. Zu beiden Zeitpunkten hatte die Klage hinreichende Erfolgsaussichten, so dass dahinstehen kann, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist.
Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954). Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Dies sind für die rund 88 qm große Wohnung im hier streitigen Zeitraum offenbar (aktenkundig ist insoweit nur eine Mietfestsetzung zum 1. Januar 2005) monatlich 752,89 Euro, die sich zusammensetzen aus der Kaltmiete (528,94 EUR) sowie der Betriebs- (131,92 Euro) und Heizkostenvorauszahlung (92,03 Euro). Es mag zwar einiges dafür sprechen, dass die Warmmiete unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Jedenfalls zu den Zeitpunkten der Bewilligungs- und Entscheidungsreife war es aber nicht unvertretbar anzunehmen, dass den Klägern mehr als die ihnen zuerkannten monatlichen 444,- Euro für KdU und Heizung zustanden.
Die Angemessenheit von KdU ist unter Zugrundelegung der so genannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Dann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und gegebenenfalls ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris). Die angemessenen KdU sind getrennt von den Kosten der Heizung zu bestimmen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris).
Ausgehend von den genannten Grundsätzen haben der Beklagte sowie das Sozialgericht zu Unrecht über die Angemessenheit der KdU und Heizkosten auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7. Juni 2005 (ABl. S. 3743), für den streitigen Zeitraum geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl. S. 2062; im Folgenden: AV-Wohnen) entschieden. Es handelt sich dabei um bloße Verwaltungsvorschriften, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten. Weder aus den AV-Wohnen selbst noch aus dem Vortrag des Beklagten wird erkennbar, dass den dort genannten Oberwerten (444,- Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt) ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Grunde liegt. Im Übrigen ist der in den AV-Wohnen genannte Referenzwert schon deshalb zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil er eine Bruttowarmmiete ausweist, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris).
Waren die AV-Wohnen demnach kein geeigneter Maßstab, um die angemessenen KdU für den hier streitigen Zeitraum zu bestimmen, war darüber hinaus zu den Zeitpunkten der Entscheidungs- und Bewilligungsreife jeweils unklar, ob die KdU und Heizkosten der Kläger angemessen waren. Die monatlichen Kosten für Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlungen haben 660,86 Euro betragen (528,94 Euro + 131,92 Euro), die Heizkostenvorauszahlung belief sich auf monatlich 92,03 Euro. Der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich zur Bestimmung der angemessenen Miete auf den Mietspiegel des Landes Berlin vom 11. Juli 2007 (ABl. S. 1797) gestützt (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil vom 25. September 2009 - L 32 AS 1248/09 -; ebenso schon in Beschlüssen vom 9. Dezember 2008 - L 32 B 2223/08 AS ER – und vom 4. April 2008 - L 32 B 458/08 AS ER – jeweils bei juris). Bei einer Absenkung der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen auf die angemessenen Kosten war aus Sicht des 32. Senats der günstigste Spannenhöchstbetrag innerhalb der verschiedenen Baujahrsklassen für Wohnungen mit Bad und WC zugrundezulegen. Für die Bemessung der angemessenen Betriebs- und Heizkosten hat der 32. Senat die Werte der Anlage I zum Mietspiegel herangezogen und auch hier den Spannen-Oberwert berücksichtigt. Ausgehend von der weiteren Annahme, dass für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße bis zu 80 qm angemessen ist, hat er in dem dem Urteil vom 25. September 2009 zugrunde liegenden Fall eine angemessene monatliche Warmmiete von 676,76 Euro errechnet. Dabei hat er offenbar – dies ist den genannten Entscheidungen zu entnehmen – jeweils die Bezugsfertigkeit der konkret bewohnten Wohnung ermittelt und auf dieser Grundlage den jeweiligen Spannenhöchstbetrag ermittelt. Wann vorliegend die Wohnung bezugsfertig war, geht aus den Akten nicht hervor. Sollte die im ehemaligen Westberlin gelegene Wohnung aber erst ab 1984 bezugsfertig geworden sein, kommt ausgehend vom (damaligen) Rechtsstandpunkt des 32. Senats eine angemessene Kaltmiete von bis zu 600,80 Euro monatlich in Betracht. Daneben hat er in dem genannten Urteil vom 25. September 2009 Betriebskosten in Höhe von monatlich 3,55 Euro je Quadratmeter und Heizkosten in Höhe von monatlich 1,75 Euro je Quadratmeter – jeweils bezogen auf das Jahr 2007 – berücksichtigt, so dass ausgehend von diesen Werten die hier streitigen KdU und Heizkosten angemessen sein könnten. Der 32. Senat hat schließlich in seinem Urteil vom 25. September 2009 die Revision zugelassen, da die Art und Weise der Ermittlung der KdU in Berlin anhand des Berliner Mietspiegels sowie der Ermittlung der warmen und kalten Betriebskosten grundsätzliche Bedeutung habe; sie sei zwischen den Senaten des Landessozialgerichts streitig (unter Bezugnahme auf ein Urteil des 28. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2009 - L 28 AS 848/08). Damit war die Rechtslage aber mindestens zu den Zeitpunkten der Bewilligungs- wie Entscheidungsreife ungeklärt, war es im Übrigen nicht unvertretbar, die KdU und Heizkosten der Kläger als angemessen zu erachten und versprach demnach die Rechtsverfolgung hinreichenden Erfolg.
Das Sozialgericht wird die Angemessenheit der KdU nunmehr nach den Maßstäben zu beurteilen haben, wie sie das BSG in seinem Urteil vom 19. Oktober 2010 aufgestellt hat. Gesondert dazu wird es die Angemessenheit der Heizkosten zu beurteilen haben. Sollten sich die Aufwendungen der Kläger für KdU und Heizung als unangemessen erweisen, wird das Sozialgericht festzustellen haben, ob ihnen höhere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) zustehen. Soweit danach die Aufwendungen für die Unterkunft den den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Vorschrift, die auch auf die Heizkosten übertragbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R – juris), begründet zwar keine in jedem Fall einzuhaltende sechsmonatige "Schonfrist" (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R – juris). Der Hilfebedürftige muss aber seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft jedenfalls kennen und ihm müssen Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich sein. Nur dann kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen zum Beispiel bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc. wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete verlangen.
Hier hat der Beklagte den Kläger zu 1. mit Schreiben vom 13. Juni 2008 auf die seines Erachtens unangemessene Warmmiete hingewiesen und als angemessenen Referenzwert eine Warmmiete von 444,- Euro monatlich benannt. Abschließend hat der Beklagte den Kläger zu 1. darauf hingewiesen, dass dann, wenn er sich nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens geäußert habe, er eine schriftliche Aufforderung erhalten werde, sich um eine innerhalb der Richtwerte liegende Wohnung zu bemühen. Der Kläger zu 1. hat sich hierzu mit Schreiben vom 9. Juli 2008 geäußert und erklärt, die Klägerin zu 2. habe die Möglichkeit einer Festeinstellung, so dass insoweit in absehbarer Zeit bedarfsdeckende Einkünfte vorliegen könnten. Zudem sei es schwierig, mit Mietschulden und Schufa-Eintrag eine geeignete Wohnung zu finden. Aktenkundig ist nun zwar ein Schreiben des Beklagten vom 29. Juli 2008, mit dem (nur) der Kläger zu 1. zur Senkung der KdU und Heizkosten bis zum 30. November 2008 aufgefordert wird. Die Kläger bestreiten indes den Zugang dieses Schreibens und haben erklärt, es sei ihnen erst bei einer persönlichen Vorsprache am 20. November 2008 ausgehändigt worden. Der Senat enthält sich, da sich die hinreichenden Erfolgsaussichten bereits aus dem oben Gesagten ergeben, insoweit einer abschließenden rechtlichen Bewertung, merkt aber Folgendes an:
Mit dem Erhalt des Schreibens vom 13. Juni 2008 dürfte jedenfalls der Kläger zu 1. Kenntnis von den nach Ansicht des Beklagten angemessenen KdU und Heizkosten gehabt haben. Ob auch die Klägerin zu 2. eine entsprechende Kenntnis hatte, oder ob sie sich die Kenntnis des Klägers zu 1. zurechnen lassen muss, wird vom Sozialgericht festzustellen und zu bewerten sein. Des Weiteren hat der Kläger zu 1. Stellung zu dem Schreiben vom 13. Juni 2008 genommen und konkret dargelegt, warum seines Erachtens eine Obliegenheit zur Senkung der KdU nicht besteht. Den Erhalt des Schreibens vom 29. Juli 2008 haben die Kläger bestritten. Sollte – wovon auszugehen sein dürfte – der Beklagte den Nachweis, dass die Kläger dieses Schreiben vor dem 20. November 2008 erhalten haben, nicht führen können - der aktenkundige Absendevermerk dürfte keine Beweiserleichterung bedingen und § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist hier nicht anzuwenden -, ist zu prüfen, ob die Kläger im Sinne der Rechtsprechung des BSG noch Kenntnis von ihrer Obliegenheit zur Kostensenkung gehabt haben. Denn unter Umständen durften sie in Ermangelung einer (nachweisbaren) Reaktion des Beklagten davon ausgehen, dass der Beklagte die vom Kläger zu 1. genannten Argumente akzeptiert hatte und eine Obliegenheit zur Kostensenkung nicht (mehr) bestand. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu prüfen, ob ein Umzug den Klägern zum damaligen Zeitpunkt wirklich zumutbar war. Dies könnte zu verneinen sein, wenn, was der Kläger in seinem Schreiben vom 9. Juli 2008 erklärt hat, die Klägerin zu 2. tatsächlich eine Festanstellung in Aussicht gehabt und daher die Möglichkeit bestanden haben sollte, dass die Kläger im Sinne des Schreibens des Beklagten vom 13. Juni 2008 "in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte" erzielen würden. Sollte das Sozialgericht nach Feststellung, dass die hier streitigen KdU und Heizkosten unangemessen waren, von hinreichender Kenntnis der Kläger von ihrer Obliegenheit zur Kostensenkung ausgehen und annehmen, dass eine solche durch Umzug hier auch zumutbar war, wird es schließlich zu prüfen haben, ob die Kläger im streitigen Zeitraum - in deren Situation (Mietschulden und negativer Schufa-Eintrag, vgl. Schreiben des Klägers zu 1. an den Beklagten vom 9. Juli 2008) - tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hatten, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R – juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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